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Urteil

6 AZR 254/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dauerhafter Übertragung höherwertiger Tätigkeiten liegt eine Höhergruppierung iSd. § 12 Abs.5 TVÜ-Länder vor, auch wenn Tabellenentgelte einzelner Stufen identisch sind. • Nach § 12 Abs.5 TVÜ-Länder ist der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich anzurechnen; dadurch kann der Strukturausgleich ganz entfallen. • Eine Höhergruppierung setzt nicht voraus, dass unmittelbar ein Vergütungsmehrwert entsteht; Besitzstandszurücksetzungen und Stufenzuordnungen sind gesondert geregelt. • Ein Arbeitgeber ist nicht stets verpflichtet, vor Abschluss eines Änderungsvertrags über den tariflichen Wegfall eines Strukturausgleichs gesondert zu belehren; die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich, hier war die Klägerin zur Selbstinformation in der Lage.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Höhergruppierungsgewinn auf Strukturausgleich nach §12 TVÜ-Länder • Bei dauerhafter Übertragung höherwertiger Tätigkeiten liegt eine Höhergruppierung iSd. § 12 Abs.5 TVÜ-Länder vor, auch wenn Tabellenentgelte einzelner Stufen identisch sind. • Nach § 12 Abs.5 TVÜ-Länder ist der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich anzurechnen; dadurch kann der Strukturausgleich ganz entfallen. • Eine Höhergruppierung setzt nicht voraus, dass unmittelbar ein Vergütungsmehrwert entsteht; Besitzstandszurücksetzungen und Stufenzuordnungen sind gesondert geregelt. • Ein Arbeitgeber ist nicht stets verpflichtet, vor Abschluss eines Änderungsvertrags über den tariflichen Wegfall eines Strukturausgleichs gesondert zu belehren; die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich, hier war die Klägerin zur Selbstinformation in der Lage. Die Klägerin, seit 2003 bei der Beklagten beschäftigt und ursprünglich nach BAT IIa bzw. später TV-L (13 Ü) vergütet, übernahm ab 1. Juli 2008 neue, höherwertige Aufgaben. Die Beklagte stellte die Stelle erst im Dezember 2008 höher ein und vereinbarte rückwirkend zum 1. Juli 2008 die Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 TV-L; daraufhin unterblieb die weitere Zahlung des seit November 2008 vorgesehenen Strukturausgleichs von 110,00 Euro. Die Beklagte rechnete einen angenommenen Höhergruppierungsgewinn auf den Strukturausgleich an; die Klägerin hielt dies für unzulässig und klagte auf Weiterzahlung bzw. Schadensersatz. Die Vorinstanzen fällten abweichende Entscheidungen; das Bundesarbeitsgericht prüfte, ob der Strukturausgleich tariflich entfiel und ob ein Schadensersatzanspruch bestand. • Anspruch nach §12 Abs.1 TVÜ-Länder entfällt, wenn gemäß §12 Abs.5 TVÜ-Länder der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt infolge einer Höhergruppierung anzurechnen ist. • Wortlaut und Systematik gebieten eine enge Auslegung des Begriffs ‚Höhergruppierung‘: dauerhaftes Tätigkeitsmerkmal und dauerhafte Vergütung in einer höheren Entgeltgruppe sind maßgeblich. • Eine Höhergruppierung erfordert nicht zwingend einen sofortigen Vergütungsanstieg; das Stufensystem des TV-L kann sogar kurzfristig zu Nachteilen führen, weshalb Besitzstandsvorschriften und Garantiebeträge gesondert normiert sind (§6 TVÜ-Länder, §17 TV-L). • §12 Abs.5 TVÜ-Länder ist nicht teleologisch zu reduzieren: es gibt keine tarifliche Ausnahme für den Wechsel 13 Ü → 14; die Protokollerklärung für ab 2012 geregelte Sonderfälle ändert nichts an der Rechtslage seit 2006. • Für die konkrete Klägerin ergab die Höhergruppierung zum 1. Juli 2008 einen Unterschiedsbetrag von 145,00 Euro (3.870,00 → 4.015,00 Euro), wodurch der Strukturausgleich von 110,00 Euro vollständig anfiel. • Ein Schadensersatzanspruch nach §280 iVm. §241 Abs.2 BGB scheidet aus: die Beklagte hatte keine besondere Aufklärungspflicht, die Klägerin konnte sich als Volljuristin selbst informieren; der abschließende Änderungsvertrag bekräftigte das Einvernehmen rückwirkend. • Die Entscheidung ist mit unions- und verfassungsrechtlichen Erwägungen vereinbar; die Übergangsregelungen sind systematisch und zeitlich tragbar. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat weder einen tariflichen Anspruch auf Zahlung des begehrten Strukturausgleichs noch einen Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe, weil der Höhergruppierungsgewinn nach §12 Abs.5 TVÜ-Länder auf den Strukturausgleich anzurechnen war und dadurch der Anspruch entfiel. Eine gesonderte Hinweispflicht der Beklagten vor Abschluss des Änderungsvertrags bestand nicht; die Klägerin konnte sich selbst informieren und hat dem Änderungsvertrag zugestimmt. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.