Urteil
4 AZR 421/15
BAG, Entscheidung vom
110mal zitiert
2Normen
Leitsätze
• Tarifliche Ausschlussfristen nach § 37 Abs. 1 TV‑L sind von Amts wegen zu beachten und führen zum rechtsvernichtenden Verfall, wenn die Geltendmachung nicht dem Empfänger zugegangen ist.
• Für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist kommt es auf den Zugang der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber an; die Einreichung der Klage bei Gericht bewirkt nur dann Fristwahrung, wenn die jeweiligen Voraussetzungen einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung dies vorsehen.
• § 167 ZPO findet auf die Wahrung tariflicher Ausschlussfristen regelmäßig keine Anwendung; die Rechtsprechungsänderung des BGH, § 167 ZPO grundsätzlich auch bei außergerichtlicher Fristwahrung anzuwenden, wird vom Vierten Senat nicht übernommen.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Ausschlussfristen: Keine Rückwirkung der Klageeinreichung auf Zugang bei Arbeitgeber • Tarifliche Ausschlussfristen nach § 37 Abs. 1 TV‑L sind von Amts wegen zu beachten und führen zum rechtsvernichtenden Verfall, wenn die Geltendmachung nicht dem Empfänger zugegangen ist. • Für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist kommt es auf den Zugang der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber an; die Einreichung der Klage bei Gericht bewirkt nur dann Fristwahrung, wenn die jeweiligen Voraussetzungen einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung dies vorsehen. • § 167 ZPO findet auf die Wahrung tariflicher Ausschlussfristen regelmäßig keine Anwendung; die Rechtsprechungsänderung des BGH, § 167 ZPO grundsätzlich auch bei außergerichtlicher Fristwahrung anzuwenden, wird vom Vierten Senat nicht übernommen. Der Kläger ist seit 1991 beim beklagten Land beschäftigt und machte im Prozess seine Eingruppierung und damit verbundenen Entgeltansprüche geltend. Streitgegenstand in der Revision war ein Differenzlohnanspruch für Juni 2013 in Höhe von 253,50 Euro brutto. Der Kläger reichte die Klage am 18.12.2013 beim Arbeitsgericht ein; die Klageschrift wurde dem beklagten Land am 7.1.2014 zugestellt. Das Land zahlte für die Vergangenheit nur bis Juni 2013 nach den tariflichen Ausschlussfristen eine geringere Differenz und leistete die höhere Einstufung erst ab Juli 2013. Der Kläger berief sich darauf, die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV‑L sei durch rechtzeitigen Klageeingang und die demnächstige Zustellung nach § 167 ZPO gewahrt worden. • Anwendbarkeit: Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme § 37 Abs. 1 TV‑L Anwendung; tarifliche Ausschlussfristen sind von Amts wegen zu beachten und wirken rechtsvernichtend. • Fälligkeit und Fristlauf: Monatsentgelt für Juni 2013 war am 30.06.2013 fällig; die sechsmonatige Ausschlussfrist endete damit am 30.12.2013. • Zugangserfordernis: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wahrung der Ausschlussfrist ist der Zugang der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber nach dem Zugangsprinzip (§ 130 BGB). • Klageeinreichung vs. Zugang beim Arbeitgeber: Die Klageschrift ging dem Arbeitgeber erst am 07.01.2014 zu; eine außergerichtliche schriftliche Geltendmachung war nicht zugegangen, sodass die Frist nicht eingehalten wurde. • Anwendung § 167 ZPO: Der Vierte Senat folgt nicht der Rechtsprechungsänderung des BGH, § 167 ZPO grundsätzlich auch bei Fristen anzuwenden, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten. Er betont Besonderheiten des Arbeits‑ und Tarifrechts, die den Zugang beim Arbeitgeber als Voraussetzung fordern, damit die Zwecksetzung der Ausschlussfristen (Rechtssicherheit, rasche Klärung) nicht unterlaufen wird. • Folgen der Nichtwahrung: Ein Anspruch, der von einer tariflichen Ausschlussfrist erfasst ist und dessen Geltendmachung nicht rechtzeitig zugegangen ist, verfällt ohne weiteres; eine Rückwirkung der Klageeinreichung tritt hier nicht ein. • Kostenfolge: Der Kläger hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen, das beklagte Land die Kosten der ersten Instanz. Die Revision des beklagten Landes war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Die Klage des Arbeitnehmers wird abgewiesen, weil der Differenzentgeltanspruch für Juni 2013 nach § 37 Abs. 1 TV‑L verfallen ist. Die Klageschrift hat dem Arbeitgeber erst am 07.01.2014 zugegangen, sodass die tarifliche sechsmonatige Ausschlussfrist mit Ablauf des 30.12.2013 nicht eingehalten war. Eine Fristwahrung durch die Einreichung der Klage bei Gericht nach § 167 ZPO wird für tarifliche Ausschlussfristen regelmäßig verneint; daher blieb der Anspruch rechtsvernichtet. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger mit den Gebühren der höheren Instanzen.