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Urteil

5 AZR 247/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG auch außertarifliche Besitzstandszulagen, wenn tarifliche Abweichungen dies nicht eindeutig ausschließen. • Ein Verbandstarifvertrag kann durch eine allgemeinverbindliche Regelung die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung abändern, erfasst jedoch regelmäßig nur die im Verbandstarifvertrag geregelten Entgeltbestandteile. • Firmentarifliche Besitzstandszulagen sind nur dann von der Entgeltfortzahlung auszunehmen, wenn dies im Firmentarifvertrag oder in den anwendbaren Tarifnormen klar und deutlich geregelt ist. • Bei unklarer Regelung verbleibt es beim Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung; Abweichungen zu Lasten des Arbeitnehmers sind nicht zulässig, wenn sie die Substanz des Entgeltfortzahlungsanspruchs aushöhlen.
Entscheidungsgründe
Besitzstandszulage gehört zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit • Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG auch außertarifliche Besitzstandszulagen, wenn tarifliche Abweichungen dies nicht eindeutig ausschließen. • Ein Verbandstarifvertrag kann durch eine allgemeinverbindliche Regelung die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung abändern, erfasst jedoch regelmäßig nur die im Verbandstarifvertrag geregelten Entgeltbestandteile. • Firmentarifliche Besitzstandszulagen sind nur dann von der Entgeltfortzahlung auszunehmen, wenn dies im Firmentarifvertrag oder in den anwendbaren Tarifnormen klar und deutlich geregelt ist. • Bei unklarer Regelung verbleibt es beim Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung; Abweichungen zu Lasten des Arbeitnehmers sind nicht zulässig, wenn sie die Substanz des Entgeltfortzahlungsanspruchs aushöhlen. Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten in der Vorfeldabfertigung beschäftigt. Mit Inkrafttreten allgemeinverbindlicher Verbandstarifverträge (MTV BVD und VTV BVD) ab 1.9.2013 wurden tarifliche Monatsgrundentgelte und Zuschlagsregelungen neu festgelegt. Zwischen Beklagter und ver.di wurde zeitgleich ein Überleitungstarifvertrag (ÜTV) geschlossen, der für langjährige Beschäftigte eine Besitzstandszulage als Differenz zum neuen Tabellenentgelt vorsieht. Der Kläger erhielt ab September 2013 ein Bruttomonatsgehalt, das aus Tabellenentgelt und einer Besitzstandszulage bestand. Bei mehreren Krankheitsfällen im vierten Quartal 2013 kürzte die Beklagte die Besitzstandszulage für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und zog insgesamt 29,84 Euro brutto ab. Der Kläger begehrt Zahlung dieses Betrags und die Feststellung, dass die Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. • Zulässigkeit: Zahlungs- und Feststellungsantrag sind zulässig; die Feststellungsklage ist als Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, weil der rechtsklärende Geldfaktor Bedeutung für künftige Krankheitszeiten hat. • Rechtliche Einordnung: Der MTV BVD als allgemeinverbindlicher Verbandstarifvertrag regelt die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung für die tariflichen Vergütungsbestandteile; § 22 Abs. 8 MTV BVD bestimmt für das Monategrundentgelt das Lohnausfallprinzip und stellt tarifliche Abweichungen (z. B. bei Zuschlägen) durch die Anlage klar. • Keine Erfassung der Besitzstandszulage durch den Verbandstarifvertrag: Die Besitzstandszulage ist eine außertarifliche, durch den ÜTV geschaffene Leistung und wird weder im MTV BVD noch im VTV BVD genannt; die Formulierungen des Verbandstarifvertrags erfassen daher nicht übertarifische Entgeltbestandteile. • Tarifliche Öffnungsklausel und Grenzen: Zwar erlaubt § 4 Abs. 4 EFZG tarifliche Abweichungen von § 4 EFZG, doch dürfen Tarifparteien nicht die Substanz des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung verletzen; auf über- oder außertarifliche Leistungen kann nur dann abgewichen werden, wenn dies klar und bestimmt vereinbart ist. • Auslegung des ÜTV: Der ÜTV begründet die Besitzstandszulage als Unterschiedsausgleich und enthält keine ausdrückliche, klare Regel, die Besitzstandszulage nur für geleistete Arbeit oder nicht für die Entgeltfortzahlung einzubeziehen; Bestimmungen, die die Besitzstandszulage bei Zuschlagsberechnungen einbeziehen, rechtfertigen nicht die Schlussfolgerung, sie von der Entgeltfortzahlung auszunehmen. • Folgerung: Mangels eindeutiger, tarifrechtlich wirksamer Regelung bleibt es beim Grundsatz des § 4 Abs. 1 EFZG; die Besitzstandszulage ist Bestandteil des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei Krankheit. • Zinsentscheidung: Die Beklagte geriet mit den zu Unrecht gekürzten laufenden Vergütungen erst ab dem 28. des jeweiligen Monats in Verzug, sodass die Zinsen ab diesem Zeitpunkt zu laufen haben. • Kosten: Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Entscheidungen der Vorinstanzen, die Klage in Zahlung und Feststellung stattzugeben, bleiben bestehen. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass die im ÜTV gewährte Besitzstandszulage Bestandteil des dem Kläger bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu gewährenden Arbeitsentgelts ist, weil weder der Verbandstarifvertrag noch der ÜTV eine klare, wirksame Regelung enthält, die diese Zulage ausdrücklich aus der Entgeltfortzahlung ausschließt. Daher war die Beklagte nicht berechtigt, die Besitzstandszulage für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu kürzen; der Kläger hat Anspruch auf die nach den Vorinstanzen festgestellten 29,84 Euro brutto zuzüglich der ab Verzugstagen geschuldeten Zinsen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.