OffeneUrteileSuche
Urteil

7 AZR 972/13

BAG, Entscheidung vom

113mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch des Betriebsratsmitglieds nach §37 Abs.4 BetrVG zur Feststellung einer betriebsüblichen Gehaltsentwicklung setzt zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer solchen Entwicklung voraus. • Allgemeine Auskunftspflichten des Arbeitgebers bestehen nicht; ein Auskunftsanspruch kann nur aus Treu und Glauben (§242 BGB) oder in Verbindung mit speziellen Normen entstehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise uninformiert ist und der Verpflichtete leicht Auskunft geben kann. • Reine, abstrakte Behauptungen einer betrieblichen Beförderungspraxis genügen nicht; das Betriebsratsmitglied muss zumindest exemplarische Referenzfälle oder sonstige konkrete Anhaltspunkte darlegen. • Kann der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen selbst ohne weitere Auskünfte darlegen (z.B. zur fiktiven Bewerbung), ist ein Auskunftsbegehren insoweit unbegründet.
Entscheidungsgründe
Keine Auskunft und kein Vergütungsanspruch wegen fehlender Darlegung betrieblicher Beförderungspraxis • Ein Auskunftsanspruch des Betriebsratsmitglieds nach §37 Abs.4 BetrVG zur Feststellung einer betriebsüblichen Gehaltsentwicklung setzt zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer solchen Entwicklung voraus. • Allgemeine Auskunftspflichten des Arbeitgebers bestehen nicht; ein Auskunftsanspruch kann nur aus Treu und Glauben (§242 BGB) oder in Verbindung mit speziellen Normen entstehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise uninformiert ist und der Verpflichtete leicht Auskunft geben kann. • Reine, abstrakte Behauptungen einer betrieblichen Beförderungspraxis genügen nicht; das Betriebsratsmitglied muss zumindest exemplarische Referenzfälle oder sonstige konkrete Anhaltspunkte darlegen. • Kann der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen selbst ohne weitere Auskünfte darlegen (z.B. zur fiktiven Bewerbung), ist ein Auskunftsbegehren insoweit unbegründet. Der Kläger, seit 2006 Mitglied des Betriebsrats und seit April 2010 freigestellt, war bis zur Freistellung als Teamleiter (Lead) in einem Versandlager beschäftigt. Er verlangt Auskünfte und Zahlung einer höheren Vergütung in Höhe derjenigen, die Acting Area Manager erhalten, weil er behauptet, es gebe bei der Beklagten eine betriebsübliche Beförderungspraxis vom Lead zum Acting Area Manager. Die Beklagte stellt Acting Area Manager nur nach formalen Anforderungen und Auswahlverfahren (Assessment-Center) ein; es gibt keinen automatischen Zeit- oder Bewährungsaufstieg. Als Beispiel für Beförderungen nannte der Kläger den Mitarbeiter F, dessen Laufbahn jedoch besondere zusätzliche Qualifikationen aufwies. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein, die das BAG zurückwies. • Zulässigkeit: Die Stufenklage mit Auskunftsantrag ist zulässig, weil die verlangten Auskünfte die Bestimmbarkeit des unbezifferten Zahlungsantrags bezwecken (§253 Abs.2 Nr.2, §254 ZPO). • Rechtliche Grundlagen: Es bestehen keine generellen Auskunftspflichten des Arbeitgebers; Auskunftsansprüche können allenfalls nach §§611, 242 BGB i.V.m. §37 Abs.4 oder §78 BetrVG in Betracht kommen, wenn ein Informationsgefälle besteht und der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt hat. • Beweis- und Darlegungslast: Nach §37 Abs.4 BetrVG schützt die Norm vor Benachteiligung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Der Kläger muss darlegen, welche Arbeitnehmer vergleichbar sind und dass die behauptete Entwicklung in der Mehrzahl der Fälle typisch war. • Konkrete Anwendung: Der Kläger hat keine ausreichenden Referenzfälle oder schlüssigen Tatsachenvortrag erbracht. Die vorgelegenen Stellenanforderungen und das Assessment-Center zeigen, dass Beförderungen von Leads zu Acting Area Managern keine betriebliche Regel waren, sondern auf individueller Eignung beruhten. Der angeführte Mitarbeiter F hatte besondere Zusatzqualifikationen und ist daher nicht vergleichbar. • Folgen: Mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit einer betriebsüblichen Beförderungspraxis besteht kein Anspruch auf die begehrten Auskünfte; daraus folgt auch das Ausfallen des materiell-rechtlichen Zahlungsanspruchs. • Sonstiges: Hilfsanträge zur Nennung von Leads mit bestimmten Abschlüssen und zu Auswahlkriterien sind unergiebig, teils unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses oder doppelter Rechtshängigkeit; die Kosten der Revision trägt der Kläger (§97 Abs.1 ZPO). Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Das BAG bestätigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass bei der Beklagten eine betriebsübliche Beförderung vom Lead zum Acting Area Manager bestand; ohne diese Wahrscheinlichkeit besteht kein Auskunftsanspruch nach §§611, 242 BGB i.V.m. §37 Abs.4 BetrVG und folglich auch kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung. Der Kläger konnte keine vergleichbaren Referenzfälle nennen und der vorgelegte Mitarbeiterfall war untypisch wegen besonderer Qualifikation, weshalb die begehrten Informationen für die Geltendmachung seines Anspruchs nicht erteilt werden müssen. Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen.