Urteil
5 AZR 814/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein auffälliges Missverhältnis von Lohn und Arbeitsleistung kann zur Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung nach § 138 BGB führen; dann tritt Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB.
• Zur Bestimmung des objektiven Werts der Arbeitsleistung sind tarifliche Vergleichsgruppen des einschlägigen Wirtschaftszweigs heranzuziehen; Tarifbindungsquoten über 50 % sprechen für Maßgeblichkeit des Tariflohns.
• Arbeitszeit iSd. § 611 BGB umfasst auch vom Arbeitgeber veranlasste Anwesenheits-, Leer- und Pufferzeiten sowie Standzeiten; maßgebliche Feststellungen des Tatgerichts sind revisionsrechtlich bindend, wenn die Revision keine durchgreifenden Rügen erhebt.
• Eine pauschale Abrechnungs- oder Freizeiterklärung in AGB kann als deklaratorisches neg. Schuldanerkenntnis zu werten sein und hindert die spätere Geltendmachung nicht, wenn die Arbeitnehmerin die Ansprüche beweist.
• Für Vergütungsansprüche während Schulferien besteht kein Annahmeverzugsanspruch, wenn die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung nicht tatsächlich oder ausdrücklich angeboten hat.
• Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG steht zu, wenn Urlaub nicht gewährt wurde; Entstehung und Fälligkeit richten sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und §§ 193, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Sittenwidrigkeit von Lohnvereinbarungen; Anspruch auf tarifliche Vergütung und Urlaubsabgeltung • Ein auffälliges Missverhältnis von Lohn und Arbeitsleistung kann zur Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung nach § 138 BGB führen; dann tritt Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. • Zur Bestimmung des objektiven Werts der Arbeitsleistung sind tarifliche Vergleichsgruppen des einschlägigen Wirtschaftszweigs heranzuziehen; Tarifbindungsquoten über 50 % sprechen für Maßgeblichkeit des Tariflohns. • Arbeitszeit iSd. § 611 BGB umfasst auch vom Arbeitgeber veranlasste Anwesenheits-, Leer- und Pufferzeiten sowie Standzeiten; maßgebliche Feststellungen des Tatgerichts sind revisionsrechtlich bindend, wenn die Revision keine durchgreifenden Rügen erhebt. • Eine pauschale Abrechnungs- oder Freizeiterklärung in AGB kann als deklaratorisches neg. Schuldanerkenntnis zu werten sein und hindert die spätere Geltendmachung nicht, wenn die Arbeitnehmerin die Ansprüche beweist. • Für Vergütungsansprüche während Schulferien besteht kein Annahmeverzugsanspruch, wenn die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung nicht tatsächlich oder ausdrücklich angeboten hat. • Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG steht zu, wenn Urlaub nicht gewährt wurde; Entstehung und Fälligkeit richten sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und §§ 193, 288 BGB. Die Klägerin war vom 10. Februar bis 31. Oktober 2012 als Busbegleiterin beschäftigt und begleitete vormittags und nachmittags geistig und körperlich behinderte Schüler. Vereinbart war zunächst eine Pauschalvergütung von 7,50 Euro pro Tour; ein Formulararbeitsvertrag vom 18. Juli 2012 nannte u.a. einen Stundenlohn von 9,00 Euro und verwies auf einschlägige Tarifverträge. Die Beklagte zahlte nur für gefahrene Touren, nicht für Ferien oder Krankheitstage. Die Klägerin arbeitete im September und Anfang Oktober 2012 regelmäßig, dann war sie ab 15. Oktober krank; die Beklagte kündigte zum 31. Oktober 2012. Die Klägerin klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, Zahlung weiterer Vergütung und später auf Urlaubsabgeltung. Die Vorinstanzen teilten die Ansprüche weitgehend zu; die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision der Beklagten war teilweise begründet; dem Klägerin stehen weitere Vergütungs- und Urlaubsansprüche in Höhe von 3.765,12 Euro brutto zu, der übersteigende Betrag ist unbegründet. • Sittenwidrigkeit und § 138 BGB: Eine Entgeltabrede ist nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig, wenn sie ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausbeutet; bei Arbeitsverhältnissen ist insbes. die Relation zum tariflichen Entgelt maßgeblich. • Maßstab des auffälligen Missverhältnisses: Unterschreitet die Vergütung zwei Drittel des tariflichen Entgelts, liegt regelmäßig eine erhebliche Abweichung vor; Maßgeblichkeit des Tariflohns ist gegeben, wenn die Tarifbindung in der Wirtschaftsregion über 50 % liegt. • Tatsächliche Arbeitszeit: Die Vorinstanzen haben revisionsrechtlich verbindlich festgestellt, dass die tägliche vergütungspflichtige Arbeitszeit 4,42 Stunden beträgt; hierzu zählen Anwesenheitszeiten im Bus, Leerfahrten, Standzeiten und Pufferzeiten. • Bewertung des objektiven Leistungswerts: Als Vergleich diente Lohngruppe 1 (Fahrdienst) des Lohntarifvertrags NRW mit 9,76 Euro brutto pro Stunde; die Beklagte war tariflich hinreichend gebunden. • Rechtsfolge: Wegen der Sittenwidrigkeit der vereinbarten Pauschalvergütung gilt nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche (tarifliche) Vergütung ohne Zuschläge; das Berufungsgericht hat den hieraus folgenden Betrag zutreffend berechnet. • Vereinbarung vom 18. Juli 2012 (Abrechnungserklärung) ist als AGB zu beurteilen und stellt sich höchstens als deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis dar; sie hindert die Klägerin nicht, offene Ansprüche zu beweisen. • Ferienzeit: Vergütungsansprüche für Zeiten ohne Einsatz (Schulferien) sind nicht gegeben, weil die Klägerin ihre Leistung weder tatsächlich noch wörtlich angeboten hat; daher kein Annahmeverzug nach § 615 BGB. Das Betriebsrisiko greift nicht. • Für geleistete Arbeitstage und den Feiertag am 3. Oktober sowie für die krankheitsbedingte Entgeltfortzahlung hat das Gericht Ansprüche nach § 611 BGB und EFZG anerkannt. • Urlaubsabgeltung: Zehn Tage gesetzlichen Mindesturlaubs sind nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten; Fälligkeit und Verzugszinsen bestimmen sich nach den einschlägigen Normen (§§ 193, 288, 291 BGB). Die Revision der Beklagten wurde teilweise stattgegeben; die Beklagte muss an die Klägerin 3.765,12 Euro brutto nebst Zinsen zahlen. Das Berufungsurteil war insoweit zu bestätigen, weil die ursprünglich vereinbarte Pauschalvergütung sittenwidrig war und die Klägerin Anspruch auf die übliche tarifliche Vergütung sowie Urlaubsabgeltung hat. Für Ferienzeiten ohne Einsatz stehen der Klägerin jedoch keine Vergütungsansprüche zu, weil sie ihre Arbeitsleistung nicht angeboten hat. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien teilw. aufgeteilt.