Urteil
3 AZR 433/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifliche Schichtzulage ist nach den Regelungen des Versorgungsplans nur dann in das versorgungsberechtigte Einkommen einzubeziehen, wenn sie nicht als sonstige, in ihrer Höhe schwankende Zuwendung iSd. Nr.5.1 Abs.3 des Versorgungsplans anzusehen ist.
• Für die Beurteilung, ob eine Leistung "in ihrer Höhe schwankend" ist, kommt es auf Gleichmäßigkeit der Zahlung in den einzelnen Kalendermonaten an; jahresbezogene oder periodisch unterschiedliche Zahlungen können damit ausgenommen sein.
• Mündliche oder informelle Zusagen von Sachbearbeitern oder Aushänge begründen nur dann eine abweichende, rechtsverbindliche Versorgungszusage, wenn sich daraus eindeutig eine verbindliche Abweichung von den Regelungen des Versorgungsplans ergibt.
Entscheidungsgründe
Schichtzulage bei Betriebsrente: Zuwendung, wenn monatlich ungleichmäßig • Eine tarifliche Schichtzulage ist nach den Regelungen des Versorgungsplans nur dann in das versorgungsberechtigte Einkommen einzubeziehen, wenn sie nicht als sonstige, in ihrer Höhe schwankende Zuwendung iSd. Nr.5.1 Abs.3 des Versorgungsplans anzusehen ist. • Für die Beurteilung, ob eine Leistung "in ihrer Höhe schwankend" ist, kommt es auf Gleichmäßigkeit der Zahlung in den einzelnen Kalendermonaten an; jahresbezogene oder periodisch unterschiedliche Zahlungen können damit ausgenommen sein. • Mündliche oder informelle Zusagen von Sachbearbeitern oder Aushänge begründen nur dann eine abweichende, rechtsverbindliche Versorgungszusage, wenn sich daraus eindeutig eine verbindliche Abweichung von den Regelungen des Versorgungsplans ergibt. Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer, erhielt aus einem Gesamtversorgungsplan eine betriebliche Altersrente. In den letzten Dienstjahren arbeitete er im Drei-Schicht-System und erhielt eine tarifliche Zulage für die dritte Schicht. Im Altersteilzeitvertrag war geregelt, dass das versorgungsberechtigte Einkommen aus dem im Vertrag genannten Versorgungsplan zu errechnen ist. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab 1.12.2011 eine Rente, berücksichtigte jedoch die Nachtzuschläge nicht. Der Kläger klagte auf Nachzahlung von monatlich 126,16 Euro brutto mehr sowie rückwirkende Ansprüche; er berief sich auf Nr.5.1 des Versorgungsplans und auf angebliche Zusagen der Personalverantwortlichen. Die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte hatten zugunsten des Klägers entschieden; die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision ist erfolgreich; die Klage im Revisionsverfahren unbegründet. • Auslegung des Versorgungsplans führt dazu, dass Nr.5.1 Abs.3 vermeintlich nicht genannte Entgeltbestandteile und sonstige Leistungen, die vorübergehend oder in ihrer Höhe schwankend sind, bei der Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens unberücksichtigt bleiben; der Wortlaut und die Systematik sind maßgeblich (§§305 ff. BGB bei AGB-Gesamtszusagen beachten). • Die tarifliche Nachtzulage ist als "Zuwendung" im Sinn von Nr.5.1 Abs.3 zu qualifizieren, weil der Begriff auch laufende, als Gegenleistung für Arbeit gezahlte Vergütungen umfasst. • Maßgeblich für die Frage der Schwankung ist die Gleichmäßigkeit der Zahlung im Kalendermonat; eine Leistung ist in ihrer Höhe schwankend, wenn sie nicht in jedem Kalendermonat gleich hoch gewährt wird. Monatsbezogene Betrachtung ist bereits aus dem Begriff "Bruttomonatsentgelt" in Nr.5.1 Abs.1 ableitbar. • Bei einem Dreiwochen-Schichtrhythmus variiert die Anzahl der in einem Kalendermonat geleisteten Nachtschichten; daher ist die monatliche Höhe der Zulage nicht konstant und somit als in der Höhe schwankend anzusehen. • Der Zweck des Versorgungsplans (Sicherung des Lebensstandards) rechtfertigt keine abweichende Auslegung gegen den klaren Regelungsinhalt; eine Unklarheitenregelung nach §305c Abs.2 BGB greift nicht, weil keine nicht behebbaren Zweifel verbleiben. • Der Vortrag zu angeblichen Versprechen der Personalvertretung ist nicht schlüssig: bloße Hinweise oder Aushänge stellen keine rechtsverbindliche Abweichung von den Regelungen des Versorgungsplans dar, wenn sie nicht eindeutig eine verbindliche Zusage dokumentieren. • Folge: Die Zulage fällt unter die in Nr.5.1 Abs.3 ausgeschlossenen, in der Höhe schwankenden Zuwendungen und bleibt bei der Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens unberücksichtigt. Die Revision der Beklagten wird stattgegeben; die Vorinstanz ist insoweit aufzuheben. Die Klage ist im Revisionsverfahren unbegründet, weil die tarifliche Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht nach Nr.5.1 Abs.3 des Versorgungsplans als sonstige, in der Höhe schwankende Zuwendung anzusehen ist und daher nicht in das versorgungsberechtigte Einkommen einzubeziehen ist. Eine wirksame, verbindliche individuelle Zusage der Beklagten, die Nachtschichtzulage dennoch zu berücksichtigen, ist nicht substantiiert dargelegt worden. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf die begehrte monatliche Mehrbetragsrente in Höhe von 126,16 Euro sowie auf die geltend gemachte rückständige Zahlung.