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Urteil

7 AZR 851/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifliche auflösende Bedingung gilt als wirksam und als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung angegebenen Zeitpunkt eingetreten, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit oder den Nichteintritt nicht innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist gerichtlich geltend macht (§§21,17 TzBfG i.V.m. §7 KSchG). • Bei Eintritt der Bedingung endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (§15 Abs.2 TzBfG); läuft daher die Dreiwochenfrist für eine Bedingungskontrollklage regelmäßig mit dem angegebenen Eintrittszeitpunkt, soweit dieser vor Zugang liegt. • Ein Bedingungskontrollantrag ist als solcher stets nach Auslegung der Prozessvorbringen zu erfassen; eine nachträgliche Erweiterung der Klage in der Revision um eine allgemeine Feststellungsklage ist unzulässig. • Urlaubsansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb der tariflichen Fristen beantragt und genommen wurden; Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen kann verfallen, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht und nicht wegen Krankheit die Gewährung verhindert wurde. • Die Unterscheidung zwischen Wirksamkeit der Bedingung (fristgerechte Angriffsmöglichkeit) und der gesetzlich geregelten Auslauffrist führt dazu, dass trotz Versäumung der Dreiwochenfrist die Auslauffrist (§15 Abs.2 TzBfG) zu beachten ist und Entgelt- bzw. Abgeltungsansprüche für die Laufzeit bis zum tatsächlichen Ende geprüft werden müssen.
Entscheidungsgründe
Beendigung durch tarifliche auflösende Bedingung, Fristenwirkung und Folgen (Urlaub/Entgelt) • Eine tarifliche auflösende Bedingung gilt als wirksam und als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung angegebenen Zeitpunkt eingetreten, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit oder den Nichteintritt nicht innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist gerichtlich geltend macht (§§21,17 TzBfG i.V.m. §7 KSchG). • Bei Eintritt der Bedingung endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (§15 Abs.2 TzBfG); läuft daher die Dreiwochenfrist für eine Bedingungskontrollklage regelmäßig mit dem angegebenen Eintrittszeitpunkt, soweit dieser vor Zugang liegt. • Ein Bedingungskontrollantrag ist als solcher stets nach Auslegung der Prozessvorbringen zu erfassen; eine nachträgliche Erweiterung der Klage in der Revision um eine allgemeine Feststellungsklage ist unzulässig. • Urlaubsansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb der tariflichen Fristen beantragt und genommen wurden; Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen kann verfallen, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht und nicht wegen Krankheit die Gewährung verhindert wurde. • Die Unterscheidung zwischen Wirksamkeit der Bedingung (fristgerechte Angriffsmöglichkeit) und der gesetzlich geregelten Auslauffrist führt dazu, dass trotz Versäumung der Dreiwochenfrist die Auslauffrist (§15 Abs.2 TzBfG) zu beachten ist und Entgelt- bzw. Abgeltungsansprüche für die Laufzeit bis zum tatsächlichen Ende geprüft werden müssen. Der Kläger, seit 1983 bei der beklagten Gewerkschaft beschäftigt, erhielt ab 1.7.2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.6.2011 (zugegangen 29.6.2011) mit, das Arbeitsverhältnis ende gemäß §22 Abs.3 AAB zum 30.6.2011. Der Kläger klagte und begehrte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.6.2011 hinaus fortbesteht, Wiedereinstellung, Gewährung/Abgeltung von Erholungs- und Zusatzurlaub sowie Zahlungen für Juli 2011. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage überwiegend ab; der Kläger legte Revision ein. Streitpunkte sind Wirksamkeit und Eintritt der tariflichen auflösenden Bedingung, Fristversäumnis der Bedingungskontrollklage, Ende des Arbeitsverhältnisses, Anspruch auf Zusatzurlaub aus früheren Jahren sowie anteilige Zahlungen für Juli 2011. • Die Revision hat teilweise Erfolg: Die tarifliche auflösende Bedingung (§22 Abs.3 AAB) gilt nach §§21,17 Satz2 TzBfG i.V.m. §7 KSchG als wirksam und als am 30.6.2011 eingetreten, weil der Kläger die Dreiwochenfrist zur gerichtlichen Geltendmachung versäumte. • Die gesetzliche Auslauffrist des §15 Abs.2 TzBfG bewirkt jedoch, dass das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung endet; das Unterrichtungsschreiben ging dem Kläger am 29.6.2011 zu, somit endete das Arbeitsverhältnis erst am 13.7.2011. Das Landesarbeitsgericht hat hier einen Fehler gemacht, indem es bereits den 30.6.2011 als Ende annahm. • Wegen dieses späteren Beendigungszeitpunkts sind Zahlungsansprüche für Juli 2011 (Entgelt, persönliche Zulage, anteiliges Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung) sowie die Urlaubsabgeltung für 2011 nicht abschließend zu verneinen; die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. • Die Klageänderung in der Revision, mit der der Kläger eine einzelvertragliche Abbedingung aus 1985 geltend machen wollte, ist unzulässig; ebenso ist die Revision insoweit unzulässig, als sie ohne ausreichende Begründung die Abweisung des Wiedereinstellungsantrags angreift. • Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde vom Landesarbeitsgericht zu Unrecht entschieden (Verstoß gegen §308 Abs.1 ZPO) und ist ersatzlos aufzuheben. • Die Zusatzurlaubsansprüche aus den Jahren 1998–2006 sind verfallen, weil der Kläger den Zusatzurlaub nicht rechtzeitig beantragt/genommen hat; es liegen keine krankheitsbedingten Hemmnisse oder sonstige Tatbestände vor, die ein Fortbestehen oder Abgeltung begründen würden. • Ein Ersatzurlaubsanspruch ist nicht entstanden, da kein Verzug des Arbeitgebers vorlag und die Beklagte die Schwerbehinderung des Klägers erst 2007 kannte; behauptete Zusagen sind nicht substantiiert vorgetragen. • Für die noch streitigen Zahlungsansprüche (Urlaubsabgeltung 2011, Entgelt für 1.–13.7.2011) fehlen abschließende Feststellungen; es ist zu klären, ob der Kläger Arbeitsleistung angeboten hat (Annahmeverzug) oder ob Schadensersatzansprüche wegen fehlender behinderungsgerechter Beschäftigung bestehen; auch die Frage des Verfalls nach tariflicher Ausschlussregelung ist zu prüfen. Der Senat hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit teilweise auf: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht am 30.6.2011, sondern erst am 13.7.2011 endete. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht den 30.6.2011 als Beendigungszeitpunkt angenommen und ist hinsichtlich der Zahlungsansprüche für Juli 2011 sowie der Urlaubsabgeltung für 2011 zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil weitere Feststellungen (u.a. zu Annahmeverzug, möglichem Schadensersatz, Verfallstatbeständen und Höhe der Ansprüche) erforderlich sind. Soweit die Revision unzulässig oder unbegründet ist, bleibt es bei der Abweisung; insbesondere sind Zusatzurlaubsansprüche aus 1998–2006 verfallen und nicht abzugelten. Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde zu Unrecht entschieden und ist ersatzlos aufzuheben. Insgesamt hat der Kläger in Teilbereichen Erfolg (Feststellung des tatsächlichen Beendigungszeitpunkts und Zurückverweisung zur Prüfung weiterer Zahlungsansprüche), ansonsten unterliegt er, weil die tarifliche Bedingung als wirksam gilt und frühere Zusatzurlaubsansprüche verfallen sind.