OffeneUrteileSuche
Urteil

9 AZR 418/14

BAG, Entscheidung vom

11mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG sind nur dann abschließend zu beurteilen, wenn die Tatsachen zur Rechtzeitigkeit der Mitteilung nach § 5 Abs. 4 AWbG feststehen. • Eine Veranstaltung kann zugleich politische Arbeitnehmerweiterbildung iSv. § 1 Abs. 4 AWbG sein, auch wenn sie im Programm Hinweise auf Anerkennung nach § 37 BetrVG enthält. • Eine als "für jedermann zugänglich" geltende Bildungsveranstaltung muss so bekannt gemacht sein, dass auch nichtgewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können; eine Anerkennung der Bildungseinrichtung allein begründet diese Zugänglichkeit nicht. • Die Wochenfrist des § 5 Abs. 4 AWbG für die Mitteilung der Gleichwohl-Teilnahme ist prozessual entscheidungserheblich und vom Berufungsgericht aufzuklären. • Die Erstattung des Entgeltausfalls durch eine Gewerkschaft schließt nicht ohne Weiteres die Aktivlegitimation des Arbeitnehmers aus, wenn die Gewerkschaft den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht.
Entscheidungsgründe
Entgeltfortzahlung nach AWbG; Jedermannzugänglichkeit und Frist für Gleichwohl-Teilnahme • Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG sind nur dann abschließend zu beurteilen, wenn die Tatsachen zur Rechtzeitigkeit der Mitteilung nach § 5 Abs. 4 AWbG feststehen. • Eine Veranstaltung kann zugleich politische Arbeitnehmerweiterbildung iSv. § 1 Abs. 4 AWbG sein, auch wenn sie im Programm Hinweise auf Anerkennung nach § 37 BetrVG enthält. • Eine als "für jedermann zugänglich" geltende Bildungsveranstaltung muss so bekannt gemacht sein, dass auch nichtgewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können; eine Anerkennung der Bildungseinrichtung allein begründet diese Zugänglichkeit nicht. • Die Wochenfrist des § 5 Abs. 4 AWbG für die Mitteilung der Gleichwohl-Teilnahme ist prozessual entscheidungserheblich und vom Berufungsgericht aufzuklären. • Die Erstattung des Entgeltausfalls durch eine Gewerkschaft schließt nicht ohne Weiteres die Aktivlegitimation des Arbeitnehmers aus, wenn die Gewerkschaft den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG für seine Teilnahme an einem zweiwöchigen Seminar der IG Metall vom 2. bis 14. September 2012. Er hatte seinen Bildungsurlaub aus 2011 nach § 3 AWbG für 2012 übertragen und die Teilnahme fristgerecht angezeigt. Die Beklagte verweigerte die Freistellung mit der Begründung, das Seminar sei nicht für jedermann zugänglich; der Kläger teilte dennoch die Teilnahme mit. Die Beklagte kürzte das Septemberentgelt des Klägers; die IG Metall erstattete dem Kläger später den Entgeltausfall. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. Das BAG hob das Urteil auf und verwies zurück, weil unklar blieb, ob die Mitteilung der Gleichwohl-Teilnahme innerhalb der Wochenfrist des § 5 Abs. 4 AWbG erfolgt war. • Revision der Beklagten war zulässig und begründet; Zurückverweisung an das Berufungsgericht nach § 563 ZPO erforderlich, weil entscheidungserhebliche Tatsachen nicht ausreichend festgestellt sind. • Allgemeine Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 7 AWbG liegen vor: Kläger ist Arbeitnehmer (§ 2 AWbG), Wartezeit nach § 3 Abs. 3 AWbG erfüllt, Zusammenfassung von Anspruchstagen zulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AWbG), Bildungsstätte anerkannt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AWbG) und Mindestunterrichtsdauer erreicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 AWbG). Anzeigefristen nach § 5 AWbG wurden eingehalten. • Zentrale offene Frage: Ob die Beklagte dem Kläger das Ablehnungsschreiben vom 11.07.2012 vor oder erst nach dem 12.07.2012 hat zugehen lassen; entscheidend für die Einhaltung der Wochenfrist des § 5 Abs. 4 Satz 1 AWbG zur Anzeige der Gleichwohl-Teilnahme. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen; daher ist weitere Aufklärung erforderlich. • Die Veranstaltung erfüllt den Begriff der politischen Weiterbildung (§ 1 Abs. 4 AWbG): Themenplan und didaktische Ausrichtung dienen der Verbesserung des Verständnisses gesellschaftlicher, sozialer und politischer Zusammenhänge; diese Würdigung unterliegt in der Revision nur eingeschränkter Kontrolle und bleibt bestehen. • Die Zugangsvoraussetzung "für jedermann" (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AWbG) war erfüllt: die Ausschreibung war öffentlich zugänglich (Bildungsprogramm, Internet), Bewerbungsverfahren diente Kapazitätssteuerung und nicht selektiver Beschränkung; Kostenhöhe allein schließt Jedermannzugänglichkeit nicht aus. Eine formale Anerkennung der Bildungsstätte ersetzt nicht die darlegungs- und beweispflichtige Feststellung der Jedermannzugänglichkeit. • Die Erstattung des Entgeltausfalls durch die IG Metall berührt nicht die Aktivlegitimation des Klägers: Die IG Metall hat den Anspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht, sodass kein Fremdtilgungswille im Sinne einer fehlenden Aktivlegitimation nachgewiesen wurde. • Das Berufungsgericht muss nun insbesondere feststellen, wann das Ablehnungsschreiben der Beklagten dem Kläger zugegangen ist und ob die Wochenfrist des § 5 Abs. 4 AWbG eingehalten wurde; danach ist über den Zahlungsanspruch zu entscheiden. Die Revision der Beklagten hat Erfolg; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BAG stellt fest, dass die allgemeinen Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 7 AWbG vorliegen und dass die Veranstaltung als politische Arbeitnehmerweiterbildung iSv. § 1 Abs. 4 AWbG anzusehen ist und grundsätzlich jedermann zugänglich war. Entscheidend bleibt jedoch, ob der Kläger die einwöchige Frist des § 5 Abs. 4 AWbG zur Mitteilung seiner Gleichwohl-Teilnahme eingehalten hat; hierzu hat das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das insbesondere den Zugang des Ablehnungsschreibens vom 11.07.2012 zu klären hat; erst danach kann über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung abschließend entschieden werden. Die Kostenentscheidung über die Revision bleibt der neuen Verhandlung vorbehalten.