Beschluss
9 AZB 21/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben, wenn der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist, auch wenn er zugleich Organfunktionen innehatte und die Organstellung zuvor bestanden hat.
• Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift nicht mehr, wenn die Organstellung (z. B. die Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer) beendet ist; in diesem Fall bleibt der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für Ansprüche bestehen, die während der Organstellung begründet wurden.
• Zur Abgrenzung ist auf die tatsächliche Weisungsabhängigkeit und die Gesamtwürdigung der Vertrags- und tatsächlichen Umstände abzustellen; Parteivereinbarungen, die den Arbeitnehmerstatus bezeichnen, sind regelmäßig maßgeblich.
• Verfahrensfehler bei der Besetzung des erstinstanzlichen Beschlusses sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rüge zu beachten; das Landesarbeitsgericht hebt einen sofortigen Beschwerdebeschluss nicht ohne Rüge nicht auf.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg zu Arbeitsgerichten trotz zuvor bestehender Organstellung des Geschäftsführers • Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben, wenn der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist, auch wenn er zugleich Organfunktionen innehatte und die Organstellung zuvor bestanden hat. • Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift nicht mehr, wenn die Organstellung (z. B. die Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer) beendet ist; in diesem Fall bleibt der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für Ansprüche bestehen, die während der Organstellung begründet wurden. • Zur Abgrenzung ist auf die tatsächliche Weisungsabhängigkeit und die Gesamtwürdigung der Vertrags- und tatsächlichen Umstände abzustellen; Parteivereinbarungen, die den Arbeitnehmerstatus bezeichnen, sind regelmäßig maßgeblich. • Verfahrensfehler bei der Besetzung des erstinstanzlichen Beschlusses sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rüge zu beachten; das Landesarbeitsgericht hebt einen sofortigen Beschwerdebeschluss nicht ohne Rüge nicht auf. Der Kläger war vom 25.09.2007 bis 31.12.2013 als Geschäftsführer bei zwei Beklagten beschäftigt und erhielt hierfür getrennte Jahresgehälter. Die Anstellungsverträge verpflichteten ihn, Weisungen des Vorstands zu beachten; in der Satzung der Vereinigungen war die Geschäftsführung geregelt. Der Kläger reichte Klage ein und verlangte u. a. Zahlungen wegen sittenwidriger Vergütung, Überstundenvergütung und Weihnachtsgeld. Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit an das Landgericht mit der Begründung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei ausgeschlossen; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies. Der Kläger legte Rechtsbeschwerde ein. Das BAG prüfte, ob die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausschließt und ob die Klägerstellung als Arbeitnehmer gegeben ist. • Zuständigkeit: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig; § 5 ArbGG definiert den Arbeitnehmerbegriff. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags weisungsgebunden, fremdbestimmt und gegen Entgelt tätig ist. • Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG: Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, gelten nicht als Arbeitnehmer; diese abdrängende Verweisung entfaltet aber keine Dauerwirkung, wenn die Organstellung endet. Liegt die Organstellung zum Zeitpunkt der Rechtsverfolgung nicht mehr vor, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, auch für Ansprüche, die während der Organstellung entstanden sind. • Anwendung auf den Fall: Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Vertretungsbefugnis des Klägers nur bis zum 31.12.2013 bestand. Nach Abberufung greift die Fiktion nicht mehr; damit ist der Kläger als Arbeitnehmer der beiden Beklagten anzusehen. Die vertraglich vereinbarte Verpflichtung, Weisungen des Vorstands zu befolgen, weist auf Weisungsabhängigkeit hin und begründet den Arbeitnehmerstatus. • Verfahrensrechtliches: Ein formeller Verfahrensfehler (Nichtabhilfebeschluss durch den Vorsitzenden allein) begründet nicht ohne Rüge im Rechtsbeschwerdeverfahren die Aufhebung; absolute Revisionsgründe sind nur auf Rüge zu prüfen. • Kosten und Prozesskostenhilfe: Die Beklagten tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren gesamtschuldnerisch; dem Kläger wurde Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt und ein Anwalt beigeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und der Beschluss des Arbeitsgerichts insoweit abgeändert: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. Der Kläger kann seine Zahlungsansprüche vor den Arbeitsgerichten geltend machen, weil seine Organstellung beendet ist und er als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG zu qualifizieren ist. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Dem Kläger wurde Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet.