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Urteil

1 AZR 132/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sozialplanzuschläge, die als feste Beträge geregelt sind (§7 Abs.2.2–2.4 SP 2012), unterliegen nicht der mit 0,7 bezeichneten Kürzung, weil sich diese nach Wortlaut, Systematik und Zweck auf den aus Dienstjahren, Bruttomonatsentgelt und Matrixfaktor errechneten Abfindungsbetrag bezieht. • Bei der Auslegung von Sozialplänen ist vom Wortlaut und der Systematik auszugehen; der Sozialplanzweck ist heranzuziehen und die Auslegung soll zu einem sachgerechten, praktisch brauchbaren Ergebnis führen. • Fälligkeit der Gesamtabfindung richtet sich nach §7 Abs.3 SP 2012: Auszahlung mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft; durch Verlangen nach §7 Abs.4 kann der Arbeitnehmer die Auszahlung vorverlangen, die Fälligkeit verschiebt sich dadurch aber auf den Abrechnungsmonat nach dem Verlangen. • Verzugszinsen nach §288 Abs.1 i.V.m. §286 BGB beginnen mit dem Tag nach Fälligkeit; hier bestand der Zinsanspruch erst ab dem 01.02.2013.
Entscheidungsgründe
Sozialplan: Pauschale Zuschläge nicht mit Transferfaktor 0,7 zu kürzen • Sozialplanzuschläge, die als feste Beträge geregelt sind (§7 Abs.2.2–2.4 SP 2012), unterliegen nicht der mit 0,7 bezeichneten Kürzung, weil sich diese nach Wortlaut, Systematik und Zweck auf den aus Dienstjahren, Bruttomonatsentgelt und Matrixfaktor errechneten Abfindungsbetrag bezieht. • Bei der Auslegung von Sozialplänen ist vom Wortlaut und der Systematik auszugehen; der Sozialplanzweck ist heranzuziehen und die Auslegung soll zu einem sachgerechten, praktisch brauchbaren Ergebnis führen. • Fälligkeit der Gesamtabfindung richtet sich nach §7 Abs.3 SP 2012: Auszahlung mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft; durch Verlangen nach §7 Abs.4 kann der Arbeitnehmer die Auszahlung vorverlangen, die Fälligkeit verschiebt sich dadurch aber auf den Abrechnungsmonat nach dem Verlangen. • Verzugszinsen nach §288 Abs.1 i.V.m. §286 BGB beginnen mit dem Tag nach Fälligkeit; hier bestand der Zinsanspruch erst ab dem 01.02.2013. Der Kläger, seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt, trat im Rahmen einer Restrukturierung zum 1.10.2012 in eine Transfergesellschaft ein. Die Parteien hatten einen Sozialplan (SP 2012) vereinbart, der eine Abfindungsformel vorsah: Abfindung = (Anzahl Dienstjahre x Bruttomonatseinkommen x Matrixfaktor) x 0,7, daneben aber feste Zuschläge für Kinder, Schwerbehinderung und Alter nach §7 Abs.2.2–2.4. Die Beklagte kürzte diese Zuschläge ebenfalls mit dem Faktor 0,7; der Kläger verlangte die Differenz. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. Streitpunkt war, ob die pauschalen Zuschläge Teil des mit 0,7 zu kürzenden Abfindungsbetrags sind sowie der Beginn des Zinsanspruchs. • Auslegungsmaßstab: Sozialpläne sind wie Tarifverträge auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Systematik und der Sozialplanzweck; im Zweifel ist eine zweckorientierte, praktikable Auslegung vorzuziehen (§77 Abs.4, §112 Abs.1 BetrVG-rechtliche Grundlage des Auslegungsprinzips). • Wortlaut: §7 Abs.2 Satz1 SP 2012 nennt die Multiplikation ausdrücklich für den definierten ‚Abfindungsbetrag‘; die anschließende Formel definiert diesen aus Dienstjahren, Bruttomonatseinkommen und Matrixfaktor. Sprachlich spricht dies dafür, dass der Faktor nur auf diesen Abfindungsbetrag Anwendung findet. • Zuschlagsregelungen: Die Paragraphen §7 Abs.2.2–2.4 bezeichnen Kinder-, Schwerbehinderten- und Lebensalterszuschläge als ‚zusätzlich‘, ‚Zuschlag‘ oder feste Beträge; sie sind als eigenständige Festbeträge gedacht und nicht als Operanden der Formel, weshalb eine Kürzung mit 0,7 nicht naheliegt. • Systematik und Zweck: Der Faktor 0,7 kompensiert die Kosten der Transfergesellschaft (§5 SP 2012) und zielt damit auf einkommensabhängige Bestandteile, die nach Übertritt weitergewährt werden; die pauschalen, einkommensunabhängigen Zuschläge sind hiervon nicht erfasst. • Praxis und Beweisantritt: Widersprüche in einer Betriebsveranstaltung oder internen Mitteilungen ändern nichts an der Auslegung des geschriebenen Sozialplans; Zeugenbeweis für einen von Wortlaut und Systematik abweichenden Betriebswillen war nicht erforderlich. • Fälligkeit und Verzinsung: §7 Abs.3 bestimmt Auszahlung mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft; ein Verlangen nach §7 Abs.4 verschiebt die Fälligkeit auf den Abrechnungsmonat nach dem Verlangen. Daher wurde die streitige Forderung am 31.01.2013 fällig; Verzugszinsen beginnen am 01.02.2013 nach §288 i.V.m. §286 BGB. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Gerichte stellten fest, dass die in §7 Abs.2.2–2.4 SP 2012 geregelten pauschalen Sozialzuschläge nicht mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind; sie sind als zusätzliche Festbeträge in voller Höhe zur Abfindung zu rechnen. Dem Kläger steht daher die geltend gemachte Differenz in Höhe von 5.550,00 Euro brutto zu. Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bestehen ab dem 01.02.2013. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.