Urteil
9 AZR 744/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vereinbarung in einem Praktikantenvertrag, die die Zahlung einer Vergütung ausschließt, verstößt gegen das Unabdingbarkeitsgebot des § 25 BBiG und ist nichtig, wenn §§ 26, 17 BBiG Anwendung finden.
• Auf Auszubildende im praktischen Jahr finden die Vorschriften des BBiG (insbesondere §§ 26, 17 BBiG) Anwendung, sofern sie nicht durch spezialgesetzliche Regelungen verdrängt werden.
• Bei fehlender Tarifbindung ist die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG anhand der Verkehrsanschauung zu prüfen; einschlägige Tarifverträge und branchenübliche Sätze dienen dabei als entscheidende Orientierung.
• Die richterliche Überprüfung der Angemessenheit ist eingeschränkt: Es ist zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen Rechts- oder Erfahrungssätze verstoßen hat.
• Zinsen auf nach § 17 BBiG festgestellte Vergütungsansprüche sind ab Mahnung bzw. Fristsetzung nach den §§ 286, 288 BGB zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Vergütungspflicht für Praktikanten im praktischen Jahr nach §§ 26, 17 BBiG; Nichtigkeit vereinbarter Vergütungsausschluss • Eine Vereinbarung in einem Praktikantenvertrag, die die Zahlung einer Vergütung ausschließt, verstößt gegen das Unabdingbarkeitsgebot des § 25 BBiG und ist nichtig, wenn §§ 26, 17 BBiG Anwendung finden. • Auf Auszubildende im praktischen Jahr finden die Vorschriften des BBiG (insbesondere §§ 26, 17 BBiG) Anwendung, sofern sie nicht durch spezialgesetzliche Regelungen verdrängt werden. • Bei fehlender Tarifbindung ist die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG anhand der Verkehrsanschauung zu prüfen; einschlägige Tarifverträge und branchenübliche Sätze dienen dabei als entscheidende Orientierung. • Die richterliche Überprüfung der Angemessenheit ist eingeschränkt: Es ist zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen Rechts- oder Erfahrungssätze verstoßen hat. • Zinsen auf nach § 17 BBiG festgestellte Vergütungsansprüche sind ab Mahnung bzw. Fristsetzung nach den §§ 286, 288 BGB zu berechnen. Der Kläger absolvierte vom 1.11.2009 bis 31.10.2010 ein Praktikum beim Beklagten im Rahmen der Ausbildung zum Rettungsassistenten auf Grundlage eines Praktikantenvertrags, der ausdrücklich Entgelt ausschloss. Der Kläger behauptete, er sei ab 1.1.2010 als Rettungssanitäter eingesetzt worden und leistete insgesamt 2.283 Stunden. Er forderte Zahlung einer angemessenen Vergütung und klagte schließlich auf Zahlung von Vergütung für das Praktikum. Der Beklagte zahlte während des Praktikums nichts; erst nach Ausscheiden des Klägers wurde eine Betriebsvereinbarung über Praktikumsvergütung abgeschlossen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger größtenteils Recht; der Beklagte legte Revision ein. Streitpunkt war insbesondere, ob §§ 26, 17 BBiG anwendbar sind, ob der im Praktikantenvertrag enthaltene Vergütungsausschluss wirksam ist und welche Vergütung angemessen ist. • Anwendbarkeit BBiG: Die Vorschriften der §§ 26, 17 BBiG finden auf das Rechtsverhältnis Anwendung; sie werden nicht durch das Rettungsassistentengesetz verdrängt. • Nichtigkeit des Vergütungsausschlusses: Die Vereinbarung im Praktikantenvertrag (§ 2), wonach keine Vergütung zu zahlen sei, verstößt gegen das Unabdingbarkeitsgebot des § 25 BBiG und ist nichtig; Auszubildende haben nach § 17 Abs. 1 BBiG Anspruch auf angemessene Vergütung. • Maßstab der Angemessenheit: Bei fehlender Tarifbindung ist die Verkehrsanschauung maßgeblich; einschlägige Tarifverträge dienen als wichtigster Anhaltspunkt. Eine Vergütung gilt in der Regel nicht als angemessen, wenn sie einschlägige Tarifvergütungen um mehr als 20% unterschreitet. • Prüfung des Landesarbeitsgerichts: Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung einschlägiger DRK- und öffentlicher Tarifverträge eine angemessene Vergütung in Höhe von 975,00 € brutto monatlich festgestellt; die Revisionsinstanz sah keinen Rechtsfehler in dieser Abwägung und nur eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Revisonsgerichts. • Beweis- und Darlegungslast: Der Auszubildende muss nicht darlegen, dass die beanspruchte Vergütung in der Branche üblicherweise gezahlt wird; es kommt auf Angemessenheit, nicht auf Üblichkeit an. • Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte: Der Beklagte hat keine Tarifregelungen oder Tatsachen vorgetragen, die eine niedrigere Vergütung als angemessen erscheinen lassen; die nachträgliche Betriebsvereinbarung ist nicht relevant, weil sie erst nach Ausscheiden des Klägers in Kraft trat. • Zinsen: Die Geldforderung ist ab dem 1.2.2011 zu verzinsen, da der Kläger den Beklagten zuvor erfolglos zur Zahlung bis 31.1.2011 aufgefordert hatte, sodass §§ 286, 288 BGB Anwendung finden. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von insgesamt 11.700,00 € brutto als Vergütung gemäß §§ 26, 17 Abs. 1 BBiG; der im Praktikantenvertrag vereinbarte Vergütungsausschluss ist nichtig. Die festgestellte Vergütung ist angemessen, insbesondere unter Heranziehung einschlägiger DRK- und öffentlicher Tarifverträge; die Revision hat hierzu keinen aufhebungsfähigen Rechtsfehler gezeigt. Die Forderung ist ab dem 1.2.2011 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.