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Urteil

8 AZR 194/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unterlassene Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch und die Nichtunterrichtung der Schwerbehindertenvertretung begründen Indizien für eine Benachteiligung iSv. § 22 AGG. • Hat der Bewerber Indizien dargelegt, trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe für die Benachteiligung ursächlich waren. • Ein öffentlich‑rechtlicher Arbeitgeber kann die Kausalitätsvermutung auch mit personalpolitischen Erwägungen widerlegen, sofern diese Gründe die fachliche Eignung nicht betreffen. • Bei öffentlichen Arbeitgebern verlangt § 82 SGB IX grundsätzlich Einladung schwerbehinderter Bewerber; eine Ausnahme gilt nur, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. • Bei unterlassener Verfahrensbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung kann die Vermutung einer Benachteiligung widerlegt werden, wenn der Arbeitgeber überzeugend darlegt, dass ausschließlich nicht mit der Behinderung zusammenhängende personalpolitische Gründe ausschlaggebend waren.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung bei Nichteinladung schwerbehinderten Bewerbers, wenn Personalpolitik als ausschlaggebender Grund feststeht • Eine unterlassene Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch und die Nichtunterrichtung der Schwerbehindertenvertretung begründen Indizien für eine Benachteiligung iSv. § 22 AGG. • Hat der Bewerber Indizien dargelegt, trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe für die Benachteiligung ursächlich waren. • Ein öffentlich‑rechtlicher Arbeitgeber kann die Kausalitätsvermutung auch mit personalpolitischen Erwägungen widerlegen, sofern diese Gründe die fachliche Eignung nicht betreffen. • Bei öffentlichen Arbeitgebern verlangt § 82 SGB IX grundsätzlich Einladung schwerbehinderter Bewerber; eine Ausnahme gilt nur, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. • Bei unterlassener Verfahrensbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung kann die Vermutung einer Benachteiligung widerlegt werden, wenn der Arbeitgeber überzeugend darlegt, dass ausschließlich nicht mit der Behinderung zusammenhängende personalpolitische Gründe ausschlaggebend waren. Der Kläger, schwerbehinderter Mensch (GdB 50) mit betriebswirtschaftlichem Hochschulabschluss, bewarb sich auf eine vom Land ausgeschriebene Stelle im gehobenen Dienst. Die Bewerbung wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen; das Land wählte einen anderen Bewerber. Der Kläger machte Diskriminierung wegen seiner Behinderung geltend und verlangte Entschädigung nach § 15 AGG. Er rügte insbesondere die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und vermutete fehlende Meldung der Stelle bei der Arbeitsagentur. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab, weil das Land nachgewiesen habe, dass die Nichtberücksichtigung allein auf personalpolitischen Erwägungen beruhte. Der Kläger legte Revision ein, die das Bundesarbeitsgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Der Zahlungsantrag war nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt; das Gericht kann die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bemessen. • Tatbestandliche Feststellungen: Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass der Kläger Indizien gemäß § 22 AGG bewiesen hat (unterlassene Einladung, Nichtunterrichtung der Schwerbehindertenvertretung), woraufhin die Beweislast beim Land lag. • Widerlegung der Vermutung: Das beklagte Land hat die Vermutung der Benachteiligung widerlegt, indem es unter Beweisaufnahme darlegte, dass die Nichtberücksichtigung des Klägers allein auf personalpolitischen Gründen beruhte, die die fachliche Eignung nicht berühren. • Rechtsgrundlagen: Anspruchsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 AGG; Benachteiligungsverbot § 7 Abs. 1 AGG; Beweiserleichterung und Umkehr nach § 22 AGG; besondere Einladungs- und Unterrichtungspflichten öffentlicher Arbeitgeber nach § 82 SGB IX sowie § 81 Abs. 1, § 95 Abs. 2 SGB IX. • Prüfung der objektiven Eignung: Ob für Vergleichbarkeit stets objektive Eignung erforderlich ist, blieb offen; hier war der Kläger aber objektiv geeignet (sogar überqualifiziert), sodass Vergleichbarkeit gegeben war. • Bewertung der Personalpolitik: Die vom Land vorgetragenen Gründe (Vermeidung von Frustration, Rangordnungskämpfen, gezielte Laufbahnentwicklung) sind sachliche personalpolitische Erwägungen und können zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung herangezogen werden, soweit sie nicht die fachliche Eignung betreffen. • Revisionsrechtliche Kontrolle: Die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts ist vollständig, widerspruchsfrei und hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zwar begründen die unterbliebene Einladung und die Nichtunterrichtung der Schwerbehindertenvertretung Indizien für eine Benachteiligung wegen der Behinderung nach § 22 AGG, doch hat das beklagte Land im Prozess durch Vorlage der Bewerbermatrix und Beweisaufnahme substantiiert dargelegt, dass ausschließlich personalpolitische Gründe ohne Bezug zur fachlichen Eignung ausschlaggebend waren. Diese personalpolitischen Erwägungen vermochten die Vermutung der Kausalität der Behinderung zu widerlegen; deshalb entfällt ein Entschädigungsanspruch. Der Kläger trägt ferner die Kosten des Revisionsverfahrens.