Urteil
6 AZR 492/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bereits vorgelegte Originalvollmacht, die den Empfänger über die Bevollmächtigung informiert, schließt nach § 174 Satz 2 BGB die Zurückweisung einer späteren einseitigen Willenserklärung (z. B. Folgekündigung) aus, wenn aus Inhalt und Zweck erkennbar ist, dass sich die Vollmacht auch auf die spätere Erklärung erstreckt.
• § 113 Satz 2 InsO kann auf ausländische Insolvenzverfahren (z. B. Chapter 11 US) Anwendung finden, wenn die Stellung des dort Handelnden in den Grundzügen funktional der Stellung des Insolvenzverwalters nach deutschem Recht entspricht; ein „debtor in possession“ kann die Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO in Anspruch nehmen.
• Die Verkürzung vertraglicher Kündigungsfristen nach § 113 InsO verstößt weder gegen deutschen ordre public noch gegen Verfassungsrecht oder einen besonderen Schutz für Schwangere, wenn die materielle Ausgleichsregelung (u. a. Anspruch nach § 113 Satz 3 InsO) gewahrt bleibt.
Entscheidungsgründe
Zurückweisungsklausel §174 BGB und Anwendbarkeit von §113 InsO bei Chapter‑11-Eigenverwaltung • Eine bereits vorgelegte Originalvollmacht, die den Empfänger über die Bevollmächtigung informiert, schließt nach § 174 Satz 2 BGB die Zurückweisung einer späteren einseitigen Willenserklärung (z. B. Folgekündigung) aus, wenn aus Inhalt und Zweck erkennbar ist, dass sich die Vollmacht auch auf die spätere Erklärung erstreckt. • § 113 Satz 2 InsO kann auf ausländische Insolvenzverfahren (z. B. Chapter 11 US) Anwendung finden, wenn die Stellung des dort Handelnden in den Grundzügen funktional der Stellung des Insolvenzverwalters nach deutschem Recht entspricht; ein „debtor in possession“ kann die Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO in Anspruch nehmen. • Die Verkürzung vertraglicher Kündigungsfristen nach § 113 InsO verstößt weder gegen deutschen ordre public noch gegen Verfassungsrecht oder einen besonderen Schutz für Schwangere, wenn die materielle Ausgleichsregelung (u. a. Anspruch nach § 113 Satz 3 InsO) gewahrt bleibt. Die Klägerin war als Rechtsanwältin in der Frankfurter Niederlassung der US‑Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde ein Chapter‑11‑Restrukturierungsverfahren in New York eröffnet; das Abwicklungskomitee bestellte einen Chief Restructuring Officer (CRO). Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 kündigte die Schuldnerin das Arbeitsverhältnis und legte eine Originalvollmacht vom 19. Juni 2012 bei. Diese Kündigung war wegen Schwangerschaft der Klägerin unwirksam. Nachdem die Behörde zustimmte, erklärten die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 31. Juli 2012 erneut die Kündigung mit Berufung auf § 113 InsO; die Klägerin lehnte diese Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht ab. Sie klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 31. Juli 2012. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG bestätigte dies und wies die Revision der Klägerin zurück. • Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte war gegeben; deutsches Arbeitsrecht fand nach Rom‑I auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. • § 174 BGB ist anwendbar; die Norm schützt den Erklärungsempfänger und verlangt als Zweckgewinn entweder Vorlage der Vollmachtsurkunde (§ 174 Satz 1 BGB) oder vorherige Inkenntnissetzung über die Bevollmächtigung (§ 174 Satz 2 BGB). • Die zuvor vorgelegte Originalvollmacht vom 19. Juni 2012 enthielt nach Wortlaut und Zweck eine ausreichend deutliche Mitteilung, dass die Bevollmächtigung auch Folgekündigungen umfasst; deshalb war die Zurückweisung der Kündigung vom 31. Juli 2012 nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. • Kollisionsrechtlich fällt § 174 BGB unter das Vertragsstatut; hier führte das Arbeitsvertragsstatut deutsches Recht heran. • Das Chapter‑11‑Verfahren ist als ausländisches Insolvenzverfahren anzuerkennen (§ 343 InsO). Durch § 337 InsO gilt deutsches Arbeitsrecht für die Wirkungen des Verfahrens auf das Arbeitsverhältnis; dazu gehört § 113 InsO. • Der in Chapter 11 übliche ‚debtor in possession‘ ist funktionsäquivalent zum deutschen Insolvenzverwalter für die Zwecke von § 113 InsO, weil die Eigenverwaltung gerade dieselben massenerhaltenden Befugnisse verfolgt; Substitution des Tatbestandsmerkmals „Insolvenzverwalter“ ist daher gerechtfertigt. • Die Anwendung von § 113 InsO in diesem Fall steht nicht im Widerspruch zum ordre public oder zu verfassungsrechtlichen Rechten (Art. 12 GG, Art. 6 GG). Auch eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung durch die Gesetzesregelung ist nicht dargelegt. • Folge: Die Kündigung der Schuldnerin, vertreten durch ihren CRO und deren Prozessbevollmächtigte, beendete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO zum 31. Oktober 2012. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen. Maßgeblich war, dass die der ersten Kündigung beigefügte Originalvollmacht den Empfänger nach § 174 Satz 2 BGB in hinreichender Weise über die Vertretungsbefugnis informiert hat, sodass die Klägerin die zweite Kündigung nicht wegen fehlender Vollmachtsvorlage berechtigt zurückweisen konnte. Zudem war das Verfahren nach Chapter 11 als ausländisches Insolvenzverfahren anzuerkennen und die Stellung des debtors in possession funktional dem deutschen Insolvenzverwalter gleichzusetzen, sodass die Schuldnerin die Kündigung mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO aussprechen konnte. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.