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Urteil

3 AZR 137/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Spätehenklausel in einer betrieblichen Versorgungsordnung, die den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung an die Eheschließung vor Vollendung des 60. Lebensjahres knüpft, bewirkt eine unmittelbare Altersbenachteiligung i.S.d. AGG, wenn sie nicht gemäß §10 AGG gerechtfertigt ist. • Die Ausnahmeregelung des §10 Satz 3 Nr. 4 AGG bezieht sich ausschließlich auf Alters- und Invaliditätsversorgung und erfasst nicht die Hinterbliebenenversorgung; eine Erweiterung oder analoge Anwendung ist unionsrechtswidrig. • Ein Schreiben des Arbeitgebers, das lediglich über Prüfung und vorläufige Zahlungen informiert, begründet kein selbständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis, das eine versagende Klausel außer Kraft setzen würde. • Bei wiederkehrenden Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung können künftig fällige Renten nach §258 ZPO eingeklagt werden. • Die Revision ist begründet: die Klägerin hat Anspruch auf Witwenrente ab März 2011 sowie auf rückständige Zahlungen, weil die Spätehenklausel unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Spätehenklausel unwirksam; Anspruch auf betriebliche Witwenrente ab März 2011 • Eine Spätehenklausel in einer betrieblichen Versorgungsordnung, die den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung an die Eheschließung vor Vollendung des 60. Lebensjahres knüpft, bewirkt eine unmittelbare Altersbenachteiligung i.S.d. AGG, wenn sie nicht gemäß §10 AGG gerechtfertigt ist. • Die Ausnahmeregelung des §10 Satz 3 Nr. 4 AGG bezieht sich ausschließlich auf Alters- und Invaliditätsversorgung und erfasst nicht die Hinterbliebenenversorgung; eine Erweiterung oder analoge Anwendung ist unionsrechtswidrig. • Ein Schreiben des Arbeitgebers, das lediglich über Prüfung und vorläufige Zahlungen informiert, begründet kein selbständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis, das eine versagende Klausel außer Kraft setzen würde. • Bei wiederkehrenden Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung können künftig fällige Renten nach §258 ZPO eingeklagt werden. • Die Revision ist begründet: die Klägerin hat Anspruch auf Witwenrente ab März 2011 sowie auf rückständige Zahlungen, weil die Spätehenklausel unwirksam ist. Die Klägerin ist Witwe eines langjährig bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmers, der im Dezember 2010 verstorben ist. Der Arbeitsvertrag von 1989 verweist auf eine Überarbeitung des Pensionsplans; die bestehende Versorgungsordnung (VO S 1982) gewährt unter Voraussetzungen u.a. eine Witwenrente, setzt aber voraus, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen wurde. Die Beklagte zahlte vorläufige Hinterbliebenenleistungen, lehnte jedoch dauerhafte Witwenrente mit Verweis auf die Spätehenklausel ab. Die Klägerin verlangt Zahlung der Witwenrente in der berechneten Höhe von 723,49 Euro monatlich ab März 2011 sowie rückständige und künftige Leistungen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG hob das Urteil des LAG auf und änderte das erstinstanzliche Endurteil zugunsten der Klägerin ab. • Zulässigkeit: Die Anträge auf wiederkehrende Leistungen sind nach §258 ZPO zulässig; die Erweiterung des Rückstandsanspruchs in der Revisionsbegründung war als Fall des §264 Nr.2 ZPO zuzulassen. • Anspruchsgrundlage: Die VO S enthält eine Versorgungszusage mit Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrente; nach den objektiven Voraussetzungen stand die Klägerin grundsätzlich als Hinterbliebene in der VO S als anspruchsberechtigt da. • Arbeitsvertragliche Zusicherung: Die Vertragsklausel von 1989, wonach ein neuer Plan nicht zu einer Schlechterstellung führen solle, bezog sich nur auf den Fall, dass ein neuer Plan tatsächlich eingeführt würde; sie beseitigt die Spätehenklausel nicht. • Schriftliche Mitteilungen: Das Schreiben der Beklagten vom 4.1.2011 ist keine rechtsverbindliche Zusage (§780, §781 BGB) oder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern eine Mitteilung ohne Rechtsbindungswillen. • Anwendbarkeit des AGG: Das AGG ist auf betriebliche Altersversorgung anwendbar; maßgeblich ist das Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG. • Diskriminierung: Die Spätehenklausel bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters nach §§1,3 Abs.1,7 AGG, weil sie Mitarbeiter, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres heiraten, von der Witwenversorgung ausschließt. • Rechtfertigung nach §10 AGG: Die Ausnahmeregel des §10 Satz3 Nr.4 AGG gilt ausschließlich für Alters- und Invaliditätsversorgung und erfasst nicht die Hinterbliebenenversorgung; eine unionsrechtskonforme Auslegung schließt eine Erweiterung oder analoge Anwendung aus. • Angemessenheit und Erforderlichkeit: Selbst wenn legitime Ziele (z.B. Risikobegrenzung) vorliegen könnten, ist die konkrete Altersgrenze 60 Jahre nicht angemessen und erforderlich i.S.v. §10 Satz2 AGG, sie führt zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Versorgungsberechtigten. • Rechtsfolge: Wegen der Unwirksamkeit der Spätehenklausel steht der Klägerin die Witwenrente ab März 2011 zu; Zahlungsverpflichtung und Verzugszinsen folgen aus §286, §288 BGB und den Bestimmungen der VO S. • Vertrauensschutz: Die Beklagte kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen; die Anwendung des AGG führt lediglich zu einer zulässigen unechten Rückwirkung und entwertet keine besonders schutzwürdigen Erwartungen. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Das BAG hat das Urteil des LAG aufgehoben und das erstinstanzliche Endurteil zugunsten der Klägerin abgeändert: Die Beklagte hat die Klägerin zur Zahlung der rückständigen Witwenrente für März 2011 bis Mai 2013 in Höhe von insgesamt 19.534,23 Euro brutto sowie zur lebenslangen Zahlung einer monatlichen Witwenrente in Höhe von 723,49 Euro brutto ab dem 1. Juni 2013 verurteilt; Zinsen sind ebenfalls zugesprochen. Begründung: Die in der VO S enthaltene Spätehenklausel ist wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG (§7 Abs.1 i.V.m. §7 Abs.2 AGG) unwirksam, die Ausnahmeregel des §10 AGG (Satz3 Nr.4) erfasst die Hinterbliebenenversorgung nicht, und die konkrete Altersgrenze von 60 Jahren ist nicht angemessen und erforderlich. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.