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Urteil

9 AZR 661/14

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR661.14.0
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2014 3 Sa 685/13 teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. März 2013 10 Ca 358/12 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Urlaub aus dem Jahr 2012 drei Tage Ersatzurlaub zu gewähren. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4 zu tragen, die Beklagte zu 1/4. 1 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO). Brühler Klose Suckow Merte Spiekermann Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).