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Beschluss

1 ABR 18/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag gegen die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs ist unzulässig, wenn er kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand nach §256 ZPO bezeichnet. • Ein Antrag, der lediglich einen weit gefassten Regelungsgegenstand nennt (z. B. ‚Mobbing‘, ‚Diskriminierung‘), ist nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO nicht hinreichend bestimmt; es muss erkennbar sein, für welche konkreten betrieblichen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht wird. • Die Gerichte sind nur dann verpflichtet, Hinweise nach §139 ZPO zu geben, wenn hierdurch das Vorbringen des Beteiligten für die Entscheidung wesentlich beeinflusst werden kann; ein Hinweis kann nicht das Gericht zum Berater für außergerichtliches Verhalten eines Beteiligten machen.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Feststellungsantrag zu Mitbestimmung bei ‚Mobbing‘ unzulässig • Ein Feststellungsantrag gegen die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs ist unzulässig, wenn er kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand nach §256 ZPO bezeichnet. • Ein Antrag, der lediglich einen weit gefassten Regelungsgegenstand nennt (z. B. ‚Mobbing‘, ‚Diskriminierung‘), ist nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO nicht hinreichend bestimmt; es muss erkennbar sein, für welche konkreten betrieblichen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht wird. • Die Gerichte sind nur dann verpflichtet, Hinweise nach §139 ZPO zu geben, wenn hierdurch das Vorbringen des Beteiligten für die Entscheidung wesentlich beeinflusst werden kann; ein Hinweis kann nicht das Gericht zum Berater für außergerichtliches Verhalten eines Beteiligten machen. Die Arbeitgeberin betreibt Lichtspielhäuser; der im Betrieb gebildete Betriebsrat focht die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs an. Es bestanden zwei Einigungsstellen: eine zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und eine gerichtlich eingerichtete zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens. Die Einigungsstelle zum Schutz vor Diskriminierung stellte sich in Bezug auf Regelungsgegenstände des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für unzuständig. Der Betriebsrat beantragte die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Spruchs und machte geltend, ihm stünde ein Mitbestimmungsrecht zu; die Arbeitgeberin hielt den Antrag für unbestimmt und die Einigungsstelle für unzuständig. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag ab; das Bundesarbeitsgericht entschied über die zugelassene Rechtsbeschwerde. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und das Begründungsgebot des §94 Abs.2 ArbGG ist erfüllt. • Formelle Auslegung: Der Antrag ist wörtlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet; ein solcher Antrag ist unzulässig, soweit er kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach §256 Abs.1 ZPO bezeichnet. • Rechtliche Einordnung von Einigungsstellensprüchen: Beschlüsse der Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit begründen kein selbstständiges Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und sind nicht gleichzusetzen mit einer bindenden Regelung im Sinne des §87 Abs.2 BetrVG. • Einschränkung gerichtlicher Kontrolle: §76 Abs.5 Satz4 BetrVG eröffnet nur die Kontrolle, wenn die Einigungsstelle eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit materiell ausgestaltet hat; dies gilt nicht für bloße Zuständigkeitsentscheidungen. • Auslegungsgebot bei Feststellungsanträgen: Ein Feststellungsantrag ist so auszulegen, dass das erstrebte Verfahrensziel erkennbar wird; hier verlangte der Betriebsrat die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts für den genannten Regelungsgegenstand. • Bestimmtheitsanforderung: Nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO muss der Antrag deutlich machen, für welche konkreten betrieblichen Angelegenheiten das Mitbestimmungsrecht gelten soll; allgemein gehaltene Begriffe wie ‚Mobbing‘ oder ‚Diskriminierung‘ genügen nicht. • Materielle Abgrenzung nach §87 Abs.1 Nr.1 BetrVG: Mitbestimmung betrifft das betriebliche Zusammenleben/Ordnungsverhalten; Regelungen, die primär Arbeitsverhalten betreffen, sind mitbestimmungsfrei; bei Überschneidungen kommt es auf den überwiegenden Regelungszweck an. • Unzureichendes Vorbringen: Der Betriebsrat benannte nicht konkret, welche verhaltensrelevanten Maßnahmen oder Arbeitgebermaßnahmen von Mitbestimmung erfasst werden sollen; auch die bloße Nennung eines Beschwerdeverfahrens nach §13 AGG wurde nicht hinreichend auf diesen Zweck beschränkt. • Hinweispflichten (§139 ZPO): Die Rüge unzureichender Hinweise durch das Landesarbeitsgericht wurde zurückgewiesen, weil der Betriebsrat nicht darlegte, welchen konkreten Hinweis das Gericht hätte geben müssen und wie er darauf reagiert hätte; ein Gericht darf nicht als Berater für außergerichtliche Verfahrensschritte fungieren. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig, weil er nicht das erforderliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis bezeichnet und in der Auslegung nicht hinreichend bestimmt ist (§256, §253 ZPO). Der weit gefasste Regelungsgegenstand ‚Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing‘ lässt nicht erkennen, für welche konkreten betrieblichen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht wird; daher fehlt die für eine Entscheidung mit Rechtskraftwirkung erforderliche Bestimmtheit. Zudem kann der vom Betriebsrat gerügte Mangel der fehlenden gerichtlichen Hinweise nach §139 ZPO nicht substantiiert dargetan werden. Damit bleibt der Einigungsstellenspruch wirksam und die Vorinstanzen haben zu Recht abgewiesen.