Urteil
4 AZR 830/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifvertragsparteien können durch Stichtagsregelungen innerhalb einer Gewerkschaft zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern differenzieren.
• Eine Stichtagsdifferenzierung, die ergänzende tarifliche Leistungen nur für Mitglieder gewährt, die zum festgelegten Stichtag bereits in der Gewerkschaft waren, ist zulässig und verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch die negative Koalitionsfreiheit.
• Ein Arbeitnehmer, der zum tariflich bestimmten Stichtag nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war, kann aus dem ergänzenden Tarifvertrag keine zusätzlichen Leistungen geltend machen.
• Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf tarifliche Mindestbedingungen begründet keinen Anspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht vom persönlichen Geltungsbereich des ergänzenden Tarifvertrags erfasst ist.
• Die parallele Gestaltung von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichen Regelungen neben einem Interessenausgleich/Sozialplan ist nicht grundsätzlich unzulässig und begründet keinen Verstoß gegen § 75 BetrVG.
Entscheidungsgründe
Stichtagsdifferenzierung in Ergänzungstarifvertrag zulässig; kein Anspruch bei fehlender Gewerkschaftsmitgliedschaft • Tarifvertragsparteien können durch Stichtagsregelungen innerhalb einer Gewerkschaft zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern differenzieren. • Eine Stichtagsdifferenzierung, die ergänzende tarifliche Leistungen nur für Mitglieder gewährt, die zum festgelegten Stichtag bereits in der Gewerkschaft waren, ist zulässig und verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch die negative Koalitionsfreiheit. • Ein Arbeitnehmer, der zum tariflich bestimmten Stichtag nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war, kann aus dem ergänzenden Tarifvertrag keine zusätzlichen Leistungen geltend machen. • Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf tarifliche Mindestbedingungen begründet keinen Anspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht vom persönlichen Geltungsbereich des ergänzenden Tarifvertrags erfasst ist. • Die parallele Gestaltung von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichen Regelungen neben einem Interessenausgleich/Sozialplan ist nicht grundsätzlich unzulässig und begründet keinen Verstoß gegen § 75 BetrVG. Der Kläger war seit 1997 bei der Beklagten zu 2. beschäftigt. Aufgrund einer Betriebsrestrukturierung schlossen Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4.4.2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (TS-TV) sowie einen Ergänzungstarifvertrag (ETS-TV) und zugleich einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat. In Folge dessen sollte eine befristete Überleitung in eine Transfergesellschaft (beE/NSN TG) erfolgen; hierzu wurden dreiseitige Verträge angeboten. Das ETS-TV sah zusätzliche Leistungen (u.a. 10.000 EUR Extraabfindung und 80% BeE-Entgelt) nur für Arbeitnehmer vor, die bis zu einem bestimmten Stichtag Mitglied der IG Metall geworden waren. Der Kläger trat nach Fristablauf in die beE über und erhielt Leistungen nach dem TS-TV; er verlangte jedoch die höhere Behandlung wie bei ETS-TV-Begünstigten und zusätzliche Abfindung/en, u.a. mit der Behauptung der Ungültigkeit der Stichtagsdifferenzierung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG bestätigt die Entscheidungen und weist die Revision zurück. • Die Revision ist unbegründet; die Tarifparteien haben in §1 Nr.2 ETS‑TV wirksam den persönlichen Geltungsbereich und damit eine Anspruchsvoraussetzung festgelegt. • Ein Anspruch nach §3 ETS‑TV setzt nicht nur Tarifgebundenheit, sondern die Zugehörigkeit zur IG Metall zum tariflich bestimmten Stichtag voraus; die Differenzierung betrifft einzig verschiedene Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern. • Stichtagsregelungen sind geeignet, den berechenbaren Kreis der Anspruchsberechtigten abzugrenzen; ohne Stichtag wäre das Volumen der ergänzenden Leistungen nicht planbar. • Die Regelung verletzt nicht Art.3 Abs.1 GG: Innerhalb des tarifautonomen Gestaltungsspielraums dürfen Tarifvertragsparteien Mitgliedsgruppierungen unterschiedlich behandeln; das frühere Verständnis, Tarifverträge müssten Rücksicht auf Außenseiter nehmen, ist nicht fortgehalten worden. • Die negative Koalitionsfreiheit ist nicht verletzt; die Differenzierung schränkt die Koalitionsfreiheit nicht in verfassungswidriger Weise ein, da Partizipation an Kollektivverträgen durch Beitritt zur Gewerkschaft ermöglicht wird. • Auch der arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§75 BetrVG) greift nicht: Die Verlagerung von sozialplanähnlichen Regelungen auf tarifvertragliche Ebene ist nicht automatisch rechtsmissbräuchlich oder eine Gesetzesumgehung. • Der arbeitsvertragliche Verweis auf tarifliche Mindestbedingungen (B 4 DV) begründet keinen Anspruch auf die höheren ETS‑Leistungen, wenn der Arbeitnehmer nicht vom persönlichen Geltungsbereich des ETS‑TV erfasst ist. • Die Berechnung des BeE‑Monatsentgelts nach §5 Abs.3 TS‑TV ist zutreffend und der Kläger kann keine andere Berechnung verlangen. • Es bestand keine Vorlagepflicht an den Großen Senat nach §45 Abs.3 ArbGG, da die hier zu entscheidende Frage von der in früheren Entscheidungen behandelten Problematik zu unterscheiden ist. • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die zusätzlich im ETS‑TV vorgesehenen Leistungen (insbesondere die 10.000 EUR‑Zuschuss und das höhere BeE‑Entgelt), weil er zum tariflich bestimmten Stichtag nicht Mitglied der IG Metall war und damit nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des ETS‑TV fällt. Auch die begehrte abweichende Berechnung des BeE‑Monatsentgelts nach dem TS‑TV steht ihm nicht zu. Tarifliche Stichtagsdifferenzierungen innerhalb einer Gewerkschaft sind zulässig und verletzen weder Art.3 GG noch die negative Koalitionsfreiheit; daher sind die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsrügen unbegründet. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.