Beschluss
8 AZN 205/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie auf die Feststellung grundsätzlicher Rechtsfragen gestützt wird, wenn die Beschwerdebegründung die erforderliche präzise Formulierung und Darlegung von Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeiner Bedeutung vermissen lässt.
• Eine als Besetzungsrüge erhobene Rüge, dass ein ehrenamtlicher Richter zeitweilig der mündlichen Verhandlung nicht beigewohnt hat, begründet einen absoluten Revisionsgrund, wenn dadurch der Richter nicht in der Lage war, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in sich aufzunehmen.
• Vergleichs- oder Konfliktlösungsverhandlungen während einer mündlichen Verhandlung sind Bestandteil der Verhandlung; die vollständige Kammer muss hierzu in ihrer Zusammensetzung anwesend sein, sofern nicht ausdrücklich ein einzelnes Mitglied mit der Führung beauftragt ist.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; Urteil aufgehoben wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie auf die Feststellung grundsätzlicher Rechtsfragen gestützt wird, wenn die Beschwerdebegründung die erforderliche präzise Formulierung und Darlegung von Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeiner Bedeutung vermissen lässt. • Eine als Besetzungsrüge erhobene Rüge, dass ein ehrenamtlicher Richter zeitweilig der mündlichen Verhandlung nicht beigewohnt hat, begründet einen absoluten Revisionsgrund, wenn dadurch der Richter nicht in der Lage war, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in sich aufzunehmen. • Vergleichs- oder Konfliktlösungsverhandlungen während einer mündlichen Verhandlung sind Bestandteil der Verhandlung; die vollständige Kammer muss hierzu in ihrer Zusammensetzung anwesend sein, sofern nicht ausdrücklich ein einzelnes Mitglied mit der Führung beauftragt ist. Die Klägerin legte gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde ein und machte darin sowohl grundsätzliche Rechtsfragen als auch eine Besetzungsrüge geltend. Sie beanstandete, dass ein ehrenamtlicher Richter (K) zeitweise nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe. Das Landesarbeitsgericht hatte die Revision nicht zugelassen; die Klägerin erhob hiergegen Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht. Aus dem Verhandlungsprotokoll und dem Vorbringen der Parteien ergab sich, dass zwischen 09:45 Uhr und 10:15 Uhr Erörterungen über das Sach- und Streitverhältnis, einschließlich eines Konfliktlösungs- und Vergleichsgesprächs, ohne Anwesenheit des ehrenamtlichen Richters stattfanden. Nach dessen Eintreffen wurde der Klägerin zwar angeboten, ihren Vortrag zu wiederholen, sie lehnte dies ab. Die Klägerin rügte zudem in der Beschwerdebegründung mehrere als „Rechtssätze“ bezeichnete Fragen zur Rechtsanwendung im Streitfall. • Zu den grundsätzlichen Rechtsfragen: Nach §72a Abs.1, §72 Abs.2 Nr.1 ArbGG wäre eine Beschwerde zulässig, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend konkret benannt und die Klärungsbedürftigkeit sowie die allgemeine Bedeutung aufgezeigt wird. Die Klägerin hat jedoch inhaltlich keine Fragen zur Wirksamkeit, zum Geltungsbereich, zur Anwendbarkeit oder zum Inhalt einer Norm vorgetragen, sondern lediglich die Subsumtion des konkreten Sachverhalts; damit fehlt die erforderliche präzise und entscheidungsfähige Fragestellung. • Folge: Solche abstrakt-individuellen Subsumtionsfragen können im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht ersetzt werden; eine Bewertung des Berufungsurteils im Ergebnis ist nur im Rahmen einer zugelassenen Revision möglich. • Zur Besetzungsrüge: Gemäß §64 Abs.6 ArbGG i.V.m. §309 ZPO dürfen nur Richter am Urteil mitwirken, die der Verhandlung beigewohnt und die wesentlichen Vorgänge in sich aufgenommen haben. War ein Richter während wesentlicher Verhandlungszeit abwesend, fehlt die vorschriftsmäßige Besetzung. • Hier war der ehrenamtliche Richter K von 09:45 bis 10:15 Uhr abwesend, in der Zeit wurden die wesentlichen Erörterungen des Sach- und Streitverhältnisses geführt, auch in Form eines Vergleichsgesprächs, das ebenso Teil der Verhandlung ist. Das spätere Angebot, zuvor vorgetragene Ausführungen zu wiederholen, ersetzt nicht die erneute Erörterung des gesamten Sach- und Streitverhältnisses in Anwesenheit des fehlenden Richters. • Rechtsfolgen: Liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Besetzung vor, ist das Urteil von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht erlassen und aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. §547 Nr.1 ZPO i.V.m. §72a Abs.3 Satz2 Nr.3 ArbGG). • Wertfestsetzung: Der Beschwerdegegenstand wurde gemäß §63 Abs.2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Klägerin insoweit als unzulässig verworfen, als sie grundsätzliche Rechtsfragen rügte, weil die Begründung die erforderliche konkrete und entscheidungsfähige Frageformulierung sowie den Nachweis der allgemeinen Bedeutung nicht enthielt. Zugunsten der Klägerin wurde jedoch die Besetzungsrüge für begründet erachtet: Ein ehrenamtlicher Richter fehlte während wesentlicher Erörterungen der mündlichen Verhandlung (09:45–10:15 Uhr), sodass die Besetzung des Berufungsgerichts nicht vorschriftsmäßig war. Deshalb wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens soll erneut entschieden werden. Der Streitwert des Beschwerdegegenstandes wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.