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Urteil

9 AZR 149/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Inanspruchnahme von Elternzeit nach §16 Abs.1 Satz1 BEEG (aF) ist die Schriftform iSv. §126 Abs.1 BGB erforderlich; Textform (§126b BGB aF) genügt nicht. • Wird die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten, ist das Elternzeitverlangen nichtig nach §125 BGB; ein Arbeitnehmer kann sich auf den Formmangel berufen, sofern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt. • Erklärt der Arbeitnehmer form- und fristwidrig Elternzeit, bietet aber rechtzeitig seine Arbeitsleistung an und wird diese nicht angenommen, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug (§615 BGB, §295 BGB). • Ein Anspruchsübergang des während des Anspruchszeitraums gezahlten Elterngeldes auf den Arbeitgeber nach §115 SGB X ist im entschiedenen Fall nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Elternzeitantrag bedarf Schriftform nach §126 BGB; fehlende Schriftform führt zu Nichtigkeit und Annahmeverzug • Für die Inanspruchnahme von Elternzeit nach §16 Abs.1 Satz1 BEEG (aF) ist die Schriftform iSv. §126 Abs.1 BGB erforderlich; Textform (§126b BGB aF) genügt nicht. • Wird die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten, ist das Elternzeitverlangen nichtig nach §125 BGB; ein Arbeitnehmer kann sich auf den Formmangel berufen, sofern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt. • Erklärt der Arbeitnehmer form- und fristwidrig Elternzeit, bietet aber rechtzeitig seine Arbeitsleistung an und wird diese nicht angenommen, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug (§615 BGB, §295 BGB). • Ein Anspruchsübergang des während des Anspruchszeitraums gezahlten Elterngeldes auf den Arbeitgeber nach §115 SGB X ist im entschiedenen Fall nicht gegeben. Der Kläger war von Mai 2012 bis Mai 2013 bei der Beklagten beschäftigt. Er erklärte per E-Mail Elternzeit für den Zeitraum Ende Februar bis Ende April 2013; die Beklagte forderte ihn daraufhin zur formellen schriftlichen Antragstellung auf. Der Kläger übersandte per E‑Mail Anhänge und gescannte Unterlagen, änderte zeitweise die Zeiträume und widersprach später, er werde in März und April 2013 keine Elternzeit nehmen. Die Beklagte bestätigte jedoch den Eingang des Antrags und lehnte zugleich eine Rücktrittserklärung ab. Der Kläger bot am 28.02.2013 seine Arbeitsleistung an; die Beklagte nahm ihn nicht an und zahlte für März und April 2013 kein Gehalt. Der Kläger klagte auf Lohnauszahlung; es blieb streitig, ob die Anforderungen an die schriftliche Form des Elternzeitantrags erfüllt waren und ob die Beklagte in Annahmeverzug geriet. • Die Revision der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet; die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte den Kläger für März und April 2013 vergütungspflichtig ist (§615 BGB). • Nach §16 Abs.1 Satz1 BEEG aF muss Elternzeit schriftlich verlangt werden; dies erfordert die Schriftform nach §126 Abs.1 BGB. Die Textform des §126b BGB aF reicht nicht aus, weil das Elternzeitverlangen eine empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung ist. • Gesetzeswortlaut, -geschichte und -zweck sprechen für die klassische Schriftform: Der Gesetzgeber übernahm bewusst das Schriftformerfordernis, um Übersicht und Rechtssicherheit zu gewährleisten und Arbeitnehmer durch Warnfunktion der Schriftform zu schützen. • Elektronische Übermittlung per E‑Mail oder als PDF ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform (§126a, §127 BGB); eine eingegangene Ablichtung ersetzt nicht die eigenhändige unterschriebene Urkunde. • Die Berufung auf den Formmangel ist nicht rechtsmissbräuchlich: Der Kläger hat die Formmängel nicht nachträglich offen zu seinen Gunsten ausgenutzt; er hat zeitnah widersprochen und die Parteien haben keine formwirksame Einigung erzielt. • Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2013 die vom Kläger erklärte Rücknahme abgelehnt und angekündigt hatte, ihn erst nach Elternzeit wieder zu beschäftigen, setzte das Angebot der Arbeitsleistung des Klägers vom 28.02.2013 die Beklagte in Annahmeverzug (§295 Satz1 BGB). • Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass trotz Bezug von Elterngeld kein Anspruchsübergang nach §115 Abs.1 SGB X zu Gunsten der Beklagten eingetreten ist. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Vergütung für März und April 2013 insgesamt 13.340,00 Euro brutto nebst Zinsen, weil sein Elternzeitantrag formell unwirksam war und die Beklagte die ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht annahm, wodurch sie in Annahmeverzug geriet. Ein Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch, und ein Übergang etwaiger Elterngeldansprüche auf die Beklagte wurde verneint.