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Urteil

1 AZR 130/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sozialplanzuschläge, die als feste Pauschalbeträge geregelt sind (§7 Abs.2.2–2.4 SP 2012), unterliegen nicht der in §7 Abs.2 SP 2012 vorgesehenen Multiplikation des Abfindungsbetrags mit dem Faktor 0,7. • Bei Auslegung von Sozialplänen ist vom Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang und dem Regelungszweck auszugehen; unklare interne Systematik begründet keinen Auslegungsspielraum zugunsten einer ungewöhnlichen Kürzungsregel. • Fälligkeitsregelungen in Sozialplänen sind nach ihrem praktischen Sinn auszulegen: Die Gesamtabfindung wird mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden fällig; ein Verlangen des Arbeitnehmers nach vorzeitiger Auszahlung verschiebt die Fälligkeit nicht über den turnusmäßigen Abrechnungslauf hinaus. • Anspruch auf Verzugszinsen entsteht nach BGB ab dem Tag nach der Fälligkeit; hier beginnt der Zinsanspruch erst ab dem 1.2.2013. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung entsteht erst bei Zahlung; eine Klage auf künftige Erteilung einer Abrechnung ist unzulässig, wenn der Anspruch noch nicht entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Zuschläge im Sozialplan sind nicht mit dem Faktor 0,7 zu kürzen • Sozialplanzuschläge, die als feste Pauschalbeträge geregelt sind (§7 Abs.2.2–2.4 SP 2012), unterliegen nicht der in §7 Abs.2 SP 2012 vorgesehenen Multiplikation des Abfindungsbetrags mit dem Faktor 0,7. • Bei Auslegung von Sozialplänen ist vom Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang und dem Regelungszweck auszugehen; unklare interne Systematik begründet keinen Auslegungsspielraum zugunsten einer ungewöhnlichen Kürzungsregel. • Fälligkeitsregelungen in Sozialplänen sind nach ihrem praktischen Sinn auszulegen: Die Gesamtabfindung wird mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden fällig; ein Verlangen des Arbeitnehmers nach vorzeitiger Auszahlung verschiebt die Fälligkeit nicht über den turnusmäßigen Abrechnungslauf hinaus. • Anspruch auf Verzugszinsen entsteht nach BGB ab dem Tag nach der Fälligkeit; hier beginnt der Zinsanspruch erst ab dem 1.2.2013. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung entsteht erst bei Zahlung; eine Klage auf künftige Erteilung einer Abrechnung ist unzulässig, wenn der Anspruch noch nicht entstanden ist. Die Klägerin, langjährig bei der Beklagten beschäftigt, trat im Rahmen einer Restrukturierung zum 1.10.2012 in eine Transfergesellschaft ein. Die Betriebsparteien hatten einen Sozialplan (SP 2012) vereinbart, der eine Abfindungsformel vorsieht: Abfindungsbetrag (Dienstjahre x Bruttomonatsentgelt x Matrixfaktor) multipliziert mit 0,7; daneben sind in §7 Abs.2.2–2.4 feste Zuschläge (Kinder-, Schwerbehinderten- und Lebensalterszuschlag) geregelt. Die Beklagte zahlte die Abfindung mit Anwendung des Faktors 0,7 auch auf die Zuschläge; die Klägerin forderte stattdessen Nachzahlung sowie eine Abrechnung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; die Beklagte revidierte teilweise vor dem Bundesarbeitsgericht. • Auslegungsmaßstab: Sozialpläne sind wie Tarifverträge auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Systematik und Zweck; subjektive Vorstellungen der Parteien gelten nur, soweit sie sich im Text wiederfinden. • Wortlautauslegung: §7 Abs.2 Satz1 bestimmt die Multiplikation ausdrücklich für den ‚Abfindungsbetrag‘, der in der anschließenden Formel aus Dienstjahren, Bruttomonatseinkommen und einem Matrixfaktor gebildet wird; sprachlich liegen die Zuschläge als zusätzlich zur Abfindung ausgewiesene Festbeträge vor und nicht als Operanden der Formel. • Systematik und Zweck: Die Zuschläge sind einkommensunabhängige feste Beträge; der Faktor 0,7 kompensiert die Kosten der Transfergesellschaft und soll nur einkommensabhängige Bestandteile betreffen, die bei Übertritt fortbestehen. • Beweis- und Verfahrensfragen: Die vom Arbeitgeber benannten Zeugen zur Auslegung mussten nicht gehört werden, weil sich aus Wortlaut, Systematik und Zweck kein hinreichlicher Anhaltspunkt für die Kürzungsregelung ergibt. • Fälligkeit und Verzugszinsen: Nach Auslegung von §7 Abs.3–4 SP 2012 wird die Gesamtabfindung mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden fällig; ein Verlangen nach vorzeitiger Auszahlung verschiebt die Fälligkeit nicht über den nächsten Abrechnungslauf; die streitige Forderung wurde daher am 31.1.2013 fällig und Zinsen sind ab 1.2.2013 geschuldet (§288, §286 BGB). • Abrechnung: Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung entsteht erst mit Zahlung (vgl. §108 GewO); eine Klage auf künftige Erteilung ist unzulässig, weil der Anspruch noch nicht entstanden ist; §259 ZPO schützt nur bereits entstandene Ansprüche bei Fluchtgefahr. Der Revision der Beklagten wurde teilweise stattgegeben: Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte die festen Sozialzuschläge (§7 Abs.2.2–2.4 SP 2012) ungekürzt zu zahlen hat; die Beklagte hat die Differenz in Höhe von 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen, wobei der Zinsanspruch erst seit dem 1.2.2013 besteht. Die weitergehende Berufung der Beklagten wurde stattgegeben insoweit, dass der Zinszeitraum zu berichtigen war; der Antrag auf Erteilung einer Abrechnung wurde als unzulässig abgewiesen, weil ein Abrechnungsanspruch erst mit Zahlung entsteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.