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Urteil

10 AZR 645/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Jahressonderzahlung nach §20 Abs.1 TV‑L besteht, wenn Arbeitnehmer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. • Nach §20 Abs.4 Satz1 TV‑L vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach §21 TV‑L besteht. • Der bloße Erwerb von Urlaubsansprüchen ohne Gewährung von Erholungsurlaub begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts i.S.d. §20 Abs.4 Satz1 TV‑L und verhindert daher nicht die Verminderung der Jahressonderzahlung. • Eine erst nach Beendigung des Bezugsjahres fällige Urlaubsabgeltung steht der Verminderung der Jahressonderzahlung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Verminderung der Jahressonderzahlung bei fehlendem Urlaubsentgelt nach §20 Abs.4 TV‑L • Anspruch auf Jahressonderzahlung nach §20 Abs.1 TV‑L besteht, wenn Arbeitnehmer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. • Nach §20 Abs.4 Satz1 TV‑L vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach §21 TV‑L besteht. • Der bloße Erwerb von Urlaubsansprüchen ohne Gewährung von Erholungsurlaub begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts i.S.d. §20 Abs.4 Satz1 TV‑L und verhindert daher nicht die Verminderung der Jahressonderzahlung. • Eine erst nach Beendigung des Bezugsjahres fällige Urlaubsabgeltung steht der Verminderung der Jahressonderzahlung nicht entgegen. Die Klägerin war seit 1996 beim beklagten Freistaat beschäftigt und krankheitsbedingt vom 26. Juli 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 2. Januar 2013 arbeitsunfähig. Streitgegenstand ist die Höhe der tariflichen Jahressonderzahlung für 2012 nach §20 TV‑L. Der Arbeitgeber kürzte die Jahressonderzahlung 2012 um acht Zwölftel mit der Begründung, die Klägerin habe in den Monaten Mai bis Dezember 2012 weder Anspruch auf Entgelt noch auf Entgeltfortzahlung nach §21 TV‑L gehabt. Die Klägerin beantragte Zahlung eines weiteren Betrags von 1.337,34 Euro brutto und machte geltend, sie habe monatlich anteilige Urlaubsentgeltansprüche erworben, die eine Verminderung ausschlössen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin wurde zugelassen und vom BAG zurückgewiesen. • Anwendbarkeit: Der TV‑L gilt aufgrund Bezugnahme in §3 des Arbeitsvertrags; die einschlägigen Tarifbestimmungen sind §20 (Jahressonderzahlung), §21 (Bemessungsgrundlage für Entgeltfortzahlung) und §26 (Erholungsurlaub). • Tatbestandlicher Anspruch: Nach §20 Abs.1 TV‑L bestand für die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Jahressonderzahlung, deren Höhe sich nach §20 Abs.2 und Abs.3 bemisst. • Verminderungsregel: Nach §20 Abs.4 Satz1 TV‑L vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach §21 TV‑L; diese Regel ist nach Wortlaut und Rechtsprechung vorrangig auszulegen. • Keine Entgeltansprüche: Die Klägerin erwarb in Mai bis Dezember 2012 keine Arbeitsentgeltansprüche, da sie nicht gearbeitet hat. • Kein Entgeltfortzahlungsanspruch: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung war gemäß §3 EFZG und §22 TV‑L abgelaufen; auch ein Krankengeldzuschussanspruch bestand nicht mehr. • Urlaub und Urlaubsentgelt: Der bloße Erwerb von Urlaubsansprüchen führt nicht zu einem Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts i.S.d. §20 Abs.4 Satz1 TV‑L; Voraussetzung für Urlaubsentgelt ist die Gewährung und tatsächliche Inanspruchnahme von Erholungsurlaub. • Tariflicher Zusammenhang und Zweck: Die Jahressonderzahlung ist auch Vergütung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung und Motivationsbestandteil; daher würde eine Interpretation, die allein den Erwerb von Urlaubsansprüchen schützt, Vergütungs- und Motivationsaspekte ausblenden. • Urlaubsabgeltung: Eine spätere Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die erst nach Beendigung des Bezugsjahres fällig wird, verhindert die vorgenommene Verminderung nicht. • Unionsrecht: Die Berufung auf EuGH‑Recht zu Art.7 RL 2003/88/EG ändert den Befund nicht, weil das Unionsrecht keine Vorgaben zur Ausgestaltung der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen der Jahressonderzahlung enthält. • Kostenfolge: Die Klägerin trägt nach §97 Abs.1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage auf Zahlung von 1.337,34 Euro brutto (nebst Zinsen) war unbegründet. Der beklagte Freistaat durfte die Jahressonderzahlung für 2012 nach §20 Abs.4 Satz1 TV‑L um acht Zwölftel kürzen, weil die Klägerin in acht Kalendermonaten keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach §21 TV‑L hatte. Der Erwerb von Urlaubsansprüchen ohne Gewährung von Erholungsurlaub begründet keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt und verhindert daher nicht die Verminderung. Eine erst nach Beendigung fällige Urlaubsabgeltung wirkt nicht zugunsten der Klägerin im Bezugsjahr 2012. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.