Urteil
9 AZR 575/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein während der Schwangerschaft angeordnetes mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot verhindert die Erfüllung eines zuvor durch den Arbeitgeber festgelegten Urlaubs, weil keine Arbeitspflicht besteht (§ 4 MuSchG, § 4 MuSchArbV).
• § 17 Satz 2 MuSchG bewirkt, dass Urlaub, der wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte, nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergeht, sondern nach Ablauf der Verbote nachgeholt bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden kann.
• Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers führt nur dann zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht; dies ist bei gesetzlichen Beschäftigungsverboten nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Urlaubsanspruch bei mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot bleibt bestehen • Ein während der Schwangerschaft angeordnetes mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot verhindert die Erfüllung eines zuvor durch den Arbeitgeber festgelegten Urlaubs, weil keine Arbeitspflicht besteht (§ 4 MuSchG, § 4 MuSchArbV). • § 17 Satz 2 MuSchG bewirkt, dass Urlaub, der wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte, nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergeht, sondern nach Ablauf der Verbote nachgeholt bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden kann. • Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers führt nur dann zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht; dies ist bei gesetzlichen Beschäftigungsverboten nicht der Fall. Die Klägerin war seit 2008 als Operatorin im Blutspendebereich beschäftigt und beantragte für 2013 mehrere Urlaubszeiträume (insgesamt 17 Tage). Die Arbeitgeberin übernahm und kommunizierte diese Urlaubsplanung verbindlich. Nach Mitteilung der Schwangerschaft erließ die Arbeitgeberin ein tätigkeitsbezogenes Beschäftigungsverbot ab 5. Juni 2013 und rechnete die bewilligten Urlaubstage diesem Beschäftigungsverbot an. Die Klägerin machte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung der 17 Urlaubstage geltend und verlangte 1.400,80 Euro brutto. Die Arbeitgeberin hielt die Urlaubsgewährung für erfüllt und berief sich auf die verbindliche Festlegung des Urlaubsplans bzw. § 275 Abs. 1 BGB; sie sah § 17 Satz 2 MuSchG nicht als anwendbar an. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Abgeltung von 17 Urlaubstagen zugesprochen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). • Zur Erfüllung des Urlaubs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers; diese kann nur dann den Urlaubsanspruch zum Erlöschen bringen, wenn für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht (§ 362 Abs. 1 BGB). • Durch das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MuSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 MuSchArbV bestand für die Klägerin keine Arbeitspflicht; Beschäftigungsverbote treten kraft Gesetzes ein und der Arbeitgeber wies keine zumutbare Ersatztätigkeit zu. Damit konnte der Leistungserfolg der Freistellung nicht eintreten. • § 17 Satz 2 MuSchG verhindert den Untergang des Urlaubsanspruchs nach § 275 Abs. 1 BGB, wenn der zuvor festgelegte Urlaub wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht genommen werden kann. Die Norm gilt nicht nur für bestimmte Arten von Beschäftigungsverboten, sondern auch für tätigkeitsbezogene generelle Verbote nach § 4 MuSchG, sofern keine Ersatzarbeit zugewiesen wurde. • Folge: Der Resturlaub aus 2013 verfiel nicht mit Ablauf der Jahresfristen; nach Ende der Verbote 2014 bestand der Anspruch fort und war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 1.400,80 Euro brutto für 17 Urlaubstage aus 2013 zu zahlen. Begründet ist dies damit, dass das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot die Arbeitspflicht aufhob, die Freistellungserklärung daher keinen Leistungserfolg herbeiführen konnte und § 17 Satz 2 MuSchG den Untergang des Urlaubsanspruchs durch nachträgliche Unmöglichkeit verhindert. Damit blieb der Urlaubsanspruch bestehen und war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.