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Beschluss

5 AZR 290/15 (F)

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingeht (§§ 74 Abs.1, 72a Abs.6 ArbGG). • Beginnt eine Revisionsbegründungsfrist nach Aussetzung erst mit Eintritt der Rechtskraft des im Aussetzungsgrund anhängigen Verfahrens, so ist der Fristbeginn maßgeblich für die Zulässigkeit der Revision. • Eine übereinstimmende Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz ist nur wirksam, wenn das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Erklärung zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision wegen Fristversäumnis nach Aussetzung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingeht (§§ 74 Abs.1, 72a Abs.6 ArbGG). • Beginnt eine Revisionsbegründungsfrist nach Aussetzung erst mit Eintritt der Rechtskraft des im Aussetzungsgrund anhängigen Verfahrens, so ist der Fristbeginn maßgeblich für die Zulässigkeit der Revision. • Eine übereinstimmende Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz ist nur wirksam, wenn das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Erklärung zulässig ist. Die Parteien stritten um Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt; das Landesarbeitsgericht wies sie teilweise ab, weil das Arbeitsverhältnis ab Juli 2007 nicht mehr bestand. Die Revision im Kündigungsschutzverfahren wurde zugelassen und das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt. Nach Zurückweisung der Revision im Kündigungsschutzverfahren am 29.01.2015 begann die Revisionsbegründungsfrist. Der Kläger erklärte am 01.06.2015 den Rechtsstreit für erledigt, weil die Beklagte angeblich das restliche Gehalt gezahlt habe; die Beklagte stimmte der Erledigung unter Vorbehalt der Kostenfolge zu. Eine schriftliche Revisionsbegründung war bis zum Fristablauf am 30.03.2015 nicht eingegangen. • Fristbeginn: Nach § 74 Abs.1 Satz1 ArbGG beträgt die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate; bei Zulassung nach Nichtzulassungsbeschwerde beginnt die Frist nach § 72a Abs.6 Satz3 ArbGG mit der Zustellung der Zulassungsentscheidung bzw. hier nach Aussetzung erst mit Eintritt der Rechtskraft des aussetzungsgegenständlichen Verfahrens (§ 148 ZPO). • Rechtskraft: Die Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzverfahren trat mit Verkündung am 29.01.2015 ein, weil gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel möglich war; damit begann die Revisionsbegründungsfrist. • Fristversäumnis: Innerhalb der bis 30.03.2015 laufenden Frist ist keine Revisionsbegründung eingegangen; damit ist die Revision unzulässig und zu verwerfen. • Erledigungserklärung: Eine einvernehmliche Erledigung in der Rechtsmittelinstanz ist nur wirksam, wenn das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Erklärung noch zulässig ist; am 01.06.2015 war die Revision bereits unzulässig, sodass die Erledigungserklärung keine wirksame Beendigung herbeiführte. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 63 Abs.2 GKG. Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingelegt wurde. Die Kosten der Revision trägt der Kläger. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 25.514,22 Euro festgesetzt. Eine einvernehmliche Erledigung durch Erklärungen der Parteien war in der Revisionsinstanz nicht möglich, weil das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Erklärung nicht mehr zulässig war. Damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung insoweit wirksam, dass eine inhaltliche Prüfung der Revision nicht mehr stattfindet.