Beschluss
7 ABR 62/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine allein im Konzern bestehende (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung ist nicht ohne weiteres zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Konzernschwerbehindertenvertretung befugt.
• §97 Abs.2 SGB IX enthält keine Regel zur Zuständigkeitserstreckung wie §97 Abs.1 Satz2 SGB IX; eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen.
• Das Fehlen weiterer Schwerbehindertenvertretungen in anderen Konzernunternehmen rechtfertigt nicht aus Gründen der UN-BRK oder des Gleichheitssatzes eine Ausdehnung der Zuständigkeit.
• Die Interessen schwerbehinderter Menschen sind auch ohne Konzernschwerbehindertenvertretung durch Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat mitgewahrt; eine obligatorische Erstreckung der Zuständigkeit wäre mit der Regelungssystematik nicht vereinbar.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeitserstreckung der Konzernschwerbehindertenvertretung bei nur einer Vertretung im Konzern • Eine allein im Konzern bestehende (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung ist nicht ohne weiteres zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Konzernschwerbehindertenvertretung befugt. • §97 Abs.2 SGB IX enthält keine Regel zur Zuständigkeitserstreckung wie §97 Abs.1 Satz2 SGB IX; eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen. • Das Fehlen weiterer Schwerbehindertenvertretungen in anderen Konzernunternehmen rechtfertigt nicht aus Gründen der UN-BRK oder des Gleichheitssatzes eine Ausdehnung der Zuständigkeit. • Die Interessen schwerbehinderter Menschen sind auch ohne Konzernschwerbehindertenvertretung durch Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat mitgewahrt; eine obligatorische Erstreckung der Zuständigkeit wäre mit der Regelungssystematik nicht vereinbar. Der Antragsteller ist in einem gemeinschaftlichen Betrieb als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt. In den anderen Konzernunternehmen bestehen keine Schwerbehindertenvertretungen. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine im Betrieb H gewählte Vertrauensperson zugleich die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrnimmt. Die Arbeitgeberseite und mehrere betroffene Betriebsrats- und Konzernorgane bestreiten diese Zuständigkeit. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab; der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkt ist, ob bei Vorliegen eines Konzernbetriebsrats und nur einer vorhandenen Schwerbehindertenvertretung diese automatisch Konzernaufgaben übernehmen darf. • Der Antrag ist zulässig, entspricht aber materiell nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Nach §97 Abs.6 SGB IX umfasst die Konzernschwerbehindertenvertretung die Vertretung in Fragen, die mehrere Konzernunternehmen betreffen oder in Unternehmen ohne Schwerbehindertenvertretung; nach §97 Abs.2 SGB IX wird die Konzernschwerbehindertenvertretung von den Gesamtschwerbehindertenvertretungen gewählt. • §97 Abs.2 SGB IX enthält keine dem §97 Abs.1 Satz2 SGB IX entsprechende Regel zur Erstreckung der Zuständigkeit auf die einzige im Konzern bestehende (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung; Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte zeigen, dass der Gesetzgeber dies bewusst nicht angeordnet hat. • Die Wahlvorschriften setzen mindestens zwei Wahlberechtigte voraus; gibt es nur eine wahlberechtigte Gesamt- oder Schwerbehindertenvertretung, kann nach den Wahlordnungsregelungen keine Wahl stattfinden, weshalb die zwingende Bestimmung einer Erstreckung fehlt. • Eine analoge Gesetzesfortbildung kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt; der Gesetzgeber hat punktuelle Ausnahmen bewusst geregelt. • Rechts- und völkerrechtliche Vorgaben ändern nichts: Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet nicht zur automatischen Zuständigkeitserstreckung, und die Aufgabe der Sicherstellung angemessener Vorkehrungen betrifft primär den Arbeitgeber und nicht die Bildung von Vertretungen. • Verfassungsrechtliche Gleichheitseinwände sind unbegründet, weil die unterschiedliche Reichweite von Unternehmens- und Konzernebene verfassungskonform ist und die Vertretung der Belange schwerbehinderter Menschen auch durch Betriebsräte sowie Gesamt- und Konzernbetriebsräte gewährleistet wird. • Die Vorinstanzen haben zudem das rechtliche Gehör der unmittelbar betroffenen weiteren Beteiligten in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt, sodass keine Verfahrenshindernisse für die Entscheidung bestehen. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Gesetz in §97 Abs.2 SGB IX keine Übertragung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung auf die einzige im Konzern bestehende (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung vorsieht und eine analoge Auslegung ausgeschlossen ist. Die Regelungssystematik, die Wahlordnung und die Gesetzesgeschichte zeigen, dass der Gesetzgeber bewusst ein Mindestquorum für die Bildung einer Konzernschwerbehindertenvertretung voraussetzen wollte. Außerdem besteht kein Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention oder das Gleichheitsgebot; die Interessen schwerbehinderter Menschen sind auch ohne Konzernschwerbehindertenvertretung durch bestehende Arbeitnehmervertretungen gewahrt. Daher kann der Antragsteller nicht die begehrte Feststellung erlangen.