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Urteil

6 AZR 709/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die schriftliche Anzeige eines vorzeitigen Ausscheidens gemäß Vergleichsklausel ist als einseitige Willenserklärung der Beendigung zu qualifizieren und unterfällt dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. • Eine per Telefax übermittelte Erklärung erfüllt nicht die eigenhändige Unterschrift nach § 126 Abs. 1 BGB; die hier per Fax erklärte Beendigung ist daher nichtig (§ 125 S.1 BGB). • Die Berufung der Arbeitnehmerin war zurückzuweisen; das Arbeitsverhältnis endete nicht bereits am 30.11.2013. • Ein berufen auf Formmangel ist nur ausnahmsweise nach § 242 BGB unzulässig; hier lag kein treuwidriges Verhalten der Arbeitgeberin vor. • Die formelle Zulässigkeit der Revision ist gegeben; Schriftsätze einer Partnerschaftsgesellschaft können auch ohne Zusatz „i.V.“ wirksam von einer vertretungsbefugten Anwältin unterzeichnet werden.
Entscheidungsgründe
Faxanzeige des vorzeitigen Ausscheidens unterfällt § 623 BGB; Fax genügt nicht der Schriftform • Die schriftliche Anzeige eines vorzeitigen Ausscheidens gemäß Vergleichsklausel ist als einseitige Willenserklärung der Beendigung zu qualifizieren und unterfällt dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. • Eine per Telefax übermittelte Erklärung erfüllt nicht die eigenhändige Unterschrift nach § 126 Abs. 1 BGB; die hier per Fax erklärte Beendigung ist daher nichtig (§ 125 S.1 BGB). • Die Berufung der Arbeitnehmerin war zurückzuweisen; das Arbeitsverhältnis endete nicht bereits am 30.11.2013. • Ein berufen auf Formmangel ist nur ausnahmsweise nach § 242 BGB unzulässig; hier lag kein treuwidriges Verhalten der Arbeitgeberin vor. • Die formelle Zulässigkeit der Revision ist gegeben; Schriftsätze einer Partnerschaftsgesellschaft können auch ohne Zusatz „i.V.“ wirksam von einer vertretungsbefugten Anwältin unterzeichnet werden. Die Klägerin war seit 1997 bei einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte ordentlich zum 28.02.2014; die Parteien schlossen einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2014 enden sollte und die Klägerin ein Recht zur vorzeitigen Beendigung mit dreitägiger Ankündigungsfrist gegen Zahlung einer Tagessozialabfindung erhielt (§4). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sandte am 26.11.2013 per Telefax die Anzeige, die Klägerin scheide zum 30.11.2013 aus, ohne das Original nachzusenden. Die Arbeitgeberin sprach daraufhin am 30.12.2013 eine fristlose Kündigung; das Arbeitsgericht erklärte diese unwirksam, wies aber den Feststellungsantrag der Klägerin ab, weil die Faxanzeige die Schriftform nicht wahre. Das LAG gab dem Feststellungsantrag statt; die Arbeitgeberin legte Revision ein. Das BAG entschied über die Wirksamkeit der Faxanzeige und die Zulässigkeit der Revision. • Revision zulässig: Die von einer Partnerschaftsgesellschaft eingereichten Schriftsätze waren ausreichend erkennbar von der vertretungsbefugten Anwältin unterzeichnet; ein Zusatz wie „i.V.“ war nicht erforderlich (§11 Abs.4 ArbGG, PartGG). • Der Feststellungsantrag war zulässig: Er richtete sich allein auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.11.2013 beendet war; die Rechtskraft der Entscheidung zur außerordentlichen Kündigung steht dem nicht entgegen; ein Feststellungsinteresse bestand. • Materiell unbegründet: Die „Anzeige“ des vorzeitigen Ausscheidens stellt eine einseitige, auf Beendigung gerichtete Willenserklärung dar und ist damit kündigungsähnlich. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung durch Kündigung oder Auflösungsvertrag der Schriftform iVm. § 126 BGB. • Die vertragliche Vereinbarung war als Abwicklungsvertrag zu qualifizieren; eine eingeräumte Option zur vorzeitigen Beendigung ändert nichts daran, dass deren Ausübung formbedürftig ist. • Eine per Telefax übermittelte Unterschrift ersetzt nicht die eigenhändige Namensunterschrift nach § 126 Abs.1 BGB; daher wurde die Schriftform nicht gewahrt und die Erklärung ist nach § 125 S.1 BGB nichtig. • Ein Einwand der Klägerin, die Arbeitgeberin dürfe sich wegen Treuwidrigkeit nicht auf den Formmangel berufen, war unbegründet, weil die Arbeitgeberin zeitnah die Nichtanerkennung des angeblichen Beendigungszeitpunkts kundtat; Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 242 BGB lagen nicht vor. Die Revision der Arbeitgeberin war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die per Telefax am 26.11.2013 erklärte Anzeige des vorzeitigen Ausscheidens war mangels eigenhändiger Unterschrift nicht formwirksam und damit unwirksam; das Arbeitsverhältnis endete somit nicht bereits zum 30.11.2013. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Die Entscheidung stellt klar, dass Optionsausübungen zur vorzeitigen Beendigung in Abwicklungsvereinbarungen dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliegen und eine Faxübermittlung die Schriftform nicht ersetzt.