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Urteil

8 AZR 556/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revisionsbegründungsfrist nach § 74 Abs. 1 ArbGG ist zwingend; ihre Versäumung macht die Revision unzulässig. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233, 234, 236 ZPO ist nur möglich, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgte. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; ein Rechtsanwalt hat eigenverantwortlich Fristen und Handakten zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Versäumte Revisionsbegründungsfrist und fehlende Wiedereinsetzung wegen Verschulden des Prozessbevollmächtigten • Die Revisionsbegründungsfrist nach § 74 Abs. 1 ArbGG ist zwingend; ihre Versäumung macht die Revision unzulässig. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233, 234, 236 ZPO ist nur möglich, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgte. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; ein Rechtsanwalt hat eigenverantwortlich Fristen und Handakten zu prüfen. Die Klägerin klagte auf Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nach zwei Betriebsübergängen. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung ab und stellte das Urteil zu. Die Klägerin legte fristgerecht Revision ein, versäumte jedoch die Zweimonatsfrist zur Revisionsbegründung nach § 74 Abs. 1 ArbGG. Intern hatte eine Rechtsanwaltsfachangestellte Fristen notiert; der Prozessbevollmächtigte reichte die Revision ein und wusste vom Zustelldatum. Die Klägerin beantragte nach Ablauf der Begründungsfrist Verlängerung der Frist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte widersprach. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit der Revision allein auf die fristgerechte Begründung und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung. • Anwendbare Normen: § 74 Abs. 1 ArbGG (Zweimonatsfrist zur Revisionsbegründung), §§ 233, 234, 236 ZPO (Wiedereinsetzung), § 85 Abs. 2 ZPO (Zurechnung des Verschuldens), § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Verwerfung unzulässiger Revision), § 97 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung). • Fristlauf: Die Begründungsfrist beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils; das Urteil wurde der Klägerin am 19.08.2014 zugestellt, sodass die Frist am 20.10.2014 endete. Bis dahin ging keine Revisionsbegründung ein. • Wiedereinsetzungsvoraussetzungen: Der Wiedereinsetzungsantrag war form- und fristgerecht nach §§ 234, 236 ZPO gestellt, jedoch nicht begründet, weil die Versäumung der Begründungsfrist schuldhaft erfolgte. • Zurechnung des Verschuldens: Das Verschulden der Rechtsanwaltsfachangestellten ist der Klägerin zuzurechnen und kommt in diesem Fall dem Prozessbevollmächtigten selbst zu, da er die Handakten und die notierte Frist selbst zu prüfen hatte; nach ständiger Rechtsprechung hat der Rechtsanwalt bei Vorlage der Handakten eigenverantwortlich die Fristen zu kontrollieren. • Rechtsfolge: Mangels entschuldbarer Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden; die Revision ist daher unzulässig und nach § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Klägerin wurde als unzulässig verworfen, weil die Zweimonatsfrist zur Begründung der Revision nach § 74 Abs. 1 ArbGG versäumt wurde und Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte. Die Klägerin konnte das Versäumnis nicht ohne Verschulden geltend machen; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten und der Rechtsanwaltsfachangestellten ist ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Der form- und fristgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag half nicht, weil die Fristversäumnis schuldhaft war. Damit bleibt das Berufungsurteil wirksam und die Klägerin trägt die Kosten der Revision.