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Urteil

3 AZR 341/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Anrechnung einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung auf ein tariflich zugesagtes Gesamtruhegeld ist nach Nr.11 Ziff.1 Buchst. a Unterabs.4 der Anlage 7a zum DAK-TV nur der tatsächlich gezahlte Rentenbetrag anzusetzen. • Der Begriff 'Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit' in der Anlage 7a zum DAK-TV ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu verstehen und umfasst sowohl Teil- als auch Vollrenten wegen Erwerbsminderung. • Die Regelung zur fiktiven Anrechnung vorzeitig bezogener Altersrenten (Anlage 7a Nr.11 Ziff.1 Buchst. a Unterabs.2) ist systematisch und sachzweckbezogen auf vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten beschränkt und findet auf Erwerbsminderungsrenten keine Anwendung. • Bei der Auslegung von Tarifvertragsregelungen ist der gesetzliche Fachbegriff heranzuziehen, sofern der Tarifbegriff mit dem gesetzlichen Begriff übereinstimmt.
Entscheidungsgründe
Anrechnung gesetzlicher Erwerbsminderungsrente auf tarifliches Gesamtruhegeld: tatsächlicher Zahlbetrag • Bei der Anrechnung einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung auf ein tariflich zugesagtes Gesamtruhegeld ist nach Nr.11 Ziff.1 Buchst. a Unterabs.4 der Anlage 7a zum DAK-TV nur der tatsächlich gezahlte Rentenbetrag anzusetzen. • Der Begriff 'Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit' in der Anlage 7a zum DAK-TV ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu verstehen und umfasst sowohl Teil- als auch Vollrenten wegen Erwerbsminderung. • Die Regelung zur fiktiven Anrechnung vorzeitig bezogener Altersrenten (Anlage 7a Nr.11 Ziff.1 Buchst. a Unterabs.2) ist systematisch und sachzweckbezogen auf vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten beschränkt und findet auf Erwerbsminderungsrenten keine Anwendung. • Bei der Auslegung von Tarifvertragsregelungen ist der gesetzliche Fachbegriff heranzuziehen, sofern der Tarifbegriff mit dem gesetzlichen Begriff übereinstimmt. Der Kläger war bis 31.03.2011 bei der Beklagten beschäftigt und bezieht seit 01.04.2011 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung (Zugangsfaktor 0,892) sowie eine gekürzte VBL-Rente. Die Beklagte zahlt nach Anlage 7a zum DAK-Tarifvertrag einen Zuschuss zum Gesamtruhegeld und rechnete darauf eine fiktive gesetzliche Erwerbsminderungsrente mit Zugangsfaktor 1 sowie eine ungekürzte VBL-Rente an. Der Kläger fordert einen höheren Zuschuss für April 2011 bis April 2013 mit der Begründung, es dürfe nur die tatsächlich gezahlte Erwerbsminderungsrente (Zugangsfaktor 0,892) angerechnet werden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger Recht; die Beklagte legte Revision ein. Streitig ist, welche Rentenbeträge nach Nr.11 der Anlage 7a zum DAK-TV anzurechnen sind. • Die Revision war unbegründet; der Kläger hat Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von 5.294,77 Euro brutto zuzüglich Zinsen (§§291, 288 Abs.1 S.2 BGB). • Wortlaut: Nr.11 Ziff.1 Buchst. a Unterabs.4 der Anlage 7a zum DAK-TV bezieht sich auf 'Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit', ein gesetzlicher Oberbegriff, der sowohl Teil- als auch Vollrenten wegen Erwerbsminderung umfasst (§33 Abs.3 SGB VI). • Auslegung nach Gesetzesbegriff: Wenn ein Tarifvertrag einen in der Sozialversicherung verwendeten Begriff übernimmt, ist die fachspezifische gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen; die Tarifvertragsparteien verwendeten hier den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der 'verminderten Erwerbsfähigkeit'. • Systematik: Der Verweis in Unterabs.4 auf Nr.8 Ziff.2 (Regelungen bei teilweiser Erwerbsminderung) schließt nicht die Anwendung auf Vollrenten aus; er klärt lediglich Besonderheiten bei teilweiser Erwerbsminderung. • Sinn und Zweck: Die fiktive Anrechnung vorzeitig bezogener Renten nach Unterabs.2 zielt auf vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten, bei denen der Rentenverzicht vom Willen des Arbeitnehmers ausgeht; diese Interessenlage fehlt typischerweise bei Erwerbsminderungsrenten, die von gesundheitlichen Umständen abhängen. • Abgrenzung: Nr.11 Ziff.1 Buchst. a Unterabs.1 regelt nur Altersrenten, Unterabs.2 nur vorzeitig bezogene Altersrenten; damit rechtfertigt keine dieser Normen die fiktive Anrechnung einer Erwerbsminderungsrente mit Zugangsfaktor 1. • Rechnerisch stehen die Nachzahlungsbeträge für den streitigen Zeitraum zwischen den Parteien fest; der Zinsanspruch folgt aus den zitierten BGB-Vorschriften. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger erhält einen weiteren Zuschuss zum Gesamtruhegeld für April 2011 bis April 2013 in Höhe von insgesamt 5.294,77 Euro brutto zuzüglich Zinsen. Begründend hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass nach Nr.11 Ziff.1 Buchst. a Unterabs.4 der Anlage 7a zum DAK-TV auf das Gesamtruhegeld nur der tatsächlich gezahlte Betrag der gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen ist. Eine fiktive Anrechnung mit dem Zugangsfaktor 1 kommt nicht in Betracht, weil die tarifliche Regelung zur fiktiven Anrechnung vorzeitig bezogener Renten systematisch und sachzweckbezogen nur auf vorzeitig bezogene Altersrenten abzielt. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.