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Beschluss

7 ABR 69/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betriebsrat kann im Beschlussverfahren zwar kollektivrechtliche Ansprüche verfolgen; ein Feststellungsantrag über die Unwirksamkeit einer Abmahnung ist aber unzulässig, wenn er auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung abzielt. • § 78 Satz 1 BetrVG schützt den Betriebsrat vor Behinderung, begründet aber keinen Anspruch des Betriebsrats auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder. • Ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann im Beschlussverfahren (auch) die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte als individualrechtlichen Anspruch geltend machen. • Eine Abmahnung, die ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten rügt, darf nicht mit der Androhung arbeitsrechtlicher Sanktionen (z. B. Kündigung) kombiniert werden; enthält sie dennoch eine Kündigungsandrohung, ist sie aus der Personalakte zu entfernen.
Entscheidungsgründe
Entfernung betriebsratsbezogener Abmahnung wegen unzulässiger Kündigungsandrohung • Ein Betriebsrat kann im Beschlussverfahren zwar kollektivrechtliche Ansprüche verfolgen; ein Feststellungsantrag über die Unwirksamkeit einer Abmahnung ist aber unzulässig, wenn er auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung abzielt. • § 78 Satz 1 BetrVG schützt den Betriebsrat vor Behinderung, begründet aber keinen Anspruch des Betriebsrats auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder. • Ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann im Beschlussverfahren (auch) die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte als individualrechtlichen Anspruch geltend machen. • Eine Abmahnung, die ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten rügt, darf nicht mit der Androhung arbeitsrechtlicher Sanktionen (z. B. Kündigung) kombiniert werden; enthält sie dennoch eine Kündigungsandrohung, ist sie aus der Personalakte zu entfernen. Die Arbeitgeberin, zuständig für Stadtreinigung und Müllentsorgung, erteilte dem Vorsitzenden des im Betrieb gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 3) mit Schreiben vom 14.12.2011 eine „Abmahnung als Betriebsrat“ und nahm diese in seine Personalakte auf. Anlass war eine E-Mail des Vorsitzenden vom 9.12.2011, in der er eine in seinem Bereich abgeschlossene Betriebsvereinbarung als Anregung an alle Konzernmitarbeiter versandte. Der Betriebsrat begann ein Beschlussverfahren mit dem Ziel, die Abmahnung entfernen zu lassen und ihre Unwirksamkeit feststellen zu lassen; der Vorsitzende beantragte in der Beschwerdeinstanz die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Die Arbeitgeberin hielt die Abmahnung für gerechtfertigt und rügte Verletzungen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten; sie bestritt die Zulässigkeit eines erstinstanzlich erstatteten Antrags des Vorsitzenden in der Beschwerdeinstanz. Die Vorinstanzen gaben den Anträgen teilweise statt; das BAG hat darüber zu entscheiden. • Zulässigkeit der Verfahrensart: Der Betriebsrat ist im Beschlussverfahren antragsbefugt, wenn er eigene kollektivrechtliche Rechte geltend macht; das Beschlussverfahren ist hier die richtige Verfahrensart (§§ 2a, 80 ArbGG). • Unzulässigkeit des Feststellungsantrags des Betriebsrats: Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs.1 ZPO setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus; die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit einer Abmahnung betrifft nur die Wirksamkeit einer Erklärung und ist daher unzulässig. • Unbegründetheit des Abmahnungsentfernungsanspruchs des Betriebsrats: § 78 Satz 1 BetrVG schützt vor Behinderung, begründet aber keinen Anspruch des Betriebsrats auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines einzelnen Betriebsratsmitglieds; es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, nicht des Gremiums. • Zulässigkeit des Antrags des Betriebsratsvorsitzenden: Der Vorsitzende kann sowohl kollektiv- als auch individualrechtlich betroffen sein; sein Antrag auf Entfernung der Abmahnung ist im Beschlussverfahren zulässig und als subjektive Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz nicht zu beanstanden (§ 81 Abs.3 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO), weil das Landesarbeitsgericht die Sachdienlichkeit bejaht hat. • Begründetheit des Antrags des Vorsitzenden: Nach §§ 242, 1004 Abs.1 BGB kann ein Arbeitnehmer die Entfernung einer unzutreffend oder unzulässig ausgestalteten Abmahnung verlangen. Eine Abmahnung, die ausschließlich Amtspflichtverletzungen rügt, darf nicht mit arbeitsvertraglichen Sanktionen wie Kündigungsandrohungen verbunden werden; dies hat die Arbeitgeberin in der Abmahnung getan, indem sie für den Wiederholungsfall Kündigung androhte. • Konsequenz: Die Abmahnung ist aus der Personalakte des Betriebsratsvorsitzenden zu entfernen, weil die Arbeitgeberin eine unzutreffende rechtliche Bewertung vornahm und arbeitsrechtliche Sanktionen androhte, obwohl nur betriebsverfassungsrechtliche Pflichten gerügt wurden. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird insoweit teilweise stattgegeben, dass die Anträge des Betriebsrats abgewiesen werden. Die Feststellungsanträge des Betriebsrats sind unzulässig und sein Abmahnungsentfernungsantrag unbegründet. Der Abmahnungsentfernungsantrag des Betriebsratsvorsitzenden ist hingegen begründet: Die Arbeitgeberin hat in der Abmahnung arbeitsrechtliche Sanktionen (Kündigungsandrohung) in Aussicht gestellt, obwohl sie ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten gerügt hat; dies stellt eine unzutreffende rechtliche Bewertung dar. Deshalb ist die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Abmahnung vom 14.12.2011 aus der Personalakte des Betriebsratsvorsitzenden zu entfernen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wird insoweit bestätigt bzw. zur Klarstellung angepasst.