Urteil
1 AZR 605/14
BAG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Sozialplan dient der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion; Betriebsparteien haben dabei Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume.
• Der Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen ist zulässig, wenn für diese eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit innerhalb des Konzerns besteht.
• Eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit setzt eine tatsächliche, vom Willen des Arbeitnehmers abhängige Beschäftigungsoption ohne gerichtliche Durchsetzung voraus.
Entscheidungsgründe
Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanabfindungen wegen zumutbarer Weiterbeschäftigung • Ein Sozialplan dient der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion; Betriebsparteien haben dabei Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume. • Der Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen ist zulässig, wenn für diese eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit innerhalb des Konzerns besteht. • Eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit setzt eine tatsächliche, vom Willen des Arbeitnehmers abhängige Beschäftigungsoption ohne gerichtliche Durchsetzung voraus. Der Kläger war beurlaubter Bundesbeamter der Deutschen Telekom AG und als Arbeitnehmer bei der Vivento Technical Services GmbH beschäftigt. Zum 1.1.2008 übernahm die Beklagtenvorgängerin den Betrieb; später schloss die NSN S mit dem Betriebsrat einen Sozialplan (SP 2013) zur Betriebsstilllegung. Der Sozialplan sah Abfindungen und Transfermaßnahmen vor, schloss aber in Nr. 1.2 ausdrücklich beurlaubte Beamte vom Leistungsanspruch aus. Die NSN S kündigte die Arbeitsverhältnisse zum 31.12.2013. Einige Arbeitnehmer ohne Beamtenstatus behaupteten allerdings fortbestehende Rückkehransprüche zu Unternehmen des Telekom-Konzerns. Der Kläger verlangte eine nach Nr. 3 SP 2013 berechnete Abfindung und rügte den Ausschluss beurlaubter Beamter; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Kläger nahm Revision zum Bundesarbeitsgericht. • Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Sozialplanabfindung nach Nr. 3 SP 2013. • Sozialpläne sind zukunftsbezogen und dienen dem Ausgleich voraussichtlich entstehender wirtschaftlicher Nachteile; hierbei steht den Betriebsparteien ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu (§§112,75 BetrVG-Richtgedanken). • Der Sozialplan erfasst zwar alle Mitarbeiter, schließt aber nach Nr. 1.2 ausdrücklich beurlaubte Beamte von Leistungen aus; diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil der Regelungszweck auf den Ausgleich von Arbeitslosigkeitsrisiken und ähnlichen wirtschaftlichen Nachteilen abzielt. • Beurlaubte Beamte waren nach den gesetzlichen Regelungen (PostPersRG, BBG-rechtliche Grundsätze) und der Präambel des Sozialplans typischerweise nicht von Arbeitslosigkeit bedroht, da ihnen amtsangemessene Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des Konzerns der DT AG zukommen konnten. • Der Ausschluss entspricht dem Gedanken des §112 Abs.5 Satz2 Nr.2 BetrVG, wonach Arbeitnehmer von Leistungen ausgeschlossen werden können, wenn ihnen eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen/ Konzern angeboten werden kann. • Eine zumutbare Weiterbeschäftigung erfordert eine tatsächliche, rechtlich und faktisch vorhandene Beschäftigungsoption, die nicht erst gerichtlich durchgesetzt werden muss; für Arbeitnehmer mit nur möglichen Rückkehransprüchen bestand diese tatsächliche Möglichkeit nicht. • Die Betriebsparteien durften im Rahmen ihres Spielraums danach die Gruppe der beurlaubten Beamten anders behandeln als Arbeitnehmer mit nur potenziellen Rückkehransprüchen; der Kläger hat zudem keinen substantiierten Vortrag gebracht, dass für die behaupteten Rückkehrfälle eine konkrete Bereitschaft der DT AG zur Beschäftigung bestand. • Verfahrensrügen des Klägers sind unbeachtlich und der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag der Beklagten wurde nicht entschieden, weil er für die Senatsentscheidung nicht relevant war. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält keine Sozialplanabfindung nach Nr. 3 SP 2013, weil der Sozialplan beurlaubte Beamte ausdrücklich von Leistungen ausschließt und diese Ungleichbehandlung verfassungs- und betriebsverfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Die Betriebsparteien durften aufgrund der zukunftsbezogenen Ausgleichsfunktion des Sozialplans und ihres Gestaltungsspielraums auf die voraussichtliche Nicht-Eintrittsgefahr von Arbeitslosigkeit für beurlaubte Beamte abstellen. Beurlaubte Beamte verfügten typischerweise über eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Konzernrahmen, während Arbeitnehmer mit nur möglichen Rückkehransprüchen eine derartige tatsächliche, nicht gerichtlich durchzusetzende Beschäftigungsoption nicht vorweisen konnten. Daher ist der Ausschluss von Sozialplanleistungen gegenüber beurlaubten Beamten rechtlich begründet und die Klage abzuweisen.