Urteil
6 AZR 221/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit führt §33 Abs.2 Sätze 5–6 TVöD-AT grundsätzlich zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es auf die Höhe der Rente ankommt.
• Die Regelung des §33 Abs.3 TVöD-AT bietet das verfassungsrechtlich erforderliche Korrektiv für Teilerwerbsminderungsfälle: Arbeitnehmer können innerhalb der tariflich bestimmten Form und Frist Weiterbeschäftigung verlangen; der Arbeitgeber darf nur bei dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ablehnen.
• Versäumt der Arbeitnehmer die Frist des §33 Abs.3 TVöD-AT, ohne Wiedereinsetzung zu beantragen oder ohne schwerbehindert zu sein, begründet dies nicht automatisch eine Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung; allenfalls besteht ein Schadensersatzanspruch bei schuldhafter Verletzung von Rücksichtnahmepflichten.
• Tarifliche Ruhens- und Beendigungsfolgen verstoßen nicht gegen Art.12 GG, soweit sie verfassungskonform auszulegen sind und durch höherrangiges Recht (Sozial-, Schwerbehindertenrecht) sowie die tariflichen Weiterbeschäftigungsmechanismen begrenzt werden.
• Eine konkludente Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt nur bei Kenntnis und Einverständnis vertretungsberechtigter Arbeitgeberpersonen in Betracht; bloße Weiterarbeit bis zum Rentenbeginn genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Rentenbezug auf Zeit; Weiterbeschäftigungsanspruch nach §33 Abs.3 TVöD-AT • Bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit führt §33 Abs.2 Sätze 5–6 TVöD-AT grundsätzlich zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es auf die Höhe der Rente ankommt. • Die Regelung des §33 Abs.3 TVöD-AT bietet das verfassungsrechtlich erforderliche Korrektiv für Teilerwerbsminderungsfälle: Arbeitnehmer können innerhalb der tariflich bestimmten Form und Frist Weiterbeschäftigung verlangen; der Arbeitgeber darf nur bei dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ablehnen. • Versäumt der Arbeitnehmer die Frist des §33 Abs.3 TVöD-AT, ohne Wiedereinsetzung zu beantragen oder ohne schwerbehindert zu sein, begründet dies nicht automatisch eine Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung; allenfalls besteht ein Schadensersatzanspruch bei schuldhafter Verletzung von Rücksichtnahmepflichten. • Tarifliche Ruhens- und Beendigungsfolgen verstoßen nicht gegen Art.12 GG, soweit sie verfassungskonform auszulegen sind und durch höherrangiges Recht (Sozial-, Schwerbehindertenrecht) sowie die tariflichen Weiterbeschäftigungsmechanismen begrenzt werden. • Eine konkludente Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt nur bei Kenntnis und Einverständnis vertretungsberechtigter Arbeitgeberpersonen in Betracht; bloße Weiterarbeit bis zum Rentenbeginn genügt nicht. Die Klägerin war mit 60% Teilzeit als Schulhausmeisterin bei der beklagten Landeshauptstadt beschäftigt. Ihr wurde mit Rentenbescheid vom 11.6.2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit bis 30.6.2015 bewilligt. Die Beklagte teilte am 18.7.2013 mit, das Arbeitsverhältnis ruhe gemäß §33 Abs.2 Sätze 5–6 TVöD-AT; die Klägerin arbeitete bis zum 19./20.7.2013 weiter. Die Klägerin legte am 21.8.2013 Widerspruch gegen das Ruhen ein und begehrt Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis vom 1.7.2013 bis 30.6.2015 nicht geruht habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Der negative Feststellungsantrag ist trotz zwischenzeitlichem Ende des Ruhens materiell zulässig; Feststellungsinteresse bleibt bestehen (§256 ZPO-Erläuterung). • Verfassungsrechtliche Prüfung: §33 Abs.2 Sätze 5–6 TVöD-AT greift in Art.12 GG ein, ist aber verfassungskonform auszulegen. Die Regelung typisiert den Ruhensfall bei Bewilligung einer Rente auf Zeit und ist mit höherrangigem Recht vereinbar, weil sie durch tarifliche und gesetzliche Schranken begrenzt wird. • Rentenhöhe nicht maßgeblich: Die Ruhensanordnung hängt nicht von der Höhe der Erwerbsminderungsrente ab; die tarifliche Typisierung orientiert sich an der Existenz einer rentenrechtlichen Absicherung (gesetzliche Rente) und nicht an individuellen Einkommensverhältnissen. • Weiterbeschäftigungsanspruch als Korrektiv: Bei teilweiser Erwerbsminderung erfüllt §33 Abs.3 TVöD-AT die verfassungsrechtliche Funktion, weil er dem Arbeitnehmer eine Möglichkeit eröffnet, innerhalb der Frist und Form Weiterbeschäftigung zu verlangen; der Arbeitgeber darf nur bei dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ablehnen. • Auslegung der Frist- und Formerfordernisse: Die Frist läuft verfassungskonform erst mit Zugang der Ruhensmitteilung; Form- und Fristanforderungen dienen Klarstellung und Beweis und sind grundsätzlich zulässig; eine Hinweispflicht des Arbeitgebers besteht nicht. • Pflichten des Arbeitgebers und Nebenpflichten: Während des Ruhens bleiben Nebenpflichten, insbesondere Rücksichtnahmepflichten (§241 Abs.2 BGB), bestehen; Arbeitgeber muss bei Initiative des Beschäftigten Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung prüfen und zumutbare Umsetzungen erwägen. • Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht: Tarifliche Regelungen dürfen höherrangiges Schwerbehindertenrecht oder sonstige Gesetzesrechte nicht unterlaufen; schwerbehinderte Arbeitnehmer haben besondere Rechte auf behinderungsgerechte Beschäftigung. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hat die Frist des §33 Abs.3 TVöD-AT nicht eingehalten und keine Wiedereinsetzung beantragt; sie hatte nicht substantiiert dargelegt, wie eine Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung ihres verbliebenen Leistungsvermögens aussehen sollte; es lag keine hinreichende Kenntnis des Arbeitgebers von einer Weiterbeschäftigung vor. • Konkludente Fortsetzung: Die bis 19./20.7.2013 erbrachte Arbeit rechtfertigt ohne Wissen und Einverständnis vertretungsbefugter Arbeitgeberpersonen keine konkludente Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses. • Prozessfolgen: Die Revision ist unbegründet; die Klägerin trägt die Kosten der Revision (§97 Abs.1 ZPO). Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis vom 1.7.2013 bis 30.6.2015 ruhte. §33 Abs.2 Sätze 5–6 TVöD-AT ist verfassungskonform auszulegen und führt bei Bewilligung einer Rente auf Zeit grundsätzlich zum Ruhen, ohne dass die Rentenhöhe entscheidend wäre. Für Teilerwerbsminderungsfälle sichert §33 Abs.3 TVöD-AT durch Anspruch auf Weiterbeschäftigung innerhalb der Form- und Fristvorgaben den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz; die Klägerin hat diese Möglichkeiten nicht frist- und formgerecht genutzt und keinen Wiedereinsetzungs- oder schwerbehindertenrechtlichen Anspruch geltend gemacht. Die Klägerin hatte auch nicht hinreichend vorgetragen, dass der Arbeitgeber Kenntnis von einer fortgesetzten Tätigkeit gehabt oder die Voraussetzungen einer rückwirkenden Aktivierung des Arbeitsverhältnisses erfüllt hätte; deshalb bestand kein Anspruch auf Feststellung der durchgehenden Aktivität. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.