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Urteil

6 AZR 731/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT ist unwirksam, soweit längere Elternzeiten über fünf Jahre zum Verlust zuvor zurückgelegter Bewährungszeiten führen, weil dies gegen § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG verstößt. • Bei Fortgeltung des BAT hätte die Klägerin am 01.10.2011 den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT erreicht; daraus folgt die Pflicht zur Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Länder/Berlin. • Die tarifliche Beschränkung der Unschädlichkeit von Elternzeiten auf insgesamt fünf Jahre benachteiligt die Entscheidungsfreiheit zur Inanspruchnahme von Elternzeit und ist mit Art. 6 GG im Lichte von § 15 BEEG nicht vereinbar. • Die Klägerin hat Anspruch auf Neuberechnung ihres Vergleichsentgelts und Zuordnung zu der individuellen Zwischen-/Endstufe, die sich bei fiktiver Höhergruppierung ergeben hätte.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit tariflicher Verlustregelung der Bewährungszeit bei Elternzeit; Anspruch auf Neuberechnung des Vergleichsentgelts • § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT ist unwirksam, soweit längere Elternzeiten über fünf Jahre zum Verlust zuvor zurückgelegter Bewährungszeiten führen, weil dies gegen § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG verstößt. • Bei Fortgeltung des BAT hätte die Klägerin am 01.10.2011 den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT erreicht; daraus folgt die Pflicht zur Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Länder/Berlin. • Die tarifliche Beschränkung der Unschädlichkeit von Elternzeiten auf insgesamt fünf Jahre benachteiligt die Entscheidungsfreiheit zur Inanspruchnahme von Elternzeit und ist mit Art. 6 GG im Lichte von § 15 BEEG nicht vereinbar. • Die Klägerin hat Anspruch auf Neuberechnung ihres Vergleichsentgelts und Zuordnung zu der individuellen Zwischen-/Endstufe, die sich bei fiktiver Höhergruppierung ergeben hätte. Die Klägerin ist seit 1991 beim beklagten Land beschäftigt und war nach BAT eingruppiert; ein 15-jähriger Bewährungsaufstieg in VergGr. Ib BAT war vorgesehen. Sie nahm zwischen 1997 und 2003 insgesamt 5 Jahre, 5 Monate und 30 Tage Erziehungsurlaub/Elternzeit und wurde bei Inkrafttreten des Angleichungs-TV zum 1.11.2010 in die EG 13 Ü TV-L/Berlin mit einem Vergleichsentgelt übergeleitet. Die Klägerin begehrte die Neuberechnung des Vergleichsentgelts mit Wirkung zum 1.10.2011 unter Berücksichtigung eines bei Fortgeltung des BAT anzunehmenden Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe Ib; ursprünglich gestellte Höhergruppierungsanträge wurden später zurückgenommen. Der BAT enthielt in § 23a eine Regelung, wonach bei insgesamt mehr als fünf Jahren Elternzeit die bisher zurückgelegte Bewährungszeit verloren geht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision war beim BAG anhängig. • Die Revision ist zulässig und begründet; § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT verstößt gegen § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG, weil die tarifliche Regelung die Entscheidungsfreiheit zur Inanspruchnahme von Elternzeit beeinträchtigt und über die bloße Folge des Ruhens des Arbeitsverhältnisses hinausgehende Nachteile begründet. • § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG schützt die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen und deren Dauer zu bestimmen; tarifliche Regelungen dürfen nicht zu nachteiligen Folgen für berufliche Entwicklung führen, die nicht allein in der Ruhenswirkung der Elternzeit begründet sind. • Die streitige BAT-Bestimmung führte dazu, dass bei kumulierten Elternzeiten von mehr als fünf Jahren die gesamte zuvor zurückgelegte Bewährungszeit unwiderruflich verloren ging, ohne die Länge der einzelnen Unterbrechungen oder die zwischenzeitlich geleistete aktive Tätigkeit zu berücksichtigen; dies ist inkohärent und nicht geeignet, einen etwaigen Verlust an Erfahrungswissen abzubilden. • Selbst wenn der Bewährungsaufstieg dem Erwerb und Erhalt von Erfahrungswissen dienen sollte, ist die Fünfjahresgrenze als alleiniges Kriterium nicht geeignet und benachteiligt strukturell Eltern, insbesondere bei mehreren Kindern. • Folge: die unwirksame Tarifnorm ist zu Lasten des beklagten Landes zu lassen; die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Länder/Berlin zum 01.10.2011, da sie die Bewährungszeit erfüllt hätte und das Land keine entgegenstehenden Umstände dargelegt hat. • Das BAG lässt offen, ob ergänzende landesgleichstellungsgesetzliche Grundlagen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LGG Berlin) den Anspruch begründen würden; entscheidend ist die Unvereinbarkeit der BAT-Regelung mit § 15 BEEG. • Rechtsfolge: Neuberechnung des Vergleichsentgelts gemäß § 8 Abs. 2 TVÜ-Länder/Berlin zum 01.10.2011 und Zuordnung der Klägerin in die entsprechende individuellen Zwischen-/Endstufe der EG 13 Ü; Kostenentscheidung zu Lasten des beklagten Landes. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin stattgegeben und die Vorinstanzen aufgehoben bzw. abgeändert. Es stellt fest, dass das beklagte Land verpflichtet ist, das Vergleichsentgelt der Klägerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 neu zu berechnen und sie der EG 13 Ü TV-L/Berlin derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe zuzuordnen, die sich ergeben hätte, wenn ihr Vergleichsentgelt nach der Vergütung aufgrund einer fiktiven Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT bestimmt worden wäre. Begründend hat das BAG entschieden, dass § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT unwirksam ist, weil die Regelung, bei kumulierten Elternzeiten über fünf Jahre die zuvor zurückgelegte Bewährungszeit vollständig erlöschen zu lassen, gegen § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG verstößt und damit die Inanspruchnahme von Elternzeit unzulässig beeinträchtigt. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht dem beklagten Land auferlegt.