Urteil
3 AZR 197/15
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR197.15.0
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Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 8 Sa 40/15 aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2014 9 Ca 2161/13 zurückgewiesen hat. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2014 9 Ca 2161/13 abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO). Zwanziger Spinner Ahrendt Schultz Schepers Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).