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Urteil

5 AZR 315/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die die Anpassung von Gehaltsbändern an vergangene Gehaltsanpassungen regelt (3.3 GBV), begründet nicht zwingend einen Anspruch der Arbeitnehmer auf gleichlautende Erhöhungen ihrer individuellen Grundgehälter. • Die Bestimmung zur jährlichen Überprüfung der Grundgehälter (4.3 GBV) kann allenfalls einen Prüfungs- und Abstimmungsanspruch begründen, nicht aber einen automatischen Erhöhungsanspruch. • Wiederholte freiwillige Gehaltserhöhungen des Arbeitgebers begründen nur dann eine betriebliche Übung mit Dauerwirkung, wenn eindeutige Umstände für den Willen des Arbeitgebers sprechen, sich dauerhaft zu verpflichten; das ist hier nicht der Fall. • Eine Anpassung der Bandober- und -unterlinien ohne gleichzeitige Erhöhung der Grundgehälter verletzt weder § 2 KSchG noch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG noch den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Entscheidungsgründe
Keine individuelle Erhöhung der Grundgehälter allein aus Bandlinienanpassung • Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die die Anpassung von Gehaltsbändern an vergangene Gehaltsanpassungen regelt (3.3 GBV), begründet nicht zwingend einen Anspruch der Arbeitnehmer auf gleichlautende Erhöhungen ihrer individuellen Grundgehälter. • Die Bestimmung zur jährlichen Überprüfung der Grundgehälter (4.3 GBV) kann allenfalls einen Prüfungs- und Abstimmungsanspruch begründen, nicht aber einen automatischen Erhöhungsanspruch. • Wiederholte freiwillige Gehaltserhöhungen des Arbeitgebers begründen nur dann eine betriebliche Übung mit Dauerwirkung, wenn eindeutige Umstände für den Willen des Arbeitgebers sprechen, sich dauerhaft zu verpflichten; das ist hier nicht der Fall. • Eine Anpassung der Bandober- und -unterlinien ohne gleichzeitige Erhöhung der Grundgehälter verletzt weder § 2 KSchG noch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG noch den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger, als Standard Warehouse Agent in Vergütungsgruppe 2 beschäftigt, verlangt eine Gehaltserhöhung ab 1.1.2014 in Höhe der 2014 erfolgten Erhöhung der Bandunter- und Bandoberlinien sowie Feststellung künftiger Mitwirkung der Beklagten in gleicher Höhe. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden und schloss mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung Vergütungssystem (GBV) mit Regelungen zu Funktionsbewertungen, Vergütungsgruppen, Gehaltsbändern und zur jährlichen Überprüfung der Grundgehälter (4.3) sowie zur Anpassung der Bandlinien an vergangene Gehaltsanpassungen (3.3). In den Jahren 2011–2013 erfolgten Gehaltserhöhungen, 2014 wurden jedoch keine individuellen Erhöhungen gezahlt; die Bandlinien wurden 2014 um 2 % angehoben. Der Kläger macht Ansprüche aus der GBV, betrieblicher Übung, Gleichbehandlung, § 2 KSchG und § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG geltend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Revision wurde ebenfalls abgewiesen. • Auslegung der GBV: 3.3 GBV regelt die Anpassung der Bandlinien an den Erhöhungsprozentsatz der Gehaltsanpassungen des Vorjahres; Wortlaut und Systematik zeigen, dass Bandlinien als Folge von Gehaltserhöhungen anzupassen sind, nicht umgekehrt (Rn.12). • 4.3 GBV begründet allenfalls ein Prüf- und Abstimmungsverfahren zur Festlegung eines Grundgehaltsanpassungsprozentsatzes, nicht aber einen Anspruch auf automatische Erhöhung der individuellen Grundgehälter; unbestimmte Kriterien wie "wirtschaftliche Lage" sprechen gegen eine verpflichtende Bindung des Arbeitgebers (Rn.13–16). • Mitbestimmung und Gestaltungsfreiheit: Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber entscheidet autonom über das Volumen freiwilliger Vergütungsbestandteile; eine inhaltliche Bindung zur jährlichen Erhöhung der Grundgehälter ergibt sich aus der GBV nicht und würde einer besonders deutlichen Regelung bedürfen (§ 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG relevant) (Rn.14–16,17–19). • Gleichbehandlung: Die GBV schafft keine unzulässige Gruppenbildung zwischen neu Eingestellten und länger Beschäftigten; selbst bei unterschiedlicher Lage innerhalb der Bandlinien fehlt eine vergleichbare Situation, die eine Benachteiligung begründen würde (Rn.21–23,36–38). • Kündigungsschutzgesetz (§2 KSchG): Die Anpassung der Bandlinien ohne gleichzeitige Erhöhung der individuellen Grundgehälter ändert nicht die vertraglichen Arbeitsbedingungen des Klägers und stellt daher keine im Sinne des §2 KSchG relevante Vertragsänderung dar (Rn.24–25). • Betriebliche Übung: Wiederholte freiwillige Gehaltserhöhungen begründen nur dann eine Verpflichtung, wenn der Arbeitgeber deutlich den Willen zeigt, sich dauerhaft zu binden; solche Anhaltspunkte fehlen hier, auch wegen der Regelung in 4.3 GBV, sodass keine betriebliche Übung entstanden ist (Rn.26–33). • Rechtsfolgen: Mangels vertraglicher Vereinbarung, verbindlicher GBV-Regelung oder betrieblich gewordener Übung besteht kein Anspruch auf Zahlung oder Feststellung; daher war die Klage abzuweisen und die Revision unbegründet (Rn.9–11,39). Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist insgesamt unbegründet. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Erhöhung seines Grundgehalts ab 1. Januar 2014 um 2 % und keine Verpflichtung der Beklagten, künftige Grundgehälter in der Höhe jeder Bandlinienanpassung anzuheben. Die GBV ordnet lediglich an, dass Bandlinien an vergangene Gehaltsanpassungen anzupassen sind und sieht eine jährliche Überprüfung der Grundgehälter vor; hieraus folgt weder eine automatische Erhöhung noch eine verbindliche Abrede zugunsten der Arbeitnehmer. Freiwillige frühere Gehaltserhöhungen begründen keine betriebliche Übung mit Dauerwirkung; Gleichbehandlungs- und mitbestimmungsrechtliche Einwände sind unbegründet. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.