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Urteil

3 AZR 393/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ablösende Betriebsvereinbarung kann grundsätzlic h ältere Versorgungsordnungen ersetzen; bei Eingriffen in bestehende Besitzstände sind Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu wahren. • Der erdiente Teilbetrag der Anwartschaft sowie erdiente dynamische Ansprüche sind besonders geschützt; Eingriffe bedürfen triftiger Gründe, bei noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächsen genügen sachlich-proportionale Gründe. • Bei Unklarheiten über sachlich-proportionale Gründe kann das Revisionsgericht zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Ablösung betrieblicher Versorgungsordnungen: Schutz des erdienten Teils und Prüfung sachlich-proportionaler Gründe • Eine ablösende Betriebsvereinbarung kann grundsätzlic h ältere Versorgungsordnungen ersetzen; bei Eingriffen in bestehende Besitzstände sind Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu wahren. • Der erdiente Teilbetrag der Anwartschaft sowie erdiente dynamische Ansprüche sind besonders geschützt; Eingriffe bedürfen triftiger Gründe, bei noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächsen genügen sachlich-proportionale Gründe. • Bei Unklarheiten über sachlich-proportionale Gründe kann das Revisionsgericht zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverweisen. Der Kläger, seit 1972 bei der B AG beschäftigt, hatte Anwartschaften nach der Ruhegeldordnung der B AG (RO B, Fassung 30.05.1986). Nach mehreren Umstrukturierungen wurde der Kläger später Arbeitgeberin der Beklagten zugeordnet. Die E AG führte 2003 das Sparprogramm "TOP FIT" durch; in der Folge wurde 2004 die Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (BV Neuordnung) geschlossen, die u. a. Festschreibungen und eine Abkopplung der Versorgungsdynamik von der gesetzlichen Rente vorsah. Der Kläger erhielt 2006 einen festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz und klagte, die BV Neuordnung habe seine Ansprüche aus der RO B nicht wirksam abgelöst bzw. dürfe seinen Anspruch nicht unter den nach RO B bereits erdienten Betrag drücken. Die Beklagte hielt die Neuregelung für wirksam und berief sich insbesondere auf sachlich-proportionale Gründe aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Konzerns. Die Vorinstanzen entschieden widersprüchlich; das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger in der Berufung (Hilfsantrag) statt, das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies zurück. • Die Revision der Beklagten ist begründet; das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und zu hohe Anforderungen an die Substantiierung gestellt. • Die Klage ist zulässig; dies war bereits in früherer Rechtsprechung des Senats verbindlich entschieden worden. • Nach dem dreistufigen Prüfungsschema sind erdienter Teilbetrag und erdiente Dynamik besonders geschützt: Eingriffe in erdienten Teilbetrag erfordern zwingende Gründe, in erdiente Dynamik triftige Gründe, in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse reichen sachlich-proportionale Gründe. • Die BV Neuordnung lässt den zum Ablösestichtag erdienten Teilbetrag unberührt; die Beklagte hat zudem erklärend zugesichert, dem Kläger mindestens den dynamischen Mindestbesitzstand zu gewähren (Treu und Glauben, § 242 BGB). • Ob die BV Neuordnung in die erdiente Dynamik eingreift, hängt von der konkreten Berechnung ab; im Streitfall führt die zugesicherte Erklärung dazu, dass keine Beeinträchtigung der erdienten Dynamik vorliegt. • Das Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung sachlich-proportionaler Gründe überspannt; nach neuerer Rechtsprechung genügt für Eingriffe in noch nicht erdiente Zuwächse die Darlegung nachvollziehbarer, anerkennenswerter und willkürfreier Gründe, z. B. wirtschaftliche Schwierigkeiten des (einheitlich zu betrachtenden) Konzerns. • Zur Prüfung der Sachlichkeit und Proportionalität muss der Arbeitgeber substantiiert vortragen: Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Gesamtkonzept der Maßnahmen, Ermittlung und Plausibilität des Einsparvolumens (auch des auf Altersversorgung entfallenden Anteils) und warum andere Maßnahmen nicht ergriffen wurden. • Bei Berufung auf eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung ist ein Barwertvergleich zwischen Schaffungszeitpunkt und Ablösestichtag vorzulegen; bei geschlossenen Systemen sind bestimmte externe Faktoren nicht zu berücksichtigen. • Wegen der geänderten Konkretisierung des Begriffs sachlich-proportionaler Gründe durch die neueren BAG-Urteile ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben; daher Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht (§ 562, § 563 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Die Revision der Beklagten war erfolgreich insoweit, als das Berufungsurteil auf seine Begründung hin nicht bestehen bleiben konnte. Das BAG stellt klar, dass der bereits erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik geschützt sind und die BV Neuordnung diesen erdienten Teil unberührt lässt; zudem hat die Beklagte eine Erklärung abgegeben, die dem Kläger mindestens den dynamischen Mindestbesitzstand zusichert. Ob die BV Neuordnung Eingriffe in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse rechtfertigt, kann das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend beurteilen, weil das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Darlegung der sachlich-proportionalen Gründe zu streng gesetzt hat. Das Landesarbeitsgericht hat nun Gelegenheit, auf Grundlage der vom Senat konkretisierten Anforderungen ergänzend feststellen zu lassen, ob die von der Beklagten vorgetragenen wirtschaftlichen und sonstigen Gründe sachlich-proportional sind; auch über die Kosten der Revision hat das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.