Urteil
3 AZR 505/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG begründet eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungen, die über externen Versorgungsträger versprochen wurden.
• Eine Satzungsregelung des Versorgungsträgers über Herabsetzungen der Leistungen (z. B. § 22 Abs. 4 Satzung PKDW) ist nicht Bestandteil der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage und kann die Einstandspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsberechtigten nicht grundsätzlich ausschließen.
• Bei vor 1.7.2002 erteilten Zusagen sind erhöhte Anforderungen an den Nachweis einer umfassenden Arbeitgeberzusage zu stellen; der Arbeitgeber haftet aber jedenfalls für den Teil der Leistung, der auf seinen Beiträgen beruht (keine Haftung für vom Arbeitnehmer selbst finanzierte Anteile ohne ausdrückliche oder eindeutig konkludente Umfassungszusage).
• § 16 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber zur dreijährigen Prüfung einer Anpassung der laufenden Leistungen; eine wirtschaftlich bedingte Ablehnung ist zulässig, wenn die betriebliche Lage voraussichtlich die Anpassung bis zum nächsten Stichtag nicht tragen kann.
Entscheidungsgründe
Arbeitgebereinstand bei Kürzung durch Pensionskasse; Haftung nur für arbeitgeberfinanzierten Anteil • § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG begründet eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungen, die über externen Versorgungsträger versprochen wurden. • Eine Satzungsregelung des Versorgungsträgers über Herabsetzungen der Leistungen (z. B. § 22 Abs. 4 Satzung PKDW) ist nicht Bestandteil der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage und kann die Einstandspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsberechtigten nicht grundsätzlich ausschließen. • Bei vor 1.7.2002 erteilten Zusagen sind erhöhte Anforderungen an den Nachweis einer umfassenden Arbeitgeberzusage zu stellen; der Arbeitgeber haftet aber jedenfalls für den Teil der Leistung, der auf seinen Beiträgen beruht (keine Haftung für vom Arbeitnehmer selbst finanzierte Anteile ohne ausdrückliche oder eindeutig konkludente Umfassungszusage). • § 16 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber zur dreijährigen Prüfung einer Anpassung der laufenden Leistungen; eine wirtschaftlich bedingte Ablehnung ist zulässig, wenn die betriebliche Lage voraussichtlich die Anpassung bis zum nächsten Stichtag nicht tragen kann. Der Kläger war seit 1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und wurde arbeitsvertraglich zur Mitgliedschaft in der Pensionskasse (PKDW) angemeldet. Ab Juli 2001 bezog er eine vorgezogene Alterspension von der PKDW, die infolge eines Mitgliederversammlungsbeschlusses seit 2003 mehrfach herabgesetzt wurde. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ausgleich der Differenzen, die durch die Kürzungen entstanden sind, sowie Anpassungen nach § 16 BetrAVG zu mehreren Stichtagen. Die Beklagte vertritt, sie habe nur eine Beitragszusage erteilt und sei daher nicht zur Leistungserbringung über die Satzung hinaus verpflichtet; zudem berufe sie sich auf ihre wirtschaftliche Lage gegen Anpassungsansprüche. Die Vorinstanzen beurteilten teilweise zu Gunsten des Klägers; das BAG hat darüber entschieden. • Rechtliche Grundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG: Arbeitgeber haftet verschuldensunabhängig für Erbringung zugesagter Versorgungsleistungen auch wenn Durchführungsweg extern ist. • Die Einstandspflicht verfolgt den Zweck, Lücken zu schließen, wenn der Durchführungsweg die zugesagten Leistungen nicht erfüllt; sie betrifft Erfüllungsansprüche, nicht nur Schadensersatzansprüche. • Die Arbeitgeberzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist als betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage (beitragsorientierte Leistungszusage über Pensionskasse) durch konkludente Anmeldung zu qualifizieren; damit begründete sie eine arbeitsrechtliche Pflicht zur Versorgung. • Die Satzungsregelung der PKDW, die Herabsetzungen ermöglicht (§ 22 Abs. 4), gehört zur Ausgestaltung des Durchführungswegs und macht die Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht zum Integraldatum des Versorgungsversprechens; der Arbeitgeber muss die Lücke ausgleichen, wenn der Versorgungsträger kürzt. • Hinsichtlich Arbeitnehmereigenträgen gilt § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG: eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhende Leistungen setzt eine ausdrückliche oder eindeutig aus den Umständen zu entnehmende ‚Umfassungszusage‘ voraus; bei vor dem 1.7.2002 erteilten Zusagen sind hierfür erhöhte Anforderungen zu stellen. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht dargetan, dass die Zusage die auf seinen Eigenbeiträgen beruhenden Leistungen umfasst; deshalb haftet die Beklagte nur für den auf ihren Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Anteil (2/3). • Zur Höhe: Das BAG hat die Ausgangsrente des Klägers dem auf Beschäftigungszeiten bei der Beklagten beruhenden Anteil zugeordnet und die durch die PKDW seit 2003 erfolgten jährlichen Herabsetzungen rechnerisch ermittelt; daraus ergibt sich der Anspruchsbetrag für den Zeitraum 1.1.2009–31.3.2014 sowie ein monatlicher Mehrbetrag ab April 2014. • Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. • Zur Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG: Arbeitgeber hat alle drei Jahre die Anpassung zu prüfen; bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage war die Beklagte berechtigt, die Anpassung für die streitigen Stichtage zu verweigern, weil ihre wirtschaftliche Lage voraussichtlich keine Finanzierung der Anpassungen bis zum nächsten Stichtag zuließ. Das BAG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und die Revision der Beklagten teilweise stattgegeben. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG insoweit verpflichtet, als die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente seit Rentenbeginn herabgesetzt hat; sie haftet nicht für den vom Kläger selbst finanzierten Anteil, weil keine ausreichende Umfassungszusage dargelegt wurde. Konkret wurde die Beklagte verurteilt, 3.587,12 Euro brutto nebst Zinsen für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.3.2014 zu zahlen und ab April 2014 monatlich 70,13 Euro brutto nebst Zinsen bis März 2016 zu leisten. Ein Anspruch auf zusätzliche Anpassungen der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zu den Stichtagen 1.7.2007, 1.7.2010 und 1.7.2013 wurde verneint, weil die wirtschaftliche Lage der Beklagten deren Durchführung entgegenstand. Die Zinsforderung beruht auf den Vorschriften des BGB. Insgesamt trägt die Entscheidung dem Grundsatz Rechnung, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung seines Versorgungsversprechens auch bei externem Durchführungsweg einzustehen hat, dabei aber nicht ohne weiteres für auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhende Anteile haftet, wenn keine eindeutige Arbeitgeberzusage hierfür vorliegt.