Beschluss
7 ABR 14/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Pflichtverletzung, die in einer vorangegangenen Amtszeit begangen wurde, rechtfertigt nicht den Ausschluss aus einem neu gewählten Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG.
• Ein Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann sich nur auf Pflichtverletzungen beziehen, die in der laufenden Amtszeit des jeweils angegriffenen Gremiums begangen wurden.
• Der Arbeitgeber hat ein Rechtsschutzinteresse an einem geänderten Ausschlussantrag gegen ein Mitglied des noch im Amt befindlichen, neu gewählten Betriebsrats, solange das Mitglied diesem Gremium angehört.
Entscheidungsgründe
Ausschluss aus neu gewähltem Betriebsrat nur wegen Pflichtverletzungen in derselben Amtszeit • Eine Pflichtverletzung, die in einer vorangegangenen Amtszeit begangen wurde, rechtfertigt nicht den Ausschluss aus einem neu gewählten Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG. • Ein Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann sich nur auf Pflichtverletzungen beziehen, die in der laufenden Amtszeit des jeweils angegriffenen Gremiums begangen wurden. • Der Arbeitgeber hat ein Rechtsschutzinteresse an einem geänderten Ausschlussantrag gegen ein Mitglied des noch im Amt befindlichen, neu gewählten Betriebsrats, solange das Mitglied diesem Gremium angehört. Die Arbeitgeberin betreibt ein Wasserversorgungsunternehmen. Der Beteiligte zu 2. war Mitglied des Betriebsrats; die R AG war Mehrheitsgesellschafterin. Im Januar 2014 wurde dem Betriebsratsvorstand vertraulich mitgeteilt, dass die R AG Verkaufspläne und die Firma G als Interessentin habe. Der Beteiligte zu 2. sprach diese Informationen im Februar 2014 in einer ver.di-Mitgliederversammlung und in einer Betriebsversammlung an, obwohl er auf Verschwiegenheit hingewiesen worden war. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin im März 2014 seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG. Zwischenzeitlich fand im April 2014 eine Neuwahl statt und der Beteiligte wurde erneut gewählt. Das Arbeitsgericht wies den Antrag erstinstanzlich ab, das Landesarbeitsgericht gab ihm statt; das BAG prüfte die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. • Zulässigkeit: Die Arbeitgeberin hat ihren Antrag auf Ausschluss aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat gerichtet; damit ist das Verfahren zulässig und das Rechtsschutzinteresse gegeben, weil der angegriffene Betriebsrat im Amt ist (§ 81 ArbGG, § 23 Abs. 1 BetrVG). • Auslegungsgrundsatz: § 23 Abs. 1 BetrVG dient der Sicherung eines gesetzmäßigen Verhaltens des Betriebsrats für die Zukunft und regelt Ausschluss sowie Auflösung des jeweils amtierenden Gremiums; Gesetzesstruktur (vgl. §§ 21, 22, 24 BetrVG) bindet Mitgliedschaft an die jeweilige Amtszeit. • Ergebnis der Auslegung: Pflichtverletzungen aus einer vorherigen Amtszeit können nach § 23 Abs. 1 BetrVG nicht zum Ausschluss aus dem neu gewählten Betriebsrat führen; dies folgt aus systematischen Erwägungen, der Regelung zu Wählbarkeit (§ 8 BetrVG) und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. • Verfahrensfolgen: Da die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Geheimhaltungspflichtverletzungen in der vorangegangenen Amtszeit begangen wurden, konnte das Landesarbeitsgericht den Ausschluss aus dem 2014 gewählten Betriebsrat nicht zu Recht gewähren; es bleibt damit unerheblich, ob eine grobe Pflichtverletzung vorlag. • Alternative Rechtsbehelfe: Arbeitgebern bleiben andere prozessuale und materiellrechtliche Instrumente (z. B. Feststellungsklage, Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB, strafrechtliche Anträge nach § 120 BetrVG) zur Verfügung, wenn Ausschlussverfahren wegen Amtszeitablaufs nicht mehr greifen. Der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. wurde stattgegeben; der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Die Arbeitgeberin hat mit ihrem Antrag auf Ausschluss aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Pflichtverletzungen in der vorherigen Amtszeit begangen wurden und § 23 Abs. 1 BetrVG den Ausschluss nur für Pflichtverletzungen in der laufenden Amtszeit des jeweils angegriffenen Gremiums vorsieht. Damit bleibt offen, ob eine grobe Pflichtverletzung tatsächlich vorlag; die Entscheidung begründet jedoch, dass vergangene Amtszeiten für einen Ausschluss aus dem neu gewählten Betriebsrat nicht herangezogen werden dürfen. Die Arbeitgeberin kann alternative Rechtsmittel prüfen, etwa zivilrechtliche Unterlassungsansprüche oder strafrechtliche Schritte nach § 120 BetrVG.