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Urteil

7 AZR 340/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit kann als sonstiger Sachgrund i.S.v. § 14 Abs.1 S.1 TzBfG eine Befristung rechtfertigen, wenn die Befristung geeignet und erforderlich ist. • Eine Befristung, die vor Ablauf der Regel-Amtszeit des Betriebsrats endet, rechtfertigt die personelle Kontinuität nur bei besonderen Umständen; regelmäßig muss die Befristung bis zum Ende der Amtszeit dauern. • Tarifliche Öffnungsklauseln nach § 14 Abs.2 S.3 TzBfG können sowohl Höchstdauer als auch Anzahl der Verlängerungen sachgrundloser Befristungen wirksam erweitern; Verdopplung der gesetzlichen Werte ist nicht von vornherein unzulässig. • Ob eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs.2 TzBfG i.V.m. einer tariflichen Regelung vereinbart wurde, kann sich aus dem Vertrag oder konkludent ergeben und bedarf gesonderter Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Befristung bei Betriebsratsmitgliedern: Kontinuitätsinteresse als Sachgrund, Grenzen und tarifliche Abweichungen • Die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit kann als sonstiger Sachgrund i.S.v. § 14 Abs.1 S.1 TzBfG eine Befristung rechtfertigen, wenn die Befristung geeignet und erforderlich ist. • Eine Befristung, die vor Ablauf der Regel-Amtszeit des Betriebsrats endet, rechtfertigt die personelle Kontinuität nur bei besonderen Umständen; regelmäßig muss die Befristung bis zum Ende der Amtszeit dauern. • Tarifliche Öffnungsklauseln nach § 14 Abs.2 S.3 TzBfG können sowohl Höchstdauer als auch Anzahl der Verlängerungen sachgrundloser Befristungen wirksam erweitern; Verdopplung der gesetzlichen Werte ist nicht von vornherein unzulässig. • Ob eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs.2 TzBfG i.V.m. einer tariflichen Regelung vereinbart wurde, kann sich aus dem Vertrag oder konkludent ergeben und bedarf gesonderter Feststellungen. Der Kläger war von März 2010 bis 31.12.2012 mehrfach befristet bei der Beklagten, einem Personaldienstleister, beschäftigt. Die Verlängerungen erfolgten unter Bezugnahme auf eine tarifvertragliche Klausel, die sachgrundlose Befristungen bis vier Jahre und sechs Verlängerungen ermöglicht. Der Kläger wurde im Juli 2011 in den Betriebsrat gewählt; aufgrund von Ausscheiden anderer Mitglieder schwankte die Zahl der befristet Beschäftigten im Betriebsrat. Die Beklagte verlängerte die befristeten Arbeitsverträge der Betriebsratsmitglieder bis zum 31.12.2012 mit dem Sachgrund der Sicherung und Etablierung der Betriebsratstätigkeit. Der Kläger erhob Befristungskontrollklage mit dem Hauptantrag auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht, hilfsweise auf Angebot bzw. Abschluss eines unbefristeten Vertrags. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen bzw. verwiesen ab; das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. • Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das Landesarbeitsgericht die Rechtfertigung der Befristung durch den behaupteten Sachgrund nicht tragfähig geprüft hat. • Rechtliche Zulässigkeit: § 14 Abs.1 S.1 TzBfG verlangt einen sachlichen Grund; die in Abs.1 S.2 genannten Gründe sind nicht abschließend; daher kann die Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats als sonstiger Sachgrund anerkannt werden. • Historie und Wertung: Frühere Rechtsprechung hat die Kontinuität als legitimen Befristungsgrund anerkannt; dieser entspricht den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs.1 TzBfG, weil ein berechtigtes Interesse an zeitlich begrenzter Beschäftigung bestehen kann. • Erfordernis der Koinzidenz von Sachgrund und Laufzeit: Damit die Befristung tatsächlich die Kontinuität wahrt, muss die Befristungsdauer typischerweise bis zum Ende der Amtszeit reichen; kürzere Befristungen bedürfen besonderer Darlegungen, warum sie dennoch geeignet und erforderlich sind. • Anwendung auf den Fall: Die Verlängerung bis 31.12.2012 erfüllte nicht die Anforderung, da die reguläre Amtszeit bis frühestens 1.3.2014 gelaufen wäre; die Arbeitgeberin hat nicht dargelegt, warum die einjährige Verlängerung zur Wahrung der Kontinuität erforderlich war. • Tarifliche Regelung: § 14 Abs.2 S.3 TzBfG erlaubt tarifliche Abweichungen; § 9.2 des Mantelhaustarifvertrags, der vier Jahre/ sechs Verlängerungen gestattet, ist wirksam und überschreitet die zulässigen Grenzen nicht. • Offene Fragen: Das BAG konnte nicht abschließend feststellen, ob die Parteien eine sachgrundlose Befristung i.S.v. § 14 Abs.2 TzBfG i.V.m. § 9.2 Manteltarifvertrag vereinbart hatten; insoweit sind weitere tatsächliche Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht erforderlich. • Konkludenter Ausschluss: Ob die Angabe des Sachgrundes im Vertrag einen konkludenten Ausschluss der sachgrundlosen Befristung bedeutet, ist zu prüfen; hierfür reichen die Angabe des Sachgrundes allein nicht aus, es bedarf zusätzlicher Umstände. • Verfahrensfolge: Mangels abschließender Feststellungen ist das Berufungsurteil gemäß § 562 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Landesarbeitsgerichts München wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BAG stellt klar, dass die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit grundsätzlich einen sonstigen Sachgrund nach § 14 Abs.1 S.1 TzBfG darstellen kann, die konkrete Befristung hier aber nicht als geeignet und erforderlich erachtet werden konnte, weil die vereinbarte Laufzeit vor Ende der regulären Amtsperiode lag und die Arbeitgeberin keine besonderen Umstände darlegte, die dies rechtfertigen würden. Gleichzeitig weist das BAG darauf hin, dass eine tarifvertraglich erweiterte sachgrundlose Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs.2 S.3 TzBfG i.V.m. § 9.2 des Mantelhaustarifvertrags grundsätzlich wirksam sein kann und die bisherige Praxis nicht ausschließt. Schließlich hat das Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob die Parteien eine sachgrundlose Befristung vereinbart haben oder ob diese durch Vertragserklärungen konkludent ausgeschlossen wurde; danach sind die weitergehenden Hilfsanträge ggf. erneut zu entscheiden.