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Beschluss

3 AZN 915/15 (F)

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nichtigkeitsantrag gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wurde, ist statthaft, da durch diesen Beschluss das Verfahren beendet und das landesgerichtliche Urteil rechtskräftig wird (§ 72a Abs.5 ArbGG). • Zur Zulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags gegen einen solchen Beschluss müssen die Nichtigkeitsgründe schlüssig und konkret für gerade diesen Beschluss dargetan werden (§§ 579, 587 ZPO). • Ein bloßer Vortrag über eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet keinen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs.1 Nr.4 ZPO; hierfür ist vorrangig die Anhörungsrüge (z.B. § 78a ArbGG). • Behauptete Befangenheit und fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers müssen so substantiiert vorgetragen werden, dass bei Unterstellung der Behauptungen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 ZPO vorläge; allgemeine Rügen wegen Verstoßes gegen Hinweispflichten genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Nichtigkeitsantrags gegen Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde • Ein Nichtigkeitsantrag gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wurde, ist statthaft, da durch diesen Beschluss das Verfahren beendet und das landesgerichtliche Urteil rechtskräftig wird (§ 72a Abs.5 ArbGG). • Zur Zulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags gegen einen solchen Beschluss müssen die Nichtigkeitsgründe schlüssig und konkret für gerade diesen Beschluss dargetan werden (§§ 579, 587 ZPO). • Ein bloßer Vortrag über eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet keinen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs.1 Nr.4 ZPO; hierfür ist vorrangig die Anhörungsrüge (z.B. § 78a ArbGG). • Behauptete Befangenheit und fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers müssen so substantiiert vorgetragen werden, dass bei Unterstellung der Behauptungen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 ZPO vorläge; allgemeine Rügen wegen Verstoßes gegen Hinweispflichten genügen nicht. Die Klägerin war Praktikantin und führte einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit gegen die Beklagte über Wirksamkeit der Kündigung, Erteilung einer Praktikumsbescheinigung, weitere Ausbildungsansprüche und Schadensersatz. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage teilweise statt und wiesen andere Anträge ab; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin legte mehrfach Nichtzulassungsbeschwerde ein; der Senat des Bundesarbeitsgerichts verwies eine solche Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2014 als unzulässig zurück. Die Klägerin erhob daraufhin Nichtigkeitsklage u.a. gegen diesen Beschluss und beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Landesarbeitsgericht verwies den gegen den Bundesarbeitsgerichts-Beschluss gerichteten Teil an das Bundesarbeitsgericht. Die Klägerin machte vorrangig Befangenheit der Vorsitzenden und Verletzung von Hinweispflichten sowie Gehörsrügen geltend. • Antragsgegenstand und Statthaftigkeit: Die Wiederaufnahme ist trotz fehlenden Endurteils statthaft, wenn die letzte Entscheidung ein urteilsvertretender Beschluss ist, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wurde; damit wird das landesgerichtliche Urteil rechtskräftig (§ 72a Abs.5 ArbGG). • Formelle Zulässigkeit: Der Antrag musste den Anforderungen des § 587 ZPO genügen; Einreichung beim Landesarbeitsgericht war unschädlich, weil dieses den Antrag abgetrennt und an das Bundesarbeitsgericht verwiesen hat. • Erforderlichkeit schlüssiger Darlegung: Nach § 579 ZPO sind Nichtigkeitsgründe konkret und schlüssig darzulegen; schlüssig heißt, dass bei Unterstellung der behaupteten Tatsachen ein Nichtigkeitsgrund vorläge. • Befangenheit/ fehlerhafte Besetzung (§ 579 Abs.1 Nr.1 und Nr.3 ZPO): Der Vortrag der Klägerin, die Vorsitzende sei wegen Verletzung der Hinweispflicht befangen, reicht nicht aus; es fehlt an substantiierten Anhaltspunkten für eine klar zutage tretende Gesetzesverletzung oder dafür, dass ein Ablehnungsgesuch begründet gewesen wäre. • Gehörsverstoß/ unzulässige Analogie (§ 579 Abs.1 Nr.4 ZPO): Ein bloßer Vortrag über einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keinen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs.1 Nr.4 ZPO; seit Einführung der speziellen Rechtsbehelfe (z.B. § 78a ArbGG, § 321a ZPO) sind Gehörsrügen vorrangig über diese Verfahren zu verfolgen. • Konsequenz: Die behaupteten Nichtigkeitsgründe (Befangenheit, Gehörsverletzung, fehlerhafte Vertretung) wurden nicht schlüssig dargelegt, weshalb der Nichtigkeitsantrag unzulässig ist. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen; der Wert des Verfahrens wurde auf 6.000,00 Euro festgesetzt (§ 91 Abs.1 ZPO, § 63 Abs.2 GKG). Der Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2014 (3 AZN 624/14 (F)) wird als unzulässig verworfen, weil die Klägerin keine schlüssigen Nichtigkeitsgründe gemäß §§ 579 ff. ZPO dargelegt hat. Insbesondere genügte ihr Vortrag zu Befangenheit und zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht den strengen Anforderungen für die Wiederaufnahme des Nichtzulassungsverfahrens; Gehörsrügen sind vorrangig über die hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfe zu verfolgen. Folglich trägt die Klägerin die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens; der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Das landesgerichtliche Urteil bleibt damit rechtskräftig, weil die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtskraft eintreten ließ.