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Urteil

7 AZR 668/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nutzung der Domain ial-br.de durch einen Arbeitnehmer bzw. ehemaliges Betriebsratsmitglied begründet nicht ohne Weiteres einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers nach §12 BGB. • Ein Unterlassungsanspruch aus §12 BGB setzt abstrakte Verwechslungsfähigkeit bzw. Nutzung des gleichen Namens und eine schutzwürdige Interessenbeeinträchtigung voraus; der Zusatz -br kann eine Zuordnung zur Arbeitgeberin verhindern. • Arbeitsvertragliche Nebenpflichten (§241 Abs.2 BGB) verpflichten zur Rücksichtnahme, begründen aber nicht generell ein Verbot der Nutzung einer Domain, solange keine inhaltlichen Beeinträchtigungen oder sonstige Rechtsverletzungen dargetan sind.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassung gegen Nutzung der Domain ial-br.de durch Arbeitnehmer • Die Nutzung der Domain ial-br.de durch einen Arbeitnehmer bzw. ehemaliges Betriebsratsmitglied begründet nicht ohne Weiteres einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers nach §12 BGB. • Ein Unterlassungsanspruch aus §12 BGB setzt abstrakte Verwechslungsfähigkeit bzw. Nutzung des gleichen Namens und eine schutzwürdige Interessenbeeinträchtigung voraus; der Zusatz -br kann eine Zuordnung zur Arbeitgeberin verhindern. • Arbeitsvertragliche Nebenpflichten (§241 Abs.2 BGB) verpflichten zur Rücksichtnahme, begründen aber nicht generell ein Verbot der Nutzung einer Domain, solange keine inhaltlichen Beeinträchtigungen oder sonstige Rechtsverletzungen dargetan sind. Die Klägerin (I a L GmbH, kurz IAL) verlangt Unterlassung gegenüber dem Beklagten wegen Nutzung der Domain ial-br.de. Der Beklagte war als Dozent bei der Klägerin beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats; eine Domainanmeldung erfolgte ursprünglich durch ein anderes Wahlvorstandsmitglied und wurde später an den Beklagten übertragen. Die Klägerin ist Inhaberin einschlägiger Domains und ließ im Laufe des Verfahrens die Marke IAL eintragen. Sie macht Namensverletzung und Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten geltend und beantragt Unterlassung sowie Löschung der Reservierung bei DENIC. Der Beklagte hält die Nutzung für zulässig, insbesondere wegen des Zusatzes -br, und bestreitet eine Verwechslungsgefahr. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Die Revision ist unbegründet; weder §12 BGB noch §241 Abs.2 BGB (i.V.m. §1004 BGB) begründen einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten. • Zu §12 BGB: Schutz des Namensrechts setzt namensmäßige Unterscheidungskraft und abstrakte Verwechslungsfähigkeit voraus; Namensanmaßung liegt nur bei Gebrauch des gleichen, verwechslungsfähigen Namens und bei Verletzung schutzwürdiger Interessen vor. • Die Domain ial-br.de verletzt das Namensrecht der Klägerin nicht, weil der Zusatz -br nach Verkehrsanschauung eine Zuordnung zur Klägerin verhindert und die Buchstabenkombination ial zudem auch in anderen Domains gebräuchlich ist; damit fehlt es an der erforderlichen Verwechslungsfähigkeit. • Sperrwirkung der Domain allein schafft keinen Unterlassungsanspruch, zumal die Klägerin bereits Inhaberin der Domain ial.de ist und kein Interesse dargelegt hat, selbst ial-br.de nutzen zu wollen. • Zu §241 Abs.2 BGB: Die Rücksichtnahmepflicht verlangt zwar, dass ein Arbeitnehmer keine Inhalte verbreitet, die den Arbeitgeber schädigen; eine bloße Domainnutzung mit einem verwechslungsvermeidenden Zusatz und einer inhaltsleeren Passwortseite begründet jedoch keine Pflichtverletzung. • Keine weiteren Anspruchsgrundlagen greifen: Markenrechtliche Ansprüche wegen Nichtgebrauchs im geschäftlichen Verkehr sind nicht gegeben; Datenschutzrechtliche Verstöße wurden nicht substantiiert dargelegt. • Folge: Auch der Beseitigungs- bzw. Löschungsanspruch gegenüber DENIC entfällt, da kein Nutzungsverbot besteht und somit keine Pflicht zur Löschung der Reservierung. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain ial-br.de nach §12 BGB oder wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (§241 Abs.2 BGB). Die Verwendung der Domain mit dem Zusatz -br führt nach Verkehrsanschauung nicht zu Verwechslungsgefahr mit der Klägerin und beeinträchtigt keine schutzwürdigen Interessen. Mangels Unterlassungsanspruch besteht auch keine Verpflichtung des Beklagten zur Löschung der Domainreservierung.