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Beschluss

7 ABR 61/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gesamtbetriebsrat kann von der Arbeitgeberin den Aushang eines Informationsblatts in betriebsratslosen Betrieben verlangen, wenn ein ordnungsgemäßer Beschluss hierüber vorliegt. • Die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung von Rechtsanwälten durch den Gesamtbetriebsrat bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses; Fehlen oder Zweifel hieran führen regelmäßig zur Unzulässigkeit des Antrags, die Mängel aber bis zur Entscheidung nachgeholt werden können. • Änderungen des beantragten Aushangs sind im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise zulässig, wenn sich der Streitgegenstand nicht wesentlich ändert und die Änderung lediglich Aktualisierungen (z.B. Kontaktdaten) betrifft. • Das Landesarbeitsgericht muss bei Streit über die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats weitere Tatsachen feststellen; bloße Annahmen über Unwirksamkeit genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Aushangrecht des Gesamtbetriebsrats – Wirksamkeit von Beschlüssen und Nachholung von Genehmigungen • Ein Gesamtbetriebsrat kann von der Arbeitgeberin den Aushang eines Informationsblatts in betriebsratslosen Betrieben verlangen, wenn ein ordnungsgemäßer Beschluss hierüber vorliegt. • Die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung von Rechtsanwälten durch den Gesamtbetriebsrat bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses; Fehlen oder Zweifel hieran führen regelmäßig zur Unzulässigkeit des Antrags, die Mängel aber bis zur Entscheidung nachgeholt werden können. • Änderungen des beantragten Aushangs sind im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise zulässig, wenn sich der Streitgegenstand nicht wesentlich ändert und die Änderung lediglich Aktualisierungen (z.B. Kontaktdaten) betrifft. • Das Landesarbeitsgericht muss bei Streit über die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats weitere Tatsachen feststellen; bloße Annahmen über Unwirksamkeit genügen nicht. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Seniorenpflegeeinrichtungen; in sechs Standorten bestehen Betriebsräte. Im September 2011 bildeten Betriebsräte einen Gesamtbetriebsrat. Dieser beschloss, in betriebsratslosen Einrichtungen Wahlvorstände zu bestellen und wollte ein Informationsschreiben (GBR-Info) ausgehängt wissen, das Beschäftigte zur Bildung örtlicher Betriebsräte ermuntern sollte. Die Arbeitgeberin verweigerte den Aushang; in einem Gütevergleich wurde eine befristete Aushangvereinbarung getroffen und später widerrufen. Der Gesamtbetriebsrat beauftragte Rechtsanwälte, den Aushang gerichtlich durchzusetzen. Die Arbeitgeberin rügte, die Beschlüsse und Ladungen zu den Sitzungen seien nicht ordnungsgemäß; das Landesarbeitsgericht wies den Antrag als unzulässig ab. Der Gesamtbetriebsrat änderte den Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren in eine aktualisierte Fassung (GBR-Info 2015) und focht die Entscheidung beim Bundesarbeitsgericht an. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Die Beschaffenheit der Beschlussfassung des Betriebsrats betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Zulässigkeit des Antrags; daher ist die Rechtsbeschwerde zulässig. • Antragsänderung: Die Umstellung von GBR-Info 2012 auf GBR-Info 2015 stellt nur eine inhaltlich folgenlose Aktualisierung (Kontaktdaten, Vorsitzende) dar; das rechtliche Prüfprogramm ändert sich nicht, sodass die Änderung im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise zulässig ist (§559 ZPO-Ausnahmegründe analog). • Erfordernis ordnungsgemäßer Beschlussfassung: Die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung von Prozessbevollmächtigten setzen einen ordnungsgemäßen Beschluss des Gesamtbetriebsrats voraus; ohne solchen Beschluss fehlt der Vorsitzenden die Vertretungsmacht (§51, §26 BetrVG) und dem Anwalt die Prozessvollmacht. • Nachholung und Heilung von Beschlussmängeln: Fehlt oder ist ein Beschluss fehlerhaft, kann der Gesamtbetriebsrat die Einleitung des Verfahrens und die Bevollmächtigung nachträglich genehmigen; das Gericht muss unter dem Untersuchungsgrundsatz zur Darlegung auffordern und gegebenenfalls Fristen zur Heilung setzen. • Tatsachenfeststellung erforderlich: Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht einige Annahmen über nicht erfolgte Ladungen getroffen; insbes. ist unklar, ob Ersatzmitglieder geladen wurden oder ob frühere Rücktritte die Ladungspflicht berührt haben; dies bedarf weiterer Feststellungen. • Heilungsmöglichkeiten und Praxis: Selbst wenn Ladungen unterblieben sind, kann ein Beschluss geheilt werden, wenn die ordentlich geladenen Mitglieder einstimmig über den Gegenstand beraten und abgestimmt haben; die Frage der Wirksamkeit späterer Genehmigungsbeschlüsse ist ebenfalls zu klären. • Konkretheit und Bestimmtheit des Antrags: Der Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt; er verlangt den Aushang der konkreten Informationsschrift in betriebsratsfähigen, betriebsratslosen Einrichtungen am Schwarzen Brett oder vergleichbaren Stellen; die Arbeitgeberin kann erkennen, was verlangt wird. • Feststellungsinteresse: Der ergänzende Feststellungsantrag ist zulässig nach §256 Abs.1 ZPO, weil durch Wechsel der Vorsitzenden ein Interesse an der Feststellung besteht, dass aktualisierte Fassungen eingefordert werden können. • Folge für das Verfahren: Mangels abschließender Feststellungen zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Anhörung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.02.2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass der Gesamtbetriebsrat grundsätzlich berechtigt sein kann, den Aushang einer Informationsschrift in betriebsratslosen Betrieben zu verlangen, die Einleitung des Verfahrens und die Beauftragung von Rechtsanwälten aber einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung bedürfen. Da das Landesarbeitsgericht aber nicht hinreichend Tatsachen zur ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfassung festgestellt hat (insbesondere zu Ersatzmitgliedern, Rücktritten und etwaigen Heilungsmöglichkeiten), kann über die Zulässigkeit der Anträge nicht abschließend entschieden werden. Die Angelegenheit wird deshalb aufgehoben und zurückverwiesen, damit das Landesarbeitsgericht die offenen Feststellungen nachholt und sodann neu entscheidet; dabei sind auch die nachträglichen Genehmigungsbeschlüsse des Gesamtbetriebsrats zu prüfen.