Beschluss
1 ABR 83/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festlegung, ob Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen müssen, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
• § 11 ASiG regelt abschließend die Zusammensetzung und das Mindestsitzungsturnus des Arbeitsschutzausschusses; daraus folgt zwingend, dass die nach § 11 ASiG vorgesehenen Mitglieder bei den Mindestsitzungen anwesend sein müssen.
• Soweit der Arbeitgeber seine Pflichten aus § 11 ASiG nicht erfüllt, ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde und nicht der Betriebsrat zur Durchsetzung der Pflicht zuständig; der Betriebsrat kann die Behörde nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ersuchen.
Entscheidungsgründe
Keine Betriebsratsmitbestimmung über Teilnahmeumfang an Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses • Die Festlegung, ob Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen müssen, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. • § 11 ASiG regelt abschließend die Zusammensetzung und das Mindestsitzungsturnus des Arbeitsschutzausschusses; daraus folgt zwingend, dass die nach § 11 ASiG vorgesehenen Mitglieder bei den Mindestsitzungen anwesend sein müssen. • Soweit der Arbeitgeber seine Pflichten aus § 11 ASiG nicht erfüllt, ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde und nicht der Betriebsrat zur Durchsetzung der Pflicht zuständig; der Betriebsrat kann die Behörde nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ersuchen. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit zahlreiche Filialen. In einer Filiale mit mehr als 20 Beschäftigten hat der dort gewählte Betriebsrat beanstandet, dass die von der Arbeitgeberin beauftragten überbetrieblichen Dienste für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht an allen nach § 11 Satz 4 ASiG mindestens vierteljährlich stattfindenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. Der Betriebsrat begehrte gerichtlich festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs dieser Teilnahmeverpflichtung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Arbeitsgericht gab dem Antrag statt; das Landesarbeitsgericht wies den Antrag ab. Der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederherstellen wollte. • Antrag des Betriebsrats ist zulässig: Er richtet sich auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der Teilnahme an den Mindestsitzungen (§ 11 Satz 4 ASiG) und stellt ein streitiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO dar. • Rechtskraft früherer Beschlüsse steht der Zulässigkeit nicht entgegen, weil der Streitgegenstand der früheren Verfahren nicht identisch war; die hier begehrte abstrakte Feststellung wurde zuvor nicht rechtskräftig entschieden. • Materiell unbegründet: Weder § 11 ASiG noch § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG begründen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für den Umfang der Teilnahme an den gesetzlichen Mindestsitzungen. • § 11 ASiG regelt abschließend Zusammensetzung und Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses; die gesetzliche Systematik macht die Anwesenheit der genannten Mitglieder bei den Mindestsitzungen zwingend erforderlich. • Da § 11 ASiG die Pflicht zur Wahrnehmung der Sitzungen als Aufgabe des Arbeitsschutzes normiert, fehlt es an einem Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers, den der Betriebsrat mitbestimmen könnte. • Die Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten aus § 11 ASiG obliegt der zuständigen Arbeitsschutzbehörde nach §§ 12, 20 ASiG; der Betriebsrat kann die Behörde nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG um Durchsetzung ersuchen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu Recht abgewiesen. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht über die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses. § 11 ASiG regelt Zusammensetzung und Mindestsitzungen abschließend, sodass kein betrieblicher Gestaltungsspielraum für eine mitbestimmungspflichtige Regelung verbleibt. Ist die Arbeitgeberin ihrer Pflicht nach § 11 ASiG nicht nachgekommen, ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde zur Anordnung und Sanktion zuständig; der Betriebsrat kann die Behörde um Einschreiten ersuchen.