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Beschluss

5 AZN 981/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. • Die Beschwer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht gestellten Sachantrag und der ergangenen Entscheidung; bei nicht eindeutigem Tenor können die Gründe maßgeblich sein. • Die Beifügung des Worts „brutto“ in der Entscheidung stellt keine Einschränkung gegenüber einem ohne diesen Zusatz gestellten Zahlungsantrag dar, sondern erläutert lediglich die gesetzliche Besteuerung und Beitragspflicht. • Nur bei einer ausdrücklich als „netto“ geltenden Lohnvereinbarung ist eine Netzolohnklage erforderlich; die Antragstellung muss zur Bestimmtheit den Zahlungsanspruch als „netto“ bezeichnen (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig bei fehlender Beschwer im Tenor • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. • Die Beschwer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht gestellten Sachantrag und der ergangenen Entscheidung; bei nicht eindeutigem Tenor können die Gründe maßgeblich sein. • Die Beifügung des Worts „brutto“ in der Entscheidung stellt keine Einschränkung gegenüber einem ohne diesen Zusatz gestellten Zahlungsantrag dar, sondern erläutert lediglich die gesetzliche Besteuerung und Beitragspflicht. • Nur bei einer ausdrücklich als „netto“ geltenden Lohnvereinbarung ist eine Netzolohnklage erforderlich; die Antragstellung muss zur Bestimmtheit den Zahlungsanspruch als „netto“ bezeichnen (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger verlangt von der Beklagten eine vertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung über den 30.04.2014 hinaus, weil ihm kein adäquater Firmenwagen gestellt wurde. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auf Berufung gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt und wies die verlangten Eurobeträge mit dem Zusatz „brutto“ aus. Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision nicht zu. Der Kläger richtet sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesarbeitsgericht. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Beträge als brutto oder netto geschuldet sind und ob der Kläger durch die Nichtzulassungsentscheidung betroffen ist. Relevante Tatsachen sind die vereinbarte Ausgleichszahlung von 1998, das Ende der Zahlung zum 30.04.2014 und die fehlende Bezeichnung eines nettoanspruchs im Klageantrag. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist formell statthaft nach § 72a Abs. 1 ArbGG, bedarf aber eines Rechtsschutzbedürfnisses; dieses setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. • Beschwer im Sinne der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich an der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht gestellten Sachantrag und der getroffenen Entscheidung; ist der Tenor nicht eindeutig, können die Gründe relevant sein. • Hier hat das Landesarbeitsgericht den Anträgen des Klägers in vollem Umfang stattgegeben; die Ergänzung „brutto“ schränkt den Zahlungsanspruch nicht ein, sondern stellt klar, dass die Leistung gesetzlichen Abgaben unterliegt (§ 38 Abs. 2 EStG; § 28g SGB IV). • Eine anderslautende Belastung des Arbeitgebers ergibt sich nur bei einer ausdrücklichen Nettolohnvereinbarung; in einem solchen Fall wäre eine Nettolohnklage erforderlich und der Klageantrag müsste die Zahlung ausdrücklich als „netto" bezeichnen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). • Der Kläger hat nach dem verbindlichen Tatbestand des Landesarbeitsgerichts keine derartige Nettobezeichnung in seinem Antrag vorgenommen; daher fehlt es an einer Beschwer durch die Nichtzulassungsentscheidung. • Folge: Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die Wertfestsetzung aus § 63 GKG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil er durch die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht beschwert ist. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageanträgen des Klägers inhaltlich entsprochen; die Beifügung des Wortes „brutto" im Tenor stellt keine Einschränkung dar, sondern stellt die gesetzliche Steuer- und Beitragspflicht klar. Eine abweichende Nettobelastung des Arbeitgebers hätte der Kläger ausdrücklich als „netto" beantragen müssen; dies hat er unterlassen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Verfahrenswert wird auf 4.417,54 Euro festgesetzt.