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Urteil

6 AZR 601/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Massenentlassungen sind das Konsultationsverfahren (§17 Abs.2 KSchG) und das Anzeigeverfahren (§17 Abs.1, Abs.3 KSchG) als zwei selbständige Verfahrensvoraussetzungen zu behandeln; Verstöße gegen jede dieser Pflichten können unabhängig zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. • Jede Kündigung, die Teil einer Massenentlassung ist und innerhalb der 30-Tages-Frist erfolgt, bedarf vor ihrer Erklärung einer eigenständigen Massenentlassungsanzeige; eine frühere Anzeige, die bereits zur Erklärung einer Kündigung geführt hat, deckt spätere eigenständige Kündigungen nicht ab. • §6 Satz 1 KSchG kann die Geltendmachung weiterer Unwirksamkeitsgründe beschränken; wer in erster Instanz nur Mängel eines der beiden Verfahren rügt, kann für das andere Verfahren in der Berufung präkludiert sein, sofern die Rüge nicht eindeutig einem der Verfahren zuordenbar ist.
Entscheidungsgründe
Erneute Massenentlassungsanzeige erforderlich; fehlende Nachmeldung macht Kündigung unwirksam • Bei Massenentlassungen sind das Konsultationsverfahren (§17 Abs.2 KSchG) und das Anzeigeverfahren (§17 Abs.1, Abs.3 KSchG) als zwei selbständige Verfahrensvoraussetzungen zu behandeln; Verstöße gegen jede dieser Pflichten können unabhängig zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. • Jede Kündigung, die Teil einer Massenentlassung ist und innerhalb der 30-Tages-Frist erfolgt, bedarf vor ihrer Erklärung einer eigenständigen Massenentlassungsanzeige; eine frühere Anzeige, die bereits zur Erklärung einer Kündigung geführt hat, deckt spätere eigenständige Kündigungen nicht ab. • §6 Satz 1 KSchG kann die Geltendmachung weiterer Unwirksamkeitsgründe beschränken; wer in erster Instanz nur Mängel eines der beiden Verfahren rügt, kann für das andere Verfahren in der Berufung präkludiert sein, sofern die Rüge nicht eindeutig einem der Verfahren zuordenbar ist. Der Kläger war seit 2007 Flugzeugführer. Nach Betriebsübergang wurde die Fluggesellschaft insolvent und der Insolvenzverwalter (Beklagter) legte den Betrieb still und erstattete am 8. April 2013 eine Massenentlassungsanzeige für 218 fliegende Mitarbeiter. Der Beklagte kündigte zunächst am 9. April 2013; diese Kündigung wurde nachträglich als gegenstandslos erklärt und mit Schreiben vom 22. April 2013 eine neue Kündigung mit anderem Beendigungszeitpunkt ausgesprochen. Der Kläger focht die Kündigung vom 22. April 2013 an und rügte zunächst Mängel im Anzeigeverfahren; in den Rechtsmitteln machte er zusätzlich Mängel im Konsultationsverfahren geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger statt und hielt die zweite Kündigung wegen fehlender Beifügung einer Stellungnahme der Personalvertretung gemäß §17 Abs.3 Satz2 KSchG für unwirksam. Der Beklagte legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; die Kündigung vom 22. April 2013 ist wegen Verstoßes gegen Vorschriften des §17 KSchG unwirksam. • §17 KSchG umfasst zwei getrennte Verfahren: die Konsultation des Betriebsrats (§17 Abs.2) und die Anzeige bei der Agentur für Arbeit (§17 Abs.1, Abs.3). Beide Verfahren sind eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzungen; Verstöße gegen jeweils eines führen unabhängig zur Unwirksamkeit der Kündigung. • §6 Satz1 KSchG ermöglicht die nachträgliche Einführung weiterer Unwirksamkeitsgründe nur innerhalb enger Grenzen; dabei reicht es nicht aus, erstinstanzlich Mängel eines Verfahrens zu rügen, um in der Berufung Mängel des anderen Verfahrens geltend zu machen, sofern die Rügen nicht eindeutig einem der Verfahren zuzuordnen sind. • Unionsrechtlich und richtlinienkonform ist vor jeder anzeigepflichtigen Kündigung eine Anzeige zu erstatten; eine bereits erstattete Anzeige, die zur Erklärung einer vorherigen Kündigung geführt hat, wird durch spätere eigenständige Kündigungen verbraucht und deckt diese nicht mehr ab. • Die Kündigung vom 9. April 2013, auch wenn sie danach einvernehmlich zurückgenommen wurde, bleibt als erklärte Kündigung in rechtlicher Wirkung bedeutsam; ihre Existenz verbrauchte die am 8. April 2013 erstattete Anzeige für nachfolgende, eigenständige Kündigungen. • Weil die Kündigung vom 22. April 2013 innerhalb des 30-Tage-Zeitraums der anderen Entlassungen erfolgte, war für sie eine erneute Massenentlassungsanzeige erforderlich; eine solche Nachmeldung erfolgte nicht, sodass die Kündigung unwirksam ist. • Das Revisionsgericht überprüfte die Auslegung des Landesarbeitsgerichts zur Frage der Eigenständigkeit der zweiten Kündigung und sah keine verfahrensrechtlichen Auslegungsfehler; das Berufungsgericht durfte die Kündigung als neue, eigenständige Willenserklärung ansehen. Der Revision des Beklagten wird nicht stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kündigung vom 22. April 2013 unwirksam ist. Entscheidender Grund ist, dass die zweite, eigenständige Kündigung innerhalb des 30-Tage-Zeitraums Teil der Massenentlassung war und vor ihrer Erklärung eine erneute Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit hätte erfolgen müssen. Die bereits am 8. April 2013 erstattete Anzeige war durch die zuvor erklärte Kündigung vom 9. April 2013 verbraucht und konnte die später erklärte Kündigung nicht mehr decken. Eine solche Nachmeldung wurde nicht vorgenommen, weshalb die Kündigung materiell unwirksam ist. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.