Urteil
9 AZR 628/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht hinreichend die angegriffenen tragenden Gründe des Berufungsurteils benennt und darlegt, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen (§ 551 Abs. 3 ZPO).
• Die bloße Vorlage einer Rechtsfrage an das Revisionsgericht ohne Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Landesarbeitsgerichts erfüllt nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung.
• Bei unzulässiger Revision kann das Revisionsgericht die Revision als unzulässig verwerfen und dem Unterlegenen die Kosten auferlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig wegen unzureichender Revisionsbegründung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht hinreichend die angegriffenen tragenden Gründe des Berufungsurteils benennt und darlegt, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen (§ 551 Abs. 3 ZPO). • Die bloße Vorlage einer Rechtsfrage an das Revisionsgericht ohne Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Landesarbeitsgerichts erfüllt nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung. • Bei unzulässiger Revision kann das Revisionsgericht die Revision als unzulässig verwerfen und dem Unterlegenen die Kosten auferlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Kläger, schwerbehinderter ehemaliger kaufmännischer Angestellter, war seit 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm standen jährlich 20 Urlaubstage zu zuzüglich eines Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte. Er kündigte zum 31. August 2013; zuvor war ihm rückwirkend ab 1. Mai 2013 eine unbefristete Altersrente für schwerbehinderte Menschen zuerkannt worden. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses forderte der Kläger die Abgeltung offener Urlaubsansprüche in Höhe von 4.025,61 Euro brutto. Die Beklagte bestritt die Ansprüche mit der Begründung, der Kläger könne wegen dauerhaften Rentenbezugs seine Arbeitsleistung nicht mehr anbieten, womit kein Urlaubsanspruch entstehe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; das Landesarbeitsgericht hielt eine Einschränkung des Urlaubsanspruchs bei dauerhaftem Rentenbezug für rechtsgrundlos. Die Beklagte legte Revision ein, deren Begründung das Bundesarbeitsgericht beanstandet hat. • Die Revision ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 551 Abs. 3 ZPO in ihren Rügen darzulegen; bei Sachrügen sind die Umstände anzugeben, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. • Die Revisionsbegründung muss sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Berufungsurteils auseinandersetzen, damit Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden und das Revisionsgericht zur richtigen Rechtsfindung beitragen kann. • Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, inwiefern die mehrseitige rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts fehlerhaft sein soll; sie beschränkt sich darauf, dem Bundesarbeitsgericht die Klärung einer allgemeinen Rechtsfrage vorzulegen. • Allein der Hinweis auf eine zu klärende Rechtsfrage ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen genügt nicht den Begründungsanforderungen und macht die Revision unzulässig. • Aufgrund der Unzulässigkeit der Revision ist diese gemäß Tenor verworfen; die Kosten der Revision sind der Beklagten aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision der Beklagten wurde als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils enthielt und somit den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO nicht genügte. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die bloße Vorlage einer Rechtsfrage ohne Darlegung konkreter Rechtsfehler keinen Revisionsangriff darstellt. Folglich bleibt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestehen, das dem Kläger die Urlaubsabgeltung zugesprochen hatte. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO.