Urteil
6 AZR 561/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Insolvenzplan kann nicht wirksam eine Ausschlussfrist setzen, die eine Leistungsklage auf die im Plan vorgesehene Quote für einen nach §113 Satz 3 InsO zu ersetzenden Verfrühungsschaden verhindert.
• Eine Leistungsklage auf Zahlung der Planquote ist zulässig, auch wenn die Forderung im Insolvenzverfahren bestritten oder verfrüht zur Tabelle angemeldet wurde.
• Bei Rückverweisung hat das Gericht Feststellungen zur Zugehörigkeit des Gläubigers zu den im Plan gebildeten Gruppen, zur Höhe des ersetzbaren Bruttoentgelts, zu erzielten Ersparnissen und zu anzurechnenden anderweitigen Einkünften vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Leistungsklage auf Insolvenzplanquote bei §113 Satz 3 InsO zulässig, Ausschlussfrist im Plan begrenzt • Ein Insolvenzplan kann nicht wirksam eine Ausschlussfrist setzen, die eine Leistungsklage auf die im Plan vorgesehene Quote für einen nach §113 Satz 3 InsO zu ersetzenden Verfrühungsschaden verhindert. • Eine Leistungsklage auf Zahlung der Planquote ist zulässig, auch wenn die Forderung im Insolvenzverfahren bestritten oder verfrüht zur Tabelle angemeldet wurde. • Bei Rückverweisung hat das Gericht Feststellungen zur Zugehörigkeit des Gläubigers zu den im Plan gebildeten Gruppen, zur Höhe des ersetzbaren Bruttoentgelts, zu erzielten Ersparnissen und zu anzurechnenden anderweitigen Einkünften vorzunehmen. Die Klägerin war Arbeitnehmerin der später insolventen Beklagten. Das Insolvenzverfahren wurde im Juni 2012 in Eigenverwaltung eröffnet; ein Insolvenzplan mit Gruppenbildung und unterschiedlichen Quote (70% Gruppe 2; 22% Gruppe 5) wurde Mitte 2012 bestätigt und wirksam. Die Beklagte kündigte mit Wirkung zum 31.10.2012; die Klägerin meldete daraufhin einen Schadenersatzanspruch nach §113 Satz 3 InsO zur Insolvenztabelle, der vom Sachwalter bestritten wurde. Die Klägerin klagte im Juli 2013 auf Ersatz des Verdienstausfalls bis zum Ende der tariflichen Kündigungsfrist (31.03.2013) und stellte hilfsweise einen Antrag auf Zahlung der im Plan vorgesehenen Quote. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und hielten die Ausschlussfrist des Plans für wirksam. Die Klägerin legte zulässig Revision ein. • Revision hat teilweise Erfolg: Der Senat stellt fest, dass die Leistungsklage auf die im Plan vorgesehene Quote (§113 Satz 3 InsO) nicht durch die im Plan enthaltene Ausschlussregel verhindert wird und die Vorinstanzen diesen Gesichtspunkt zu Unrecht berücksichtigt haben. • Die Leistungsklage ist als zulässige Klageart gegeben; ein Rangverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag ist korrekt festgestellt worden (§308 Abs.1 ZPO unberührt). • Die Ausschlussfrist im Insolvenzplan regelt lediglich die Verteilung im Planverfahren, sie hindert nicht die Durchsetzbarkeit des Verfrühungsschadens in Form einer Leistungsklage, soweit nur die Planquote verlangt wird; eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine solche verallgemeinernde Ausschlusswirkung fehlt. • Der Feststellungsantrag fiel formell nicht zur Entscheidung an und durfte daher nicht abgeweisen werden. • Die Revision hinsichtlich des Hauptantrags auf vollen Ersatz wurde zurückgewiesen, weil die Klägerin den zumutbaren Vorteilsausgleich und anzurechnende anderweitige Einkünfte nicht berücksichtigt hat; der Anspruch ist insoweit durch die Planquote begrenzt und nicht gemäß §255 InsO wiederaufgelebt. • Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen getroffen zur Gruppenzuordnung der Klägerin nach dem Plan sowie zur konkreten Höhe des ersatzfähigen Bruttoentgelts, zu Ersparnissen durch Wegfall von Aufwendungen und zu erzielten oder erzielbaren Einkünften; diese Feststellungen sind für die endgültige Berechnung erforderlich. • Bei der Schadensberechnung sind die Bruttolohnmethode, Anrechnung von Ersparnissen und Einkommen nach §254 Abs.2 BGB sowie die Zumutbarkeit fiktiver Einkünfte zu beachten; §615 Satz 2 BGB findet keine Anwendung auf §113 Satz 3 InsO. • Der Rechtsstreit wird im Umfang des Erfolgs der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dort die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen und über die Kosten entschieden werden kann. Der Senat hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts im mit der Revision angegriffenen Umfang auf und weist die Revision im Übrigen zurück. Die Klägerin kann mit ihrem Hilfsantrag die Zahlung der im Insolvenzplan vorgesehenen Quote gerichtlich geltend machen; die im Plan enthaltene Ausschlussfrist verhindert diese Leistungsklage nicht. Allerdings ist der Anspruch auf vollen Ersatzzahlung bis zum Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist abzuweisen, weil anzurechnende Ersparnisse und anderweitige Einkünfte sowie die planmäßige Begrenzung zu berücksichtigen sind. Zur Ermittlung der genauen Höhe der ersatzfähigen Forderung und der zutreffenden Gruppenzuordnung ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen; dieses hat sodann auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.