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Urteil

2 AZR 697/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unter Auflösungsbedingung erklärte außerordentliche Kündigung entfaltet keine Wirkung, wenn die Bedingung nicht eintritt. • Die Beendigung eines beamtenrechtlichen Sonderurlaubs stellt nicht automatisch eine notwendige Voraussetzung für die Ausübung eines Arbeitsverhältnisses bei einem Dritten dar. • Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn weder die rechtliche noch die tatsächliche Unmöglichkeit der Arbeitsleistung feststeht und der Arbeitgeber die Darlegungslast für den Kündigungsgrund nicht erfüllt hat.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist: Kein wichtiger Grund wegen Beendigung beamtenrechtlichen Sonderurlaubs • Eine unter Auflösungsbedingung erklärte außerordentliche Kündigung entfaltet keine Wirkung, wenn die Bedingung nicht eintritt. • Die Beendigung eines beamtenrechtlichen Sonderurlaubs stellt nicht automatisch eine notwendige Voraussetzung für die Ausübung eines Arbeitsverhältnisses bei einem Dritten dar. • Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn weder die rechtliche noch die tatsächliche Unmöglichkeit der Arbeitsleistung feststeht und der Arbeitgeber die Darlegungslast für den Kündigungsgrund nicht erfüllt hat. Die Klägerin, ursprünglich Bundesbeamtin und seit 2002 Arbeitnehmerin der Beklagten, war nach Gewährung von Sonderurlaub bei der Beklagten beschäftigt. Ende Mai 2012 endete ihre Beurlaubung als Beamtin; sie arbeitete danach nicht mehr für die Beklagte. Die Beklagte kündigte im September 2014 außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2015, nachdem die Klägerin Klage auf Beschäftigung erhoben hatte. Die Klägerin erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage mit dem Vorwurf, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und formell fehlerhaft, insbesondere ohne Darlegung von Kündigungsgründen gemäß Tarifvertrag. Die Vorinstanzen kamen zu widersprüchlichen Entscheidungen; das Landesarbeitsgericht stellte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis 31.03.2015 fest und wies die Klage insoweit ab. Die Klägerin rügte in der Revision insbesondere das Fehlen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 BGB und die mangelhafte Darlegung der Kündigungsgründe. • Revision der Klägerin war begründet; Berufungsurteil hätte die Kündigungsschutzklage nicht abweisen dürfen (§ 562, § 563 ZPO). • Das Arbeitsverhältnis bestand über den 31.05.2012 hinaus; eine bereits eingetretene Beendigung lag nicht vor, sodass die Kündigungsschutzklage zulässig war (§ 4 KSchG). • Selbst wenn die Beklagte die Kündigung unter auflösender Bedingung erklärt hätte, wäre diese Bedingung nicht eingetreten; die Kündigung entfaltet daher keine Wirkung. • Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB lag nicht vor: Die Beklagte trug die Darlegungslast für personenbedingte Gründe und hat keinen betrieblichen Grund geltend gemacht, der den Betriebsrat hätte informieren müssen (§ 102 BetrVG). • Die Beendigung des beamtenrechtlichen Sonderurlaubs nach § 13 SUrlV stellt keine notwendige und sachlich gerechtfertigte Voraussetzung für die Tätigkeit bei der Beklagten dar; aus Arbeitsvertrag, Tarifrecht und KBV ergibt sich kein Erfordernis der Beurlaubung. • Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin tatsächlich oder voraussichtlich aus Gründen ihrer Person dauerhaft unfähig gewesen wäre, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (§ 1 Abs. 2 KSchG). • Rechtliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB lag nicht vor; mögliche dienstrechtliche Sanktionen gegen die Klägerin hätten die Rechtspflicht zur Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. • Ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB wurde nicht dargetan und war nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung; darauf kann die Beklagte die Kündigung nicht stützen. • Weitere mögliche Rechtsmängel der Kündigung blieben unentschieden, weil bereits kein wichtiger Grund vorlag. • Kostenentscheidung: Beklagte hatte die Kosten der erfolgreichen Revision zu tragen (§ 91 ZPO); Aufteilung der Berufungskosten entsprechend dem Verfahrensausgang. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg; das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Unrecht insoweit abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist vom 29.09.2014 löste das Arbeitsverhältnis nicht auf, weil ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht vorlag und die Beklagte ihre Darlegungslast für den Kündigungsgrund nicht erfüllt hat. Insbesondere machte die Beendigung des beamtenrechtlichen Sonderurlaubs die Arbeitsleistung der Klägerin gegenüber der Beklagten weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich, und es bestanden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dauerhafte Leistungsverweigerung. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die Berufungskosten sind anteilig aufzuteilen.