Beschluss
2 AZR 746/14 (B)
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Revisionsverfahren ist bis zur Entscheidung des EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen, wenn die Auslegung des Unionsrechts für die Revisionsentscheidung vorgreiflich sein kann.
• Bei kirchlichen Arbeitsverhältnissen können gegenüber katholischen Mitarbeitern weitergehende Loyalitätsanforderungen gelten; das Leben in einer nach kirchlichem Recht ungültigen Ehe kann ein besonders gewichtiger Loyalitätsverstoß sein.
• Zur Abwägung der Interessen im Einzelfall sind, insbesondere nach verfassungsgerichtlichen Vorgaben, ergänzende Feststellungen erforderlich, etwa zu Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 12 EMRK sowie zum Vertrauen des Arbeitnehmers in die Vertragsgestaltung.
• Eine behauptete Kenntnis des Arbeitgebers von einem eheähnlichen Zusammenleben begründet Vertrauen nur, wenn positive Kenntnis nachgewiesen ist; auf Gerüchte kann dies nicht gestützt werden.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Revisionsverfahrens und Feststellungsbedarf zur Interessenabwägung bei kirchlicher Loyalitätspflicht • Das Revisionsverfahren ist bis zur Entscheidung des EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen, wenn die Auslegung des Unionsrechts für die Revisionsentscheidung vorgreiflich sein kann. • Bei kirchlichen Arbeitsverhältnissen können gegenüber katholischen Mitarbeitern weitergehende Loyalitätsanforderungen gelten; das Leben in einer nach kirchlichem Recht ungültigen Ehe kann ein besonders gewichtiger Loyalitätsverstoß sein. • Zur Abwägung der Interessen im Einzelfall sind, insbesondere nach verfassungsgerichtlichen Vorgaben, ergänzende Feststellungen erforderlich, etwa zu Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 12 EMRK sowie zum Vertrauen des Arbeitnehmers in die Vertragsgestaltung. • Eine behauptete Kenntnis des Arbeitgebers von einem eheähnlichen Zusammenleben begründet Vertrauen nur, wenn positive Kenntnis nachgewiesen ist; auf Gerüchte kann dies nicht gestützt werden. Der Kläger war leitender Arzt in einem kirchlichen Krankenhaus und schloss nach Beendigung einer ersten Ehe eine zweite Ehe. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis aus Anlass eines ihr als illoyal erscheinenden Verhaltens des Klägers. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; die Beklagte revidierte. Das Bundesverfassungsgericht hob eine frühere Entscheidung teilweise auf und verwies an das Bundesarbeitsgericht zurück. Der Senat forderte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, weil europarechtliche Auslegungsfragen für die Entscheidung relevant sind. Zudem verlangt das Bundesverfassungsgericht ergänzende Feststellungen zur Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen des Klägers und möglicher Vertrauensschutzgesichtspunkte. • Das Revisionsverfahren ist gemäß §148 ZPO auszusetzen, solange die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH für die Revisionsentscheidung vorgreiflich sein kann. • Nach verfassungsgerichtlicher Vorgabe ist bei kirchlichen Arbeitgebern die besondere Schutzwürdigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu beachten; daher können gegenüber katholischen leitenden Mitarbeitern strengere Loyalitätsanforderungen gelten (§5 Abs.3 GrO 1993 relevant für die Beurteilung). • Das Verhalten des Klägers (Leben in einer nach kirchlichem Recht ungültigen Ehe) kann nicht als einmaliges Fehlverhalten gewertet werden und rechtfertigt bei dauerhafter Konfrontation eine erhebliche Loyalitätsbeeinträchtigung, die eine Kündigung tragen kann. • Die Frage, ob verfassungsrechtlich geschützte Belange (Art.6 GG, Art.8 EMRK, Art.12 EMRK) des Klägers oder seiner Ehefrau den Vorrang vor den Interessen der Beklagten verdienen, bedarf weiterer tatrichterlicher Feststellungen. • Möglichkeiten des Vertrauensschutzes zugunsten des Klägers sind zu prüfen, insbesondere ob die individualvertragliche Regelung (§10 Abs.4 Nr.2 Dienstvertrags) beim Kläger ein schützenswertes Vertrauen begründet hat. • Die vom Kläger behauptete Kenntnis der Geschäftsführung von einem eheähnlichen Zusammenleben genügt nicht ohne positive Feststellungen; Gerüchte genügen hierfür nicht und rechtfertigen keine Schlussfolgerung auf Kenntnis. • Das Landesarbeitsgericht hat eine Verletzung von §286 Abs.1 ZPO begangen, da es aus der Aussage eines Zeugen über ein Gerücht unzulässig auf positive Kenntnis der Beklagten schloss. • Aufgrund fehlender Feststellungen zu den genannten Gesichtspunkten kann der Senat die erforderliche Interessenabwägung nicht selbst vornehmen; die Sache bedarf weiterer Sachaufklärung und ggf. Entscheidung nach Rückverweisung. Das Revisionsverfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. Eine abschließende materielle Entscheidung trifft der Senat nicht, weil die Auslegung des Unionsrechts und ergänzende Feststellungen zu verfassungsrechtlich relevanten Interessen des Klägers sowie zu möglichen Vertrauensschutzgründen erforderlich sind. Insbesondere fehlt es an tatreichen Feststellungen zur Kenntnis der Beklagten von einem eheähnlichen Zusammenleben und zu den konkreten Gründen für die zweite Ehe. Das Landesarbeitsgericht hat zudem prozessual fehlerhaft aus einem Gerücht positive Kenntnis abgeleitet. Die Sache bedarf weiterer Aufklärung und anschließend erneute Bewertung unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung und der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien.