Urteil
4 AZR 324/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die tragenden Gründe des Berufungsurteils nicht hinreichend auseinandersetzt (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §551 ZPO).
• Bei Sachrügen sind die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt; bloße entgegenstehende Rechtsansichten genügen nicht.
• Auch Verfahrensrügen müssen Tatsachen benennen und die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Urteilsergebnis darlegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision wegen unzureichender Revisionsbegründung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die tragenden Gründe des Berufungsurteils nicht hinreichend auseinandersetzt (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §551 ZPO). • Bei Sachrügen sind die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt; bloße entgegenstehende Rechtsansichten genügen nicht. • Auch Verfahrensrügen müssen Tatsachen benennen und die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Urteilsergebnis darlegen. Die Klägerin ist seit 2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Beim Abschluss des Arbeitsvertrags war die damalige Arbeitgeberin tarifgebunden; später trat sie aus dem Verband aus und das Arbeitsverhältnis ging 2010 auf eine nicht tarifgebundene Beklagte über. Die Klägerin begehrte Differenzentgelt nach den jeweils geltenden tariflichen Vergütungsregelungen und berief sich auf eine dynamische Bezugnahme im Arbeitsvertrag und auf eine individuelle Zusage im Einstellungsgespräch. Die Beklagte hielt hingegen eine lediglich statische Bezugnahme für vereinbart und bestritt eine unbedingte Weitergabe späterer Tariferhöhungen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Landesarbeitsgericht wertete die Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede, durch den Verbandsaustritt sei die Dynamik beendet. Die Klägerin legte Revision ein, die das BAG als unzulässig verwarf. • Rechtliche Anforderungen: Die Revisionsbegründung muss die Revisionsgründe angeben und insbesondere bei Sachrügen die Umstände benennen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §551 Abs.3 ZPO). Die Begründung muss sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen, damit Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. • Beurteilung des Einzelfalls: Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die vertragliche Bezugnahmeklausel sei als Gleichstellungsabrede zu verstehen; infolge des Verbandsaustritts endete die zeitliche Dynamik zum 31.12.2006, sodass Tarifverträge danach nur noch statisch anzuwenden seien. Auch eine im Einstellungsgespräch behauptete Zusage stellte nach Auffassung des Berufungsgerichts keine unbedingte Verpflichtung zur ewigen Weitergabe von Tariferhöhungen dar. • Versäumnis der Revisionsbegründung: Die Klägerin hat im Revisionsvorbringen lediglich ihre abweichende Rechtsauffassung dargelegt, ohne hinreichend auf die tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts einzugehen. Sie hat nicht konkret dargelegt, welche zusätzlichen Anhaltspunkte das Berufungsgericht verkannt habe oder warum dessen Feststellungen zu Erklärungswillen und Auslegung der Bezugnahmeklausel fehlerhaft seien. • Verfahrensrüge unzureichend: Soweit die Klägerin ein Unterlassen weiterer Ermittlungen und Nichtvernehmung benannter Zeugen rügt, fehlt die Darlegung, welches Beweisthema davon betroffen gewesen wäre und welche kausalen Auswirkungen dies auf das Urteil gehabt hätte. • Rechtsfolgen: Mangels ausreichender Begründung ist die Revision unzulässig und gemäß §72 Abs.5, §74 Abs.2 Satz3 ArbGG i.V.m. §552 Abs.1 ZPO als unbegründet zu verwerfen; die Klägerin trägt die Kosten der Revision nach §97 Abs.1, §516 Abs.3 Satz1 i.V.m. §565 ZPO. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18.02.2014 (13 Sa 1100/13) wurde als unzulässig verworfen. Entscheidender Grund ist die unzureichende Revisionsbegründung: Die Klägerin hat die tragenden Gründe des Berufungsurteils nicht hinreichend angegriffen und damit die Anforderungen des §72 ArbGG i.V.m. §551 ZPO nicht erfüllt. Auch die gerügten Verfahrensmängel sind nicht konkret und kausal dargelegt worden. Die Klägerin hat daher die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.