Urteil
3 AZR 508/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitgeber ist nach §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG nur verpflichtet, die versprochene betriebliche Altersversorgung zu verschaffen, wenn eine Pflicht zur Versicherung bei dem jeweiligen Durchführungsweg bestanden hätte oder der Durchführungsweg die Versorgungslücke verursacht.
• Arbeitnehmer, die sich vor dem 1.1.1985 aufgrund einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Antrag endgültig von der Pflicht zur Zusatzversorgung befreien ließen, sind nach §6 Abs.2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 von der Pflicht zur Versicherung bei der VBL ausgenommen.
• Die tarifliche Ausnahmeregelung verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, weil sie auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der betroffenen Arbeitnehmer beruht und sachlich gerechtfertigt ist.
• Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Verschaffung der bei VBL/KVW möglichen Versorgung ergibt sich nicht aus unterlassenen Informationspflichten; allenfalls käme Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln in Betracht, was hier nicht substantiiert geltend gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Verschaffungspflicht für Zusatzversorgung bei früherer selbstgewählter Befreiung • Arbeitgeber ist nach §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG nur verpflichtet, die versprochene betriebliche Altersversorgung zu verschaffen, wenn eine Pflicht zur Versicherung bei dem jeweiligen Durchführungsweg bestanden hätte oder der Durchführungsweg die Versorgungslücke verursacht. • Arbeitnehmer, die sich vor dem 1.1.1985 aufgrund einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Antrag endgültig von der Pflicht zur Zusatzversorgung befreien ließen, sind nach §6 Abs.2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 von der Pflicht zur Versicherung bei der VBL ausgenommen. • Die tarifliche Ausnahmeregelung verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, weil sie auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der betroffenen Arbeitnehmer beruht und sachlich gerechtfertigt ist. • Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Verschaffung der bei VBL/KVW möglichen Versorgung ergibt sich nicht aus unterlassenen Informationspflichten; allenfalls käme Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln in Betracht, was hier nicht substantiiert geltend gemacht wurde. Die Klägerin war 1983–1988 bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) beschäftigt und auf eigenen Antrag von der Pflicht zur Zusatzversicherung befreit worden. Seit 1988 ist sie bei der Beklagten (früher Stadt Bielefeld) angestellt; ihr Arbeitsvertrag verweist auf Versicherung nach dem Versorgungs-TV/VBL. Die Klägerin gab bei Einstellung an, weiterhin befreit zu sein; die Beklagte meldete sie deshalb nicht bei der VBL an. Die Klägerin verlangt Feststellung, die Beklagte müsse ihr die Versorgung verschaffen, die sie erhalten hätte, wenn sie seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der VBL (später KVW) versichert gewesen wäre, hilfsweise Schadensersatz in Höhe ersparter Arbeitgeberbeiträge. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; die Revision der Klägerin blieb ebenfalls ohne Erfolg. • Die Klage ist zulässig als Feststellungsbegehren und hilfsweise als Feststellung eines Schadensersatzanspruchs. • Kein Anspruch auf Verschaffung der begehrten Zusatzversorgung aus §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG, weil die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin die Klägerin nicht bei der VBL hätten versichern müssen. • Die Klägerin war aufgrund der früheren Befreiung durch die KZVK dauerhaft von der Pflicht zur Zusatzversicherung ausgenommen; §81 Abs.6 KZVK-S 1985 ermöglichte die endgültige Fortwirkung der Befreiung und damit die Anwendbarkeit der Ausnahme in §6 Abs.2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988. • Die Ausnahme in §6 Abs.2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 ist verfassungskonform und verletzt Art.3 Abs.1 GG nicht, weil sie auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der betroffenen Arbeitnehmer beruht und die Tarifparteien insoweit einen Beurteilungsspielraum haben. • Die inhaltliche Zweckbindung von Überleitungsabkommen rechtfertigt die Differenzierung: Verbundene Zusatzversorgungskassen gewährleisten Fortführung und Einheitlichkeit der Versorgung, weshalb Arbeitnehmer, die sich gegen diese Versicherung entschieden haben, nicht vergleichbar sind mit solchen ohne solche Entscheidung. • Auch eine mögliche Unterlassung von Informationspflichten durch die Stadt Bielefeld führt nicht zur Verpflichtung der Beklagten, die begehrte Versorgung zu verschaffen; etwaige Schadensersatzansprüche nach §§280,249 BGB wären auf die Wiederherstellung des hypothetischen Informationsfolgezustands beschränkt und nicht geeignet, den Verschaffungstitel zu begründen. • Der Hilfsantrag auf Feststellung von Schadensersatz ist unbegründet, weil die Klägerin nicht darlegt, dass und in welcher Höhe ihr durch unterlassene Information ein konkreter Schaden entstanden wäre oder die Beklagte sich freiwillig zu Auszahlungen verpflichtet hätte. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die beklagte Partei hat gewonnen. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Versorgung zu verschaffen, die sie bei durchgehender Versicherung bei der VBL/KVW erhalten hätte, weil die Klägerin aufgrund einer eigenverantwortlich erklärten und von der KZVK bestätigten Befreiung von der Zusatzversicherung von der Pflicht zur Versicherung bei der VBL ausgenommen war. Die einschlägigen tariflichen und satzungsrechtlichen Regelungen (§6 Abs.2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988, §81 Abs.6 KZVK-S 1985, §28 Abs.2 Buchst. f VBL-S, Anlage 2 Ziff.3 ATV) sind mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar. Schadensersatzansprüche wurden ebenfalls nicht zugesprochen, weil die Klägerin keinen hinreichend substantiierten Nachweis eines entsprechenden Schadens oder einer Verpflichtung der Beklagten zu freiwilligen Zahlungen vorgetragen hat. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.