Urteil
9 AZR 357/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Geschäftsführer haften grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der GmbH; persönliche Haftung setzt einen besonderen Haftungsgrund voraus (§13 Abs.2 GmbHG).
• Geschäftsführeranstellungsverträge begründen keine Verträge mit Schutzwirkung zugunsten von Altersteilzeitarbeitnehmern mit Wertguthaben.
• §7e Abs.7 Satz2 SGB IV begründet für Altersteilzeitwertguthaben keine Haftung der Geschäftsführer, da §8a Abs.1 Satz1 Halbsatz2 AltTZG die Anwendung der Vorschrift auf diese Fälle ausschließt.
Entscheidungsgründe
Keine Geschäftsführerhaftung für nicht gesicherte Altersteilzeitwertguthaben • Geschäftsführer haften grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der GmbH; persönliche Haftung setzt einen besonderen Haftungsgrund voraus (§13 Abs.2 GmbHG). • Geschäftsführeranstellungsverträge begründen keine Verträge mit Schutzwirkung zugunsten von Altersteilzeitarbeitnehmern mit Wertguthaben. • §7e Abs.7 Satz2 SGB IV begründet für Altersteilzeitwertguthaben keine Haftung der Geschäftsführer, da §8a Abs.1 Satz1 Halbsatz2 AltTZG die Anwendung der Vorschrift auf diese Fälle ausschließt. Der Kläger war Arbeitnehmer der späteren Schuldnerin und hatte ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit Wertguthaben. Die ursprünglichen Insolvenzsicherungen der beteiligten Gesellschaften wurden im Zuge einer Zusammenführung beendet; unklar blieb, ob rechtzeitig eine neue Globalabsicherung begründet wurde. Beim Insolvenzantrag der Schuldnerin befanden sich 136 Arbeitnehmer in Altersteilzeit; der Insolvenzverwalter vereinbarte mit einer Versicherungsgesellschaft den Ankauf von Schadensersatzforderungen gegen Quotenauszahlung. Der Kläger trat einen Teil seiner Ansprüche ab, verlangte aber von den Geschäftsführern Schadensersatz für nicht gesicherte Restansprüche und berief sich u.a. auf Verträge mit Schutzwirkung, Drittschadensliquidation sowie §7e Abs.7 SGB IV. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Revision des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten. • Es kann zugunsten des Klägers angenommen werden, dass keine neue Insolvenzsicherung zustande gekommen ist; eine Entscheidung hierzu ist jedoch entbehrlich. • Nach §13 Abs.2 GmbHG haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen; persönliche Haftung der Geschäftsführer setzt besondere Haftungsgründe voraus, die hier nicht vorliegen. • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Haftungsübernahme der Geschäftsführer gegenüber den Arbeitnehmern. • Die Geschäftsführeranstellungsverträge begründen keine Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben. • Keine Anspruchsgrundlage aus sittenwidriger Schädigung (§826 BGB): es fehlen Tatsachen für bedingten Vorsatz. • Keine Haftung nach §823 Abs.1 BGB, da ein Wertguthaben kein "sonstiges Recht" im Sinne der Norm ist. • Kein Verstoß gegen Schutzgesetze im Sinne des §823 Abs.2 BGB durch die Geschäftsführer. • Die gewohnheitsrechtliche Drittschadensliquidation begründet keinen Anspruch gegen die Geschäftsführer. • §7e Abs.7 Satz2 SGB IV begründet keine Haftung der Geschäftsführer für Altersteilzeitwertguthaben, weil §8a Abs.1 Satz1 Halbsatz2 AltTZG die Anwendung der §§7e SGB IV auf solche Fälle ausschließt. • Der Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG ist durch diesen Anwendungsausschluss nicht verletzt; eine Vorlage nach Art.100 GG war nicht erforderlich. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war nicht begründet. Die Geschäftsführern haften nicht für die nicht gesicherten Altersteilzeitwertguthaben, weil weder ein besonderer persönlicher Haftungsgrund noch eine Haftungsübernahme vorliegt und keine der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (Vertrag mit Schutzwirkung, §826 BGB, §823 BGB, Drittschadensliquidation oder §7e Abs.7 SGB IV) Anwendung finden. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen; die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Nebenintervenientin.